Am 27.11.2014 um 23:59 schrieb h0228kdm <h0228kdm@xxxxxxxxxxxxxxxx>:
Am 2014-11-27 19:32, schrieb Mathis Holzbach:
Lieber Herr Umstätter,
hier ging es nicht um eine historische Begründung der Frage, ob
Sonntags die Bibliotheken geöffnet werden sollen oder nicht, sondern
nur um die rechtliche Einordnung des jüngsten Urteils.
Lieber Herr Holzbach,
ich befürchte, Sie haben meine Zeilen missverstanden. Ich wollte lediglich
darauf hinweisen, dass eine solche rechtliche Einordnung, auch für die
Zukunft des Bibliothekswesens in Deutschland Konsequenzen haben dürfte. Ich
hoffe, dass das hier erlaubt ist. Wobei ich nicht sicher bin, ob Bibliotheken
auch in Zukunft von Juristen, Kirchen, Gewerkschaftlern und Politikern so
eingeschätzt werden wie heute. Mir sagte vor längerer Zeit ein englischer
Kollege, dass er eine Gefahr darin sehe, dass Public Libraries zu sehr als
leisure activities gesehen werden. Bei uns hieß das des öfteren Lesecafe,
etc. Seit den PISA-Studien konzentrieren sich die Öffentlichen Bibliotheken
darum hier in Deutschland immer öfter auf die Leseförderung. Zur Zeit von E.
Ackerknecht und M. Dewey, sollten es eher Bildungseinrichtungen sein. Ebenso
wie bei den zahlreichen kleinen kirchlichen Bibliotheken, die früher extra
sonntags öffneten (was der Kollege Steinhauer bereits andeutete). Da ist seit
Jahrzehnten ein Wandel, der für die Zukunft der Digitalen Bibliothek (z.B.
mit den LibraryLabs s.
www.ib.hu-berlin.de/~wumsta/infopub/BAK14b_Vortrag.pdf) sicher wichtig sein
wird - auch für deren rechtliche Einordnung.
Wenn die Bibliotheken weiter privatisiert werden (s. GATS) zählen sie
möglicherweise bald zu den Vergnügungsparks ;-)
Hier geht es
doch nicht nur um die Kirchen. (Außerdem: die katholische Kirche
bezieht sich nicht auf Luther, obwohl er katholisch war ;-)).
Wie weit Luther noch katholisch bzw. schon Protestant war, dürfte weitgehend
klar sein. Aber hier ging es "nicht nur um die Kirche" es geht um die Öffnung
von Bibliotheken und das Lesen in Bibliotheken an Sonntagen.
Es geht
allein um die Frage, wie es Herr Steinhauer hervorgehoben hat, ob die
öffentlichen Bibliotheken rechtlich als kulturelle Begegnungszentren
angenommen werden können oder nicht und ob im Bezug auf das jüngste
Urteil dieser Stellenwert Sonnta