Lieber Herr Graf, ich stimme Ihnen vollauf zu hinsichtlich der Notwendigkeit von Lobbyarbeit. Wenn Sie sich dabei betätigen wollen, sind Sie herzlichst eingeladen, in den entsprechenden Gremien tätig zu werden!!! Ich würde mich über Ihre Mitarbeit sehr freuen. Hinsichtlich des angesprochenen Themas möchte ich aber bescheiden darauf hinweisen, dass die Lobbyarbeit des dbv (aus Datenschutzgründen nenne ich keine Namen, ihr wisst aber, wen ich meine!) erfolgreich war. Gemäß § 60e Abs. 1 UrhG darf eine Bibliothek Werke zwecks Bestandserhaltung vervielfältigen (=digitalisieren). Zum "Bestand" gehören nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die per Lizenzvertrag zugänglichen E-Medien. Sollte solch ein Werk mit einem Kopierschutz (= technische Schutzmassnahme) versehen sein, so hat die Bibliothek gemäß § 95b Abs. 1 Ziff. 12 und Abs. 2 UrhG einen Rechtsanspruch gegen den Verlag/Rechtsinhaber auf Herausgabe der "notwendigen Mittel" zur Umgehung des Kopierschutzes. Dieser Rechtsanspruch kann natürlich gerichtlich eingeklagt werden. Ich freue mich schon jetzt auf den ersten Musterprozeß in Bezug auf diesen Sachverhalt!!! Mit den besten Grüßen Harald Mller Am 01.07.2019 um 19:19 schrieb Klaus Graf via InetBib:
On Mon, 1 Jul 2019 12:56:58 +0000 via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:Ja wie nun: Ging's um die Unterschiede zwischen lokaler Kopie und Online-Service, oder ging's um die Unterschiede zwischen Papier- und E-Buch? Da gibt's nämlich doch ein paar! Woher kommt denn die "Abhängigkeit von der Willkür von Online-Diensteanbietern"? Vom besonderen rechtlichen Status von E-Books, deren Nutzer nun mal deutlich schlechter gestellt sind als die von Papierbüchern! Der Erschöpfungsgrundsatz von §17 UrhG (Recht auf Weiterverbreitung) gilt eben nur für's Papierbuch - sagen deutsche Gerichte. Daher die Notwendigkeit des DRM, daher die unseligen AGBs, daher das Verbot, das DRM zu entfernen und das E-Book so auf den eigenen Server zu kopieren - oder gar es an Bibliotheksnutzer zu verleihen!Wenn die Bibliotheken nicht so erbärmlich schlecht in Lobbyarbeit wären, gäbe es schon längst eine Umsetzung des EuGH-Urteils vom November 2016 (!) https://irights.info/artikel/eugh-openbare-bibliotheken-e-lending/28165 Nichts tun, dann aber über die rechtlichen Rahmenbedingungen jammern, ist schon recht wohlfeil! Klaus Graf
-- Dr. Harald Müller Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" Mail: mueller@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hmueller.mpil@xxxxxx LinkedIn: http://de.linkedin.com/pub/harald-müller/21/650/885/