Lieber Herr Umstätter, liebe Liste,
die Frage, welche Rolle (Öffentliche) Bibliotheken in Zukunft spielen
werden, ist sicher sehr spannend und wird jenseits der üblichen
Schlagworte viel zu wenig erörtert. Der Gegensatz von Bildung und
Freizeit, der sich dabei andeutet, ist aus arbeitszeitrechtlicher
Sicht ganz eindeutig zu Gunsten der Freizeit zu lösen, wenn man sich
für eine Sonntagsöffnung stark macht. Die "Bildungsrepublik"
Deutschland kennt in ihrem Arbeitszeitgesetz nämlich nur für Freizeit,
nicht aber für Bildungseinrichtungen die Möglichkeit bezahlter
Sonntagsarbeit ...
Hier der einschlägige § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbzeitG: "Sofern die Arbeiten
nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an
Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden beim Sport
und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim
Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen
Präsenzbibliotheken"
Die Kritik an der Entscheidung des BVerwG entzündet sich daher gar
nicht daran, dass die öB mehr und mehr zu einer Freizeiteinrichtung
"verkommt", sondern dass das Gericht die öB lediglich unter dem
Gesichtspunkt einer Medienausgabestelle betrachtet und dabei den in
den letzten Jahren immer wichtiger gewordenen "öffentlichen Raum"
Bibliothek übersieht oder ignoriert. Dass dieser öffentliche Raum auch
ideal für "Bildung" genutzt werden kann, steht außer Frage. Um ihn
aber im gegenwärtigen Arbeitszeitrecht auch am Sonntag bereit stellen
zu können, muss man ihm - leider - das Etikett "Freizeit" anheften.
Daher ist es auch nötig, Museen und wB extra im Gesetz zu erwähnen,
sie gelten auch nicht als Freizeiteinrichtung. Der Begriff der
"Präsenzbibliothek" war darüber hinaus nötig, um die Notwendigkeit der
Sonntagsöffnung zu begründen, ansonsten könnte man Bücher ja auch
ausleihen, womit wir auch hier bei einem antiquierten Bibliotheksbild
wären.
Die wohl einfachste Lösung des Problems der Sonntagsöffnung liegt beim
Gesetzgeber. Es müsste schlicht heißen: "... Museen und Bibliotheken."
Dann müssten wir auch nicht mehr die vielleicht fachlich
problematische "Freizeitkarte" für die öB ziehen.
Nur kurz andeuten will, dass Bibliotheken mit beamtetem Personal den
Restriktionen des ArbzeitG nicht unterliegen ... Aber ich will jetzt
kein neues Fass aufmachen. :)
Viele Grüße
Eric Steinhauer
--
Prof. Dr. Eric W. Steinhauer
Dezernent für Medienbearbeitung
Fachreferent für Allgemeines, Rechts-, Staats- und Politikwissenschaft
Fernuniversität in Hagen - Universitätsbibliothek
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