Am 28.11.2014 13:09, schrieb Mathis Holzbach:
Warten wir doch jetzt mal den Wortlaut des Urteils ab. (Ich hoffe, Herr Steinhauer ist so freundlich, da er ja wohl einen Zugang zu sämtlichen juristischen Quellen hat, der Liste einen Link zu geben.) Ich vermute, es ändert sich nichts. Es bleibt alles, so wie es ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,Herr Steinhauer kann hier noch keinen Link zu der Entscheidung geben, da es ihn noch nicht gibt. Das Bundesverwaltungsgericht ist ein Revisionsgericht, das auf seiner Website für jedermann über sein Verfahren Auskunft gibt
http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/verfahren.php Lesen Sie den Abschnitt "Urteil, Inhalt und Wirkung".Was dort zur Verkündung der Entscheidung mitgeteilt wird, bedeutet nicht, dass der Text Entscheidung bei der Verkündung fertig ausformuliert vorliegen muss. Aus Länge und Inhalt von Pressemitteilungen kann man aber bereits weitgehend auf den Inhalt der Begründung schließen.
Unter http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidungen.php finden Sie die neu eingestellten Entscheidungen. Zu denen wird dort auch angegeben, wann diese verkündet und wann sie für die Öffentlichkeit in die Datenbank eingestellt wurden. Letzteres kann erst erfolgen nachdem den Parteien des Rechtstreits ihre Ausfertigungen der Entscheidung zugestellt wurden. Zum Glück lässt das BVerwG uns alle aber nicht so lange auf seine Entscheidungstexte warten, wie gelegentlich der BGH. Wenn Sie die genannten Daten für die neueren Entscheidungen vergleichen, werden Sie feststellen, dass wir wohl noch mindestens 1 1/2 Monate auf den Langtext warten müssen. Sie können ihn natürlich auch täglich selbst mit dem Aktenzeichen "BVerwG 6 CN 1.13" auf der zuletzt genannten Seite suchen.
Dietrich Pannier -- http://www.inetbib.de