[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [InetBib] [forschungsdaten] Gemeinsam Rechtsstandards für FDM entwickeln (war: Re: Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d UrhG))



Liebe KollegInnen,

da haben wir ja nun was losgetreten!

@Heinz Pampel: Jaa, Sie haben natürlich recht, auch mir geht es da nicht nur um 
rechtliches und ja, das UrhG wandelt sich ständig, ist daher auch nur mäßig 
hilfreich für dauerhafte Definitionen.

Mit dem Verweis auf die unterschiedlichen Fachkulturen endet aber leider häufig 
die Debatte meiner Erfahrung nach. Das wird mehr als rettende Ausrede wenig tun 
zu müssen als als Aufbruchssignal genutzt.

Die üblichen FD-Definitionen, auch des RfII (Danke für die Erinnerung 
natürlich) erschöpfen sich letztlich in Aufzählungen von Datenentstehungsarten, 
gespickt mit mehr oder weniger vielen Beispielen.

Konsens ist inzwischen ja: quasi "alles sind Forschungsdaten" - dann müssen wir 
aber besser binnendifferenzierne können, was für eine Art von Forschungsdaten, 
um weiteres daraus ableiten zu können. Die Sprachverwirrung ist ja auch immer 
groß um die Begriffe "Rohdaten", "Primärdaten" etc.

Mir würde da eine Konkretisierung vorschweben in einer Matrix nach 
verschiedenen Gesichtspunkten, z.B.:

- Entstehungsweg der Daten
- Granularität (eine allg. Skala von Bit-Ebene bis komplette Sammlung/Korpus 
etc.)
- Aggregations- /Verarbeitungstufe der Daten (eine allg. Skala von "roh" bis 
"finale Grafik im Paper")
- ...
- ...

Im besten Fall müsste man seine Daten da eindeutig zuordnen können, und dann 
fallen ein paar konkrete Folgerungen für das FDM heraus (Rechtsstatus nach 
UrhG, Nutzungsrechte, GWP-Pflichten, ... ). Ich gebe zu etwas idealisiert, aber 
das ist das was viele Forschend eigtl. wollen.

Und das Ganze eben möglichst gerade nicht fachlich ausgegliedert, denn das 
artet zum einen völlig aus und verhindert zum anderen wieder die notwendige 
Interdisziplinarität. Vielmehr sollten fachliche Diskurse auf so eine 
Grunddefinition aufsetzen können, also z.B. sagen: "In unserem Fach sind die FD 
des Granularitätslevel 5 zwingend aufzuheben für 10 Jahre." oder " In unserem 
Fach ist unter Rohdaten des Levels 1 das folgende zu verstehen: ..." oder "In 
unserm Fach tritt die Schöpfungshöhe typischerweise beim Aggregationsschritt 
von Level 2 auf Level 4 ein." usw. usf.

Mir geht es also nicht darum, Anforderungen an "gute FD" festzulegen (Wann sind 
Daten FAIR? oder so), sondern die Realität einsortieren zu können: "Was ist das 
da, was ich auf dem Rechner liegen habe?"

Ich möchte Herr Hartmanns Anregung aufgreifen, und das für 2021 mal "auf die 
Agenda setzen", gerne im NFDI-Kontext, aber nicht nur dort.

Wir brauchen jedenfalls einen besserem Ort als 2 Mailinglisten, scheint mir. 
Wäre das Wiki forschungsdaten.org vllt. passend?

Und eigtl. ist das natürlich eine internationale Frage, aber RDA liefert da 
m.W. auch nichts brauchbares - ich lasse mich aber gern auf etwas hinweisen!

Vielen Dank und schöne Grüße,
Gerald Jagusch





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: forschungsdaten-request@xxxxxxxxxxxxxxx 
[mailto:forschungsdaten-request@xxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Heinz Pampel
Gesendet: Mittwoch, 11. November 2020 11:16
An: forschungsdaten@xxxxxxxxxxxxxxx
Betreff: Re: [forschungsdaten] Gemeinsam Rechtsstandards für FDM entwickeln 
(war: Re: [InetBib] Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d UrhG))

Lieber Herr Jagusch,

m. E. sollte die Diskussion um die Definition von Forschungsdaten nicht alleine 
aus einem juristischen Blickwinkel geführt werden. Insbesondere möchte ich 
davon abraten, diese Diskussion aus urheberrechtlicher Sicht zu führen. Die 
laufenden Novellierungen des UrhG zeigen doch, wie schwer es für den 
Gesetzgeber ist, aktuelle Entwicklungen der Digitalisierung 
wissenschaftsadäquat zu behandeln. 

Auch würde ich den Begriff Forschungsdaten nicht mit dem Begriff Daten 
gleichsetzen. 

Ich erinnere gerne an die Diskussionen auf dieser Mailingliste aus dem Jahr 
2008:

Z. B.: 
https://www.listserv.dfn.de/sympa/arc/forschungsdaten/2008-10/msg00005.html

Der Kollege Jens Klump schrieb damals: „Wissenschaft zeichnet sich aus durch 
ihre Diversität, die sich in der Diversität der erzeugten Forschungsdaten 
widerspiegelt. Je nach Disziplin können höchst Unterschiedliche Voraussetzungen 
und Bedürfnisse gegeben sein.“

In DINI stellten wir 2009 fest:

„Ob bei Satellitenmissionen in den Geowissenschaften, bei Textanalysen in den 
Sprachwissenschaften oder bei Erhebungen in den Sozialwissenschaften: 
Forschungsdaten fallen in allen Wissenschaftsdisziplinen an. Je nach Disziplin 
handelt es sich um unterschiedlichste Daten, die in differenzierten Formen und 
Formaten vorliegen. Häufig sind die Daten einzigartig und nicht 
reproduzierbar.“ [1]

Ich halte die folgende Definition von Kindling & Schirmbacher aus 2013 
weiterhin für sehr sinnvoll:

„Unter digitalen Forschungsdaten verstehen wir dabei alle digital vorliegenden 
Daten, die während des Forschungsprozesses entstehen oder ihr Ergebnis sind. 
Der Forschungsprozess umfasst dabei den gesamten Kreislauf von der 
Forschungsdatengenerierung, z. B. durch ein Experiment in den 
Naturwissenschaften, eine dokumentierte Beobachtung in einer Kulturwissenschaft 
oder eine empirische Studie in den Sozialwissenschaften, über die Bearbeitung 
und Analyse bis hin zur Publikation und Archivierung von Forschungsdaten. 
Digitale Forschungsdaten entstehen in allen Wissenschaftsdisziplinen und unter 
Anwendung verschiedener Methoden, abhängig von der Forschungsfrage. Dies hat 
zur Folge, dass sie in unterschiedlichen Medientypen, Aggregationsstufen und 
Datenformaten auftreten. Um das Bereitstellen von Forschungsdaten und ihre 
Nachnutzung zu ermöglichen, sind Metadaten und eine Datendokumentation 
essentiell, die den Kontext der Forschungsdaten beschreiben sowie die 
Werkzeuge, mit denen sie erzeugt, gespeichert, bearbeitet und analysiert 
wurden.“ [2]

Das schöne an dieser Definition ist, dass sich unterschiedliche Fächer und 
Kulturen darin wiederfinden können. Die Definition erlaubt uns Diskussion unter 
der Berücksichtigung der Diversität der Fächer und Kulturen. 

Beste Grüße

Heinz Pampel

[1] S. 5 in: https://doi.org/10.18452/1489 [2] S. 130 in: 
https://doi.org/10.1515/iwp-2013-0017
--------------------------------------------------------------------------------
Heinz Pampel

Helmholtz-Gemeinschaft
Helmholtz Open Science Office

Helmholtz-Zentrum Potsdam
Deutsches GeoForschungsZentrum GFZ
Bibliothek des Wissenschaftsparks Albert Einstein Telegrafenberg, 14473 Potsdam
Tel: + 49 (0) 331-288 1948
E-Mail: heinz.pampel@xxxxxxxxxxxxxxx
Web: http://os.helmholtz.de
--------------------------------------------------------------------------------

Am 11.11.2020 um 10:26 schrieb Thomas Hartmann 
<thomas.hartmann@xxxxxxxxxxxxxxxx>:

Guten Morgen Herr Jagusch, liebe Kolleginnen und Kollegen,

in diesem Zusammenhang erlaube ich mir auf die key note Ihres 
virtuellen Forschungsdatentages im Oktober hinzuweisen: Die 
BMBF-Fachjuristin verwies u.a. mehrfach darauf, dass es kein Eigentum 
an Daten gibt und Daten an sich nicht urheberrechtlich geschützt sind. 
Die Präsentation ist dokumentiert unter 
https://www.forschungsdaten.uni-mainz.de/files/2020/10/Vortrag-Urheber
recht-und-Daten-im-Wissenschaftskontext_final.pdf, die Veranstaltung 
insgesamt unter 
https://www.forschungsdaten.uni-mainz.de/files/2020/10/Vortrag-Urheber
recht-und-Daten-im-Wissenschaftskontext_final.pdf

Sehr gerne möchte ich Ihre Anregung aufgreifen und alle in FDM- und 
forschungsnah tätigen Kollegen/innen (z.B. auch Landesinitiativen, natürlich 
gerne auch interessierte DINI-AGen) einladen, ab 2021 gemeinsam an solchen 
Klarstellungen und wissenschaftsfreundlichen Standards für FDM-Recht 
mitzuarbeiten und uns dazu anzusprechen! Das NFDI-Direktorat hat bereits 
angekündigt, dass die Sektion Recht in der NFDI zeitnah gegründet wird und 
dann v.a. auch als Netzwerk ihre Arbeit aufnehmen kann.

Viele Grüße, Thomas Hartmann (FIZ Karlsruhe)

Am 11.11.2020 um 09:59 schrieb Jagusch, Gerald via InetBib:
Liebe KollegInnen,

ich beobachte seit längerem, dass der Begriff Forschungsdaten sehr ausufert 
und dadurch die Diskussionen, insb. die rechtlichen, eher erschwert werden. 
Persönlich bin ich auch eher der Meinung von Herrn Hartwig.
Kennt jemand eine konzise Definition, die Werke von Daten abgrenzt?

Wäre es nun mal an der Zeit eine solche Definition zumindest für Deutschland 
/ deutsches Recht zu erarbeiten und in den Gremien der üblichen Akteure 
(RDA-DE, DINI/nestor-AG Forschungsdaten, NFDI) abzustimmen?
Das erschiene mir sehr sinnvoll.

Man könnte mehrere Stufen zu definieren versuchen, auch wenn es natürlich 
nie juristisch perfekt sein wird.

*  Daten im Sinne von Nullen und Einsen
*
*  Zwischenstufen?
*
*  Werke im Sinne des URhG

Ich habe mir mal erlaubt das hier auf der DFN-FDM-Liste quer zu posten, um 
noch mehr KollegInnen zu erreichen.

Vielen Dank und schöne Grüße,
Gerald Jagusch
   Dipl.-Phys. Gerald Jagusch
 Teamleitung Forschungsdatenservices, Fachreferat Maschinenbau, 
Leitung Sacherschließung Abteilung Informationstechnologie, Forschung 
und Entwicklung
Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt  Technische Universität 
Darmstadt Franziska-Braun-Straße 10 (L4|02), Raum 107
64287 Darmstadt
 gerald.jagusch@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
www.tu-darmstadt.de/tudata
www.ulb.tu-darmstadt.de
ORCID: 0000-0001-9964-1112



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: InetBib [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxx] Im Auftrag von Falk 
Hartwig via InetBib
Gesendet: Mittwoch, 11. November 2020 09:33
An: inetbib@xxxxxxxxxx; annette.strauch@xxxxxxxxxxxxxxxxx
Betreff: Re: [InetBib] Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d 
UrhG)

Liebe Frau Strauch,

Sie unterstützen die Ansicht, Daten seien urheberrechtsfrei ("Ich sehe es 
primär so wie es Herr Hartmann schreibt") und sehen einen literarischen Text 
im digitalen Format als Forschungsdatum an. Daraus folgt, der literarische 
Text im digitalen Format könne nicht urheberrechtlich geschützt werden. Hier 
haben wir also einen Widerspruch.

Natürlich sind Daten urheberrechtsfrei. Aber eben nur so lange, wie Daten 
eben noch Daten bleiben. Wenn ich Werke zu Daten mache, liefere ich 
unsinnigen und hinderlichen Urheberrechtsbestimmungen doch erst recht Futter.

Ein literarischer Text bleibt ein literarischer Text. Der literarische 
Gehalt einer Erzählung von Schiller ändert sich nicht, wenn ich diese in 
irgendeinem digitalen Format lese anstatt auf Papier. Auch originär digital 
entstandene Werke, etwa multimedial, bleiben Werke. Sie können, wenn man 
ihnen eben kalt und technokratisch begegnen will, als eine Summe aus Daten 
angesehen werden. Das gilt für den Schiller-Text aber ganz genauso. Auch mit 
Tinte auf Papier geschriebene Zeichen sind Daten.

Ich möchte niemandem zu nahe treten ... Aber das trendige 
Forschungsdatenmangement scheint mir zu einem Selbstläufer zu werden, der 
meint, das Rad neu erfinden zu müssen, weil wir den digitalen Wandel haben. 
Ich verstehe die Problematik in den Bereichen, wo tatsächlich empirische 
Daten, Messdaten etc. anfallen.


Beste Grüße,
Falk Hartwig


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Annette Strauch via InetBib [mailto:inetbib@xxxxxxxxxx]
Gesendet: Dienstag, 10. November 2020 17:42
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Cc: Annette Strauch <straucha@xxxxxxxxxxxxxxxxx>
Betreff: Re: [InetBib] Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d 
UrhG)

Lieber Herr Hartwig, liebe Kollegen,

schafft man sich das in Rede stehende Problem nicht erst dadurch, dass 
plötzlich alles ein Forschungsdatum sein kann.
Nein.

Einen literarischen Text zu einem Forschungsdatum zu erklären, ist absurd.
Ein literarischer Text ist auch ein Forschungsdatum: Literatur in einer 
PDF-Datei z.B.

Forschung ist doch nun in der Tat meistens digital, nicht wahr, so auch die 
textbasierte Forschung in den Literaturwissenschaften (Textsammlungen von 
lit. Texten, Sachtexten od. wenn wir uns mit Handschriften beschäftigen). Es 
geht hier um die verworrenen Fragen beim Urheberrecht. Im 
Forschungsdatenmanagement sind diese Themen essentiell im Kontext von 
nachhaltiger Forschung und wissenschaftlicher Integrität (Kultur der 
Redlichkeit).

TDM-Schranke (§ 60d UrhG)
Ich sehe es primär so wie es Herr Hartmann schreibt

1.) Daten sind urheberrechtsfrei (!)

2.) "Das TDM selbst ist in der Regel keine urheberrechtsrelevante 
Handlung" (!)
Hier ging es um das TDM.
Sonst wäre jeweils eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

Wohl kann ich aber mit oder aus Daten ein Werk schaffen, das seinerseits 
einen Urheberrechtsschutz genießt.
Ja.

Einen literarischen Text zu einem Forschungsdatum zu erklären, ist absurd.
Digitaler Wandel?

Herzliche Grüße,
Annette Strauch


Am 10.11.2020 um 16:54 schrieb Falk Hartwig via InetBib:
Lieber Herr Brettschneider, Kolleginnen und Kollegen,

schafft man sich das in Rede stehende Problem nicht erst dadurch, dass 
plötzlich alles ein Forschungsdatum sein kann. Einen literarischen Text zu 
einem Forschungsdatum zu erklären, ist absurd. Ein Forschungsgegenstand war 
er schon immer und ist er auch weiterhin. Ein Text kann eine Schöpfungshöhe 
aufweisen, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Erhobene, gemessene, 
erstellte oder aggregierte Daten haben keine Schöpfungshöhe. Wohl kann ich 
aber mit oder aus Daten ein Werk schaffen, das seinerseits einen 
Urheberrechtsschutz genießt. Einen Sack voll Sand nennen wir doch auch 
einen Sack voll Sand und nicht Sandkorn oder einen Sack Sandkörner.

Beste Grüße, Falk Hartwig


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Peter Brettschneider via InetBib [mailto:inetbib@xxxxxxxxxx]
Gesendet: Dienstag, 10. November 2020 16:09
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: Re: [InetBib] Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d
UrhG)

Lieber Herr Röpke,

vielen Dank für den spannenden Beitrag den Sie und Ihre Mitstreiterinnen 
und Mitstreiter verfasst haben! Gerade weil das Recht der aus 
wissenschaftlicher Perspektive gewünschten Nutzung urheberrechtlich 
geschützter Daten Grenzen setzt und auch nach der anstehenden 
Urheberrechtsänderung im Sommer 2021 weiter setzen wird, finde ich den von 
Ihnen verfolgten technischen Lösungsansatz außerordentlich interessant.

Lieber Herr Hartmann,

ich begrüße und teile Ihr Eintreten für ein wissenschaftsfreundliches 
Urheberrecht. Gleichwohl habe ich mit Ihrer Aussage "Daten sind 
urheberrechtsfrei" - zumindest in dieser Pauschalität - meine Probleme.
Wenn diese zutreffen würde, dann wäre § 60d UrhG weitgehend überflüssig.
Er wäre höchstens noch als Schranke der Rechte an Datenbanken notwendig.
Trotzdem haben Sie unzweifelhaft recht, sofern man eine 
Datendefinition zugrunde legt, die auf Bits und Bytes abzielt. Wenn 
man als Forschungsdatum hingegen z.B. den Text eines Literaten, den 
Zeitungsbeitrag eines Journalisten oder die Satellitenaufnahme eines 
Astronomen versteht, wird schnell deutlich, dass Forschungsdaten im 
Einzelfall sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen können. 
Anders
ausgedrückt: Ob Daten urheberrechtsfrei sind, muss leider für jedes 
Forschungsvorhaben gesondert geprüft werden. In manchen Fälle ist dies 
einfach zu bejahen, in anderen hingegen mit erheblichem Aufwand verbunden 
(z.B. wenn Gemeinfreiheit eingetreten sein könnte und dafür das Todesdatum 
von Urhebern zu ermitteln ist).

Ich verstehe aber Ihre Intention und danke Ihnen dafür, dass Sie daran 
erinnern, dass man den urheberrechtlichen Schutz von Forschungsdaten nicht 
einfach pauschal unterstellen sollte.

Mit besten Grüßen

Peter Brettschneider


Am 10.11.2020 um 11:34 schrieb Thomas Hartmann via InetBib:
Guten Morgen Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Herr Röpke,

besten Dank für den Hinweis auf diesen Artikel, in dem 
detaillierter TDM, dessen urheberrechtlichen Einzelheiten und eher 
politische Einordnungen vorgestellt werden. Über den angesprochenen 
Ausweg, Datencorpora eher segmentiert bzw. sequentiell zu nutzen, 
und damit eventuelle vereinzelte Urheberrechtsbarrieren 
technologisch zu umgehen, haben wir auch schon nachgedacht; 
generell erscheint es natürlich nicht wünschenswert, einzelne 
Methoden oder Tools in einem Innovationsfeld wie TDM speziell bzw. 
"nur" vorauseilend wegen eventueller Urheberrechtsunklarheiten zu 
empfehlen.

Ich möchte dazu aufrufen, sich zuerst nur zwei Grundprinzipien des
Urheber- und Immaterialgüterrechts zu vergegenwärtigen:

1.) Daten sind urheberrechtsfrei (!)

2.) "Das TDM selbst ist in der Regel keine urheberrechtsrelevante 
Handlung" (!), Quelle: Artikel

Wenn wir dann noch berücksichtigen, dass die dem TDM zugrunde 
liegenden Daten- und Textcorpora von unseren öffentlichen 
Einrichtungen regelmäßig umfassend eingekauft werden, sollten wir 
nicht unreflektiert urheberrechtlich schmale Argumente v.a. der 
Rechteinhaber annehmen, die ihren Ursprung vor vielen Jahrzehnten 
haben. Die in dem Artikel näher besprochenen Bestimmungen bringen 
Komplexität und Unsicherheit für die Anwender/innen mit sich, 
welche die Nutzung von TDM behindern kann (denken Sie nur an andere 
"Vorbilder" wie Zweitveröffentlichungsrechte, elektronische Leseplätze).

Das ist keine Kritik speziell an dem Artikel, in dem die 
Autoren/innen immerhin stellenweise - wenn auch vorsichtig - 
konstatieren, dass die Sache "schief" liege. Grundlegender 
positioniert sich (generell zum
Urheberrecht) das vor wenigen Tagen von einer interdisziplinären 
Forschergruppe veröffentlichte "Urheberrecht 2030– Memorandum zur 
Zukunft des kreativen Ökosystems in Europa", siehe 
https://eu2020-bmjv-intellectual-property.de/storage/documents/Copy
ri
g
ht_2030_de.pdf

Viele Grüße, Thomas Hartmann (FIZ Karlsruhe)


Am 09.11.2020 um 21:58 schrieb Röpke, Jörg via InetBib:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit möchte ich Sie auf den Artikel "Abgeleitete Textformate:
Text und Data Mining mit urheberrechtlich geschützten 
Textbeständen", erschienen in der "Zeitschrift für digitale 
Geisteswissenschaften"
(ZfdG), aufmerksam machen.

http://dx.doi.org/10.17175/2020_006

Das "Text und Data Mining" (TDM) mit urheberrechtlich geschützten 
Texten unterliegt trotz der TDM-Schranke (§ 60d UrhG) weiterhin 
Einschränkungen, die u. a. die Speicherung, Veröffentlichung und 
Nachnutzung der entstehenden Korpora betreffen und das volle 
Potenzial des TDM in den Digital Humanities ungenutzt lassen. Als 
Lösung werden "abgeleitete Textformate" vorgeschlagen: Hier werden 
urheberrechtlich geschützte Textbestände so transformiert, dass 
alle wesentlichen urheberrechtlich relevanten Merkmale entfernt 
werden, verschiedene einschlägige Methoden des TDM aber weiterhin 
zum Einsatz kommen können. Bibliotheken und Archiven kommt hierbei 
eine zentrale Rolle bei der Etablierung abgeleiteter Textformate 
zu, weil sie rechtmäßigen Zugang zu umfangreichen urheberrechtlich 
geschützten Textbeständen haben.

Grüße

Jörg Röpke
------------------------------------
Abteilungsleiter EDV und Digitale Medien Fachreferent 
Informatikwissenschaften u. Mathematik

Universität Trier
Universitätsbibliothek
Universitätsring 15/ BZ 125
54296 Trier
Fon:       +49 (0)651 201-2487
Fax:       +49 (0)651 201-3977
--
Annette Strauch, M.A.
Forschungsdatenmanagement (FDM)
Research Data Management (RDM)

https://www.uni-hildesheim.de/forschungsdaten/

Love your data!

WÄHREND COVID-19 SCHUTZPHASE DIGITAL ERREICHBAR DIGITALLY AVAILABLE 
DURING COVID-19 PROTECTION PHASE Beratungen nach Vereinbarung im 
FDM-Raum (BigBlueButton; die Stühle stehen schon bereit ;) !) - 
https://bbb.uni-hildesheim.de/b/ann-34u-ft7
Consultations by appointment in the RDM room (BigBlueButton; the 
chairs are already there ;)! - 
https://bbb.uni-hildesheim.de/b/ann-34u-ft7


Look after your research data and research software now!
Look after it all the way through to the archiving of valuable results in 
order to permit further research built on that existing data.
We give support, training, tools, guidance and infrastructure.


Strauch, A. (2020). Universitätsbibliotheken heute. Partner im 
Forschungsdatenmanagement in der Praxis, ABI Technik, 40(2), 177-186. 
doi: https://doi.org/10.1515/abitech-2020-2008

https://www.b-i-t-online.de/heft/2020-01-fachbeitrag-strauch





Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.