Am 24.11.2019 um 12:56 schrieb Boettcher, Uwe via InetBib
<inetbib@xxxxxxxxxx>:
[TH] Es besteht KEIN gesetzlicher Zwang für Bibliotheken, ein
Fotografierverbot vorzusehen ...
Es besteht, lieber Herr Hartmann, ebenso wenig ein gesetzlicher Zwang, die
Mitnahme von Taschen oder Lebensmitteln in den Lesesaal zu verbieten.
Trotzdem macht man es aus praktischen Erwägungen oder aufgrund negativer
Erfahrungen - genau wie Fotografierverbote. Ich denke, man darf den
Bibliotheken, die ein Fotografierverbot in ihrer Nutzungsordnung haben,
durchaus unterstellen, dass sie sich etwas dabei gedacht haben. Ein
Fotografierverbot kann bspw. ganz einfach zum Zweck der Wahrung der Rechte
Dritter oder zur Konfliktvermeidung erlassen worden sein.
[TH] ... und durchzusetzen.
Wenn ich eine Regel aufstelle, diese aber nicht durchsetze, brauche ich keine
Regel. Wenn ich Regeln aufstelle und manche davon durchsetze, andere aber
nicht, werde ich unglaubwürdig.
[TH] Weshalb nehmen Sie Ihr Hausrecht mit Fotografierverbot ... wahr ...?
Ich glaube, niemand braucht sich dafür zu entschuldigen, sein Hausrecht
wahrzunehmen - es ist immerhin sein Recht, finden Sie nicht?
Beste Grüße vom Mittelrhein
Uwe Böttcher