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Re: [InetBib] Entschädigung für Gedächtnisverlust



Die Frage ist doch, wieviele Bibliotheken (auch öffentliche!) diesen 
Paragraphen in einem Routinegeschäftsgang praktizieren. Welche Infrastruktur 
gibt es dafür, z. B. nationale Server gemeinnütziger Dienstleister, die im 
Auftrag handeln, damit nicht jede Bibliothek das Rad neu erfinden muss?
 
Und dabei geht es hier um den Kaufzugang. In Berlin wird von der zuständigen 
Landesbibliothek (ZLB) seit Jahren nicht einmal das elektronische 
Pflichtexemplar eingefordert, obwohl das Konzept dafür fertig in der Schublade 
liegt. Die hiesige Öffentlichkeit verliert damit jedes Jahr den gesicherten 
Präsenzzugang zu mehr als 10.000 Ebooks, die in der größten Verlagsstadt 
Deutschlands erscheinen.
 
In der Praxis liegt Klaus Graf m. E. also ganz richtig.
 
Peter Delin
Ringstraße 100
12203 Berlin

Tel.: 030/81305675
Mobil: 015787311689
Mail: p.delin@xxxxxx

https://www.youtube.com/watch?v=mGuW7pD_fhg
 
 

Gesendet: Donnerstag, 04. Juli 2019 um 10:34 Uhr
Von: "Harald Müller via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx>
An: "Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>, 
Andreas.Odenkirchen@xxxxxxxxxxxxxxxxxx, "via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx>, 
meillo@xxxxxxxxxx
Betreff: Re: [InetBib] Entschädigung für Gedächtnisverlust
Lieber Herr Graf,

ich stimme Ihnen vollauf zu hinsichtlich der Notwendigkeit von
Lobbyarbeit. Wenn Sie sich dabei betätigen wollen, sind Sie herzlichst
eingeladen, in den entsprechenden Gremien tätig zu werden!!! Ich würde
mich über Ihre Mitarbeit sehr freuen.

Hinsichtlich des angesprochenen Themas möchte ich aber bescheiden darauf
hinweisen, dass die Lobbyarbeit des dbv (aus Datenschutzgründen nenne
ich keine Namen, ihr wisst aber, wen ich meine!) erfolgreich war.

Gemäß § 60e Abs. 1 UrhG darf eine Bibliothek Werke zwecks
Bestandserhaltung vervielfältigen (=digitalisieren). Zum "Bestand"
gehören nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die per
Lizenzvertrag zugänglichen E-Medien.

Sollte solch ein Werk mit einem Kopierschutz (= technische
Schutzmassnahme) versehen sein, so hat die Bibliothek gemäß § 95b Abs. 1
Ziff. 12 und Abs. 2 UrhG einen Rechtsanspruch gegen den
Verlag/Rechtsinhaber auf Herausgabe der "notwendigen Mittel" zur
Umgehung des Kopierschutzes. Dieser Rechtsanspruch kann natürlich
gerichtlich eingeklagt werden.

Ich freue mich schon jetzt auf den ersten Musterprozeß in Bezug auf
diesen Sachverhalt!!!

Mit den besten Grüßen

Harald Mller


Am 01.07.2019 um 19:19 schrieb Klaus Graf via InetBib:
On Mon, 1 Jul 2019 12:56:58 +0000
via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
Ja wie nun: Ging's um die Unterschiede zwischen lokaler Kopie und
Online-Service, oder ging's um die Unterschiede zwischen Papier- und
E-Buch? Da gibt's nämlich doch ein paar! Woher kommt denn die
"Abhängigkeit von der Willkür von Online-Diensteanbietern"? Vom
besonderen rechtlichen Status von E-Books, deren Nutzer nun mal
deutlich schlechter gestellt sind als die von Papierbüchern! Der
Erschöpfungsgrundsatz von §17 UrhG (Recht auf Weiterverbreitung) gilt
eben nur für's Papierbuch - sagen deutsche Gerichte. Daher die
Notwendigkeit des DRM, daher die unseligen AGBs, daher das Verbot, das
DRM zu entfernen und das E-Book so auf den eigenen Server zu kopieren
- oder gar es an Bibliotheksnutzer zu verleihen!
Wenn die Bibliotheken nicht so erbärmlich schlecht in Lobbyarbeit
wären, gäbe es schon längst eine Umsetzung des EuGH-Urteils vom
November 2016 (!)

https://irights.info/artikel/eugh-openbare-bibliotheken-e-lending/28165

Nichts tun, dann aber über die rechtlichen Rahmenbedingungen jammern,
ist schon recht wohlfeil!

Klaus Graf



--
Dr. Harald Müller
Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"


Mail: mueller@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
hmueller.mpil@xxxxxx
LinkedIn: 
http://de.linkedin.com/pub/harald-m[http://de.linkedin.com/pub/harald-m]üller/21/650/885/
 


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