On Sat, 28 Mar 2009 22:52:59 +0100
Matthias Ulmer <mulmer@xxxxxxxx> wrote:
Wenn ich Bibliothekare beleidige durch die Aussage, dass
das Vorgeben in Würzburg und Darmstadt kriminell ist,
und es ist in Wahrheit gesetzestreu, dann gebe ich Ihnen
und Ihrer Verärgerung recht.
Tun Sie das umgekehrt auch, wenn sich das Vorgehen
tatsächlich als ungesetzmäßig herausstellt?
Ich kann wirklich nicht erkennen, was daran kriminell sein
soll, Studierenden den Zugriff auf Fachliteratur im Rahmen
des § 52b zu ermoeglichen. Eine moeglicherweise nicht
eingehaltene Abrede mit dem Boersenverein begruendet keine
Strafbarkeit. Man darf keine ganzen lieferbaren Buecher
kopieren und trotzdem kommt das in Bibliotheken faktisch
vor, ohne dass man die Bibliotheksdirektoren deshalb ins
Gefaengnis wirft. Dass die Moeglichkeit, Kopien
herzustellen, die moeglicherweise nicht von § 53 UrhG
gedeckt waren, in Wuerzburg nicht verhindert wurde, ist
kein Grund, hier eine Strafbarkeit anzunehmen. Dann waere
jeder Copyshopbetreiber ein Mittaeter. Auch im Fall des §
52b kassieren die Rechteinhaber: "Für die Zugänglichmachung
ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Umgekehrt wird vielleicht eher ein Schuh daraus. Zwar sind
die Benutzungsbedingungen von LIBREKA und Ihrem
Ebook-Angebot nicht strafbar (obwohl sie das sein sollten),
aber mich wuerde doch interessieren, ob der moegliche
Verstoss gegen § 87e UrhG nicht irgendwie abmahnfaehig ist.
Klaus Graf