Liebe Ilona, tatsächlich wird umgekehrt ein Schuh daraus, in allen (Universitäts-)Bibliotheken besteht grundsätzlich ein Fotografierverbot, es entspricht der gesetzlichen Regelung. Fotografieren im Inneren eines Gebäudes bedarf überall der Einwilligung des Eigentümers bzw. des Betreibers. Die Einwilligung ist vorab einzuholen - im Gegensatz zur Genehmigung, die auch im Nachhinein erteilt werden kann (Juristischer Merksatz: E vor G :-) ) Wahrscheinlich dachtest Du an die sogenannte Panoramafreiheit, die deckt aber nur Aussenaufnahmen ab; das Panorama eben. Herzliche Grüße Susa Mit freundlichen Grüßen Susanne Drauz Fleischmann Software Vertriebs GmbH Dieselstrasse 31 | 74211 Leingarten (Germany) Tel.: +49 7131 - 74 00 60 | Fax: +49 7131 - 74 00 61 | Web: www.fleischmann.org Amtsgericht Stuttgart HRB 105866 | USt.-ID-Nr.: DE 175 014 790 | Geschäftsführer: Michael Drauz
"Ilona Munique, Das WEGA-Team via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx> hat am 23. November 2019 um 18:34 geschrieben: Liebe Kolleginnen und Kollegen, in welcher anderen Universitätsbibliothek besteht ein Fotografierverbot innerhalb der Bibliotheksräume? Ich meine jetzt nur öffentlich zugängliche Räume und ohne Menschen darauf. Ist Ihnen etwas derartiges bekannt, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage darf ein/e Kanzler/in dieses aussprechen? Bislang hatte ich noch nie davon gehört und frage mich, ob das nur an mir vorbeigegangen ist, oder ob das allgemein so gehandhabt wird. Ich benötigte Fotos für einen Lehrauftrag und wurde heute darob angemahnt, dies zu unterlassen. (Ich schreibe jetzt nicht, in welcher Bibliothek.) Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Ilona Munique Obstmarkt 10 96047 Bamberg Tel. 0951-296089-35