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Re: [InetBib] Fotografierverbot in Universitätsbibliotheken



Liebe Frau Munique,

wenn wie beschrieben keine Menschen erkennbar sind, spielt das Recht am eigenen Bild KEINE Rolle.

Ja, Bibliotheken haben zwar wie jeder andere Hauseigentümer auch ein Hausrecht. Ich hoffe aber nicht, dass Bibliotheken dies ohne Veranlassung wahrnehmen. Eine urheberrechtliche Instrumentalisierung des Hausrechts wie es nicht selten bei Museen (vgl. z.Bsp. https://netzpolitik.org/2018/urheberrecht-abgelaufen-trotzdem-abgemahnt-wikimedia-kaempft-vor-gericht-fuer-gemeinfreiheit/) konstatiert werden muss, spielt hoffentlich bei Bibliotheken keine Rolle, oder?

Also liebe Frau Drauz, lieber Oliver Hinte und liebe Bibliothekarinnen und Bibliothekare: Weshalb nehmen Sie Ihr Hausrecht mit Fotografierverbot wahr bzw. scheinen dies recht konsequent zu exekutieren? Es besteht KEIN gesetzlicher Zwang für Bibliotheken, ein Fotografierverbot vorzusehen und durchzusetzen.

Viele Grüße, Thomas Hartmann

Am 24.11.2019 um 11:01 schrieb Oliver Hinte via InetBib:
Liebe Frau Drauz,
liebe Mitlesende,

das Fotografierverbot von Personen in der Bibliothek ergibt sich aus dem Recht 
der Fotografierten am eigenen Bild

https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild_(Deutschland)

Das Verbot ohne Genehmigung in einem Gebäude zu fotografieren ergibt sich aus dem 
Hausrecht. Weitere Ausführungen finden Sie unter 
https://www.ferner-alsdorf.de/datenschutzrecht/persoenlichkeitsrecht__hausrecht-fotorecht-fotos-fotoverbot-rechtsanwalt-abmahnung__rechtsanwalt-alsdorf__8489/

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Hinte


Am 24.11.2019 um 10:40 schrieb Susanne Drauz via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>:

Liebe Ilona,

tatsächlich wird umgekehrt ein Schuh daraus, in allen (Universitäts-)Bibliotheken 
besteht grundsätzlich ein Fotografierverbot, es entspricht der gesetzlichen Regelung.

Fotografieren im Inneren eines Gebäudes bedarf überall der Einwilligung des 
Eigentümers bzw. des Betreibers. Die Einwilligung ist vorab einzuholen - im Gegensatz zur 
Genehmigung, die auch im Nachhinein erteilt werden kann (Juristischer Merksatz: E vor G :-) )

Wahrscheinlich dachtest Du an die sogenannte Panoramafreiheit, die deckt aber 
nur Aussenaufnahmen ab; das Panorama eben.

Herzliche Grüße

Susa

Mit freundlichen Grüßen
Susanne Drauz

Fleischmann Software Vertriebs GmbH Dieselstrasse 31 | 74211 Leingarten 
(Germany)
Tel.: +49 7131 - 74 00 60 | Fax: +49 7131 - 74 00 61 | Web: www.fleischmann.org
Amtsgericht Stuttgart HRB 105866 | USt.-ID-Nr.: DE 175 014 790 | 
Geschäftsführer: Michael Drauz

"Ilona Munique, Das WEGA-Team via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx> hat am 23. 
November 2019 um 18:34 geschrieben:


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in welcher anderen Universitätsbibliothek besteht ein Fotografierverbot innerhalb der 
Bibliotheksräume? Ich meine jetzt nur öffentlich zugängliche Räume und ohne Menschen 
darauf.

Ist Ihnen etwas derartiges bekannt, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage darf 
ein/e Kanzler/in dieses aussprechen? Bislang hatte ich noch nie davon gehört 
und frage mich, ob das nur an mir vorbeigegangen ist, oder ob das allgemein so 
gehandhabt wird.

Ich benötigte Fotos für einen Lehrauftrag und wurde heute darob angemahnt, dies 
zu unterlassen. (Ich schreibe jetzt nicht, in welcher Bibliothek.)

Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen

Ilona Munique

Obstmarkt 10
96047 Bamberg
Tel. 0951-296089-35


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.