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Re: [InetBib] Umgang mit Dissertationen nach Entzug des Doktortitels



Aus meiner Sicht stellt sich Steinhauer mit dieser
Wortmeldung in eine Linie mit einer großen Koalition von
Vertuschern, die Plagiate unter den Teppich kehren. Es
fehlt an der Abwaegung des Interesses der
(wissenschaftlichen) Oeffentlichkeit, ueber zentrale Fakten
hinsichtlich von Publikationen, die aus guten Gruenden in
Deutschland einer VeroeffentlichungsPFLICHT unterliegen,
unterrichtet zu werden. Ich moechte nicht wissen, wieviele
Plagiatoren schon bei Google ihr "Recht auf Vergessen"
angemeldet haben. 

Datenschutz-Hysteriker Steinhauer verkennt den Primat des
wissenschaftlichen Diskurses und die gebotenene Transparenz
bei Entzugsentscheidungen. Im Sinne der Wissenschaft ist
einzig und allein eine Praxis, die

- bestehende Exemplare (auch auf Hochschulschriftenservern)
sichert

und

- transparent ueber Aenderungen des
Hochschulschriftenvermerks unterrichtet, so dass der
potentielle Leser indirekt ueber den Titelentzug
unterrichtet wird.

Klaus Graf


On Wed, 25 Jun 2014 14:07:14 +0200
 Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
Lieber Herr Meier,

ich will jetzt nicht den Datenschutzradikalen spielen,
aber zu fragen wäre schon, auf welcher Rechtsgrundlage
eine solche Nutzung personenbezogener Daten erfolgt.

Im Katalog verzeichnen wir Publikationen nach Vorlage.
Dazu gehört auch der Hochschulschriftenvermerk. Wir
bringen diesen Vermerk nicht an, weil ein Prüfungsamt uns
informiert hat, sondern weil er sich aus der Vorlage
ergibt. Hier möchte ich auf § 162 Nr. 9 der RAK-WB
verweisen: "Angaben dieser Art
(Hochschulschriftenvermerk) werden gemacht, wenn sie aus
der Vorlage ersichtlich sind. Auf Ergänzungen wird
verzichtet." Solche Angaben hat der Verfasser selbst
angebracht, so dass wir hier aus Datenschutzgründen kein
Problem mit der Verzeichnung haben.

Der Entzug eines Titels wird als Verwaltungsakt aber nur
dem Betroffenen bekannt gegeben. Für die Beteiligten am
Verfahren gilt grundsätzlich Amtsverschwiegenheit. Der
Bibliothekskatalog ist zudem kein Register für gültige
Titelführungen und auch kein Pranger, um einen Entzug zu
dokumentieren. Ohne eine gesetzliche Ermächtigung halte
ich den Eintrag der Aberkennung eines Doktortitels im
Katalog für rechtswidrig. Vertretbar ist allenfalls, auch
wenn ich bibliographisch dabei Bauchschmerzen habe, den
Hochschulschriftenvermerk einfach zu löschen.

Bedenkenswert: Die Korrektheit von ausländischen
Dr.-Titeln, die auf Grundlage einer Entscheidung zu
zuständigen Ministeriums zu Recht geführt werden dürfen,
können wir auch nicht im Bibliothekskatalog nachweisen,
weil es zB überhaupt keine Promotionsschrift gibt. Das
war beispielsweise bei Titeln der Fall, die an
päpstlichen Universitäten in Rom vor der Reform des
kanonischen Hochschulrechts Anfang der 30er Jahre
erworben wurden.

Von daher spricht viel dafür, wenn wir uns im Katalog
allein darauf beschränken, eine vorliegende Publikatione
regelwerkskonform zu verzeichnen.

Viele Grüße
Eric Steinhauer

-- 
Prof. Dr. Eric W. Steinhauer
Dezernent für Medienbearbeitung
Fachreferent für Allgemeines, Rechts-, Staats- und
Politikwissenschaft
Fernuniversität in Hagen - Universitätsbibliothek
Universitätsstr. 21 - 58097 Hagen
Tel: 02331 / 987 - 2890
Fax: 02331 / 987-346

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