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Re: [InetBib] Fotografierverbot in Universitätsbibliotheken



[TH] Es besteht KEIN gesetzlicher Zwang für Bibliotheken, ein Fotografierverbot 
vorzusehen ...

Es besteht, lieber Herr Hartmann, ebenso wenig ein gesetzlicher Zwang, die 
Mitnahme von Taschen oder Lebensmitteln in den Lesesaal zu verbieten. Trotzdem 
macht man es aus praktischen Erwägungen oder aufgrund negativer Erfahrungen - 
genau wie Fotografierverbote. Ich denke, man darf den Bibliotheken, die ein 
Fotografierverbot in ihrer Nutzungsordnung haben, durchaus unterstellen, dass 
sie sich etwas dabei gedacht haben. Ein Fotografierverbot kann bspw. ganz 
einfach zum Zweck der Wahrung der Rechte Dritter oder zur Konfliktvermeidung 
erlassen worden sein. 

[TH] ... und durchzusetzen.

Wenn ich eine Regel aufstelle, diese aber nicht durchsetze, brauche ich keine 
Regel. Wenn ich Regeln aufstelle und manche davon durchsetze, andere aber 
nicht, werde ich unglaubwürdig. 

[TH] Weshalb nehmen Sie Ihr Hausrecht mit Fotografierverbot ... wahr ...?

Ich glaube, niemand braucht sich dafür zu entschuldigen, sein Hausrecht 
wahrzunehmen - es ist immerhin sein Recht, finden Sie nicht?

Beste Grüße vom Mittelrhein

Uwe Böttcher




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