[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [InetBib] Wie die VG Wort die Forschungsfreiheit angreifen will



Es ist klar, dass Uneinigkeit über die Auslegung von 52b besteht. Dafür gibt es Gerichte, die das klären. Dass das Erstellen beliebig vieler Kopien vom Paragraphen nicht gedeckt ist, die Möglichkeit deuten Sie selbst an. Die Unterlassungserklärung von Würzburg ist ein weiteres Zeichen, dass ich mindestens in Teilen nicht falsch liege. Das nächste Zeichen wird die Reaktion in Darmstadt sein.

Wir kommen ohne eine Klärung dieser Frage nicht weiter.

Und wenn Sie sich durch Libreka in Ihren Rechten verletzt fühlen, dann sollten Sie den gleichen Weg gehen. Ich wäre dankbar.

Natürlich bekommt ein Copyshopbetreiber eine Anzeige, wenn er ein Buch massenhaft vervielfältigt. Aber nie wegen eines Exemplars.



Am 28.03.2009 um 23:30 schrieb "Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx >:

On Sat, 28 Mar 2009 22:52:59 +0100
Matthias Ulmer <mulmer@xxxxxxxx> wrote:
Wenn ich Bibliothekare beleidige durch die Aussage, dass
das Vorgeben  in Würzburg und Darmstadt kriminell ist,
und es ist in Wahrheit  gesetzestreu, dann gebe ich Ihnen
und Ihrer Verärgerung recht.
Tun Sie das umgekehrt auch, wenn sich das Vorgehen
tatsächlich als  ungesetzmäßig herausstellt?

Ich kann wirklich nicht erkennen, was daran kriminell sein
soll, Studierenden den Zugriff auf Fachliteratur im Rahmen
des § 52b zu ermoeglichen. Eine moeglicherweise nicht
eingehaltene Abrede mit dem Boersenverein begruendet keine
Strafbarkeit. Man darf keine ganzen lieferbaren Buecher
kopieren und trotzdem kommt das in Bibliotheken faktisch
vor, ohne dass man die Bibliotheksdirektoren deshalb ins
Gefaengnis wirft. Dass die Moeglichkeit, Kopien
herzustellen, die moeglicherweise nicht von § 53 UrhG
gedeckt waren, in Wuerzburg nicht verhindert wurde, ist
kein Grund, hier eine Strafbarkeit anzunehmen. Dann waere
jeder Copyshopbetreiber ein Mittaeter. Auch im Fall des §
52b kassieren die Rechteinhaber: "Für die Zugänglichmachung
ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Umgekehrt wird vielleicht eher ein Schuh daraus. Zwar sind
die Benutzungsbedingungen von LIBREKA und Ihrem
Ebook-Angebot nicht strafbar (obwohl sie das sein sollten),
aber mich wuerde doch interessieren, ob der moegliche
Verstoss gegen § 87e UrhG nicht irgendwie abmahnfaehig ist.

Klaus Graf





Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.