Dass die Definition des Buches zunächst nichts mit dem Kopierrecht zu
tun hat,
sollte die bisherige Diskussion zeigen. Ebenso, dass Buch ein
Oberbegriff von gedrucktem
und E-Book ist, da das E-Book mit identischer Information der ganz
gezielte Versuch war,
dem Vorbild zu entsprechen, bis hin zum umblättern der Seiten.
Multimediangebote, Tondokumente etc. haben damit wenig zu tun. Schon
die sog. "Hörbücher" oder
das Theaterstücke, in denen die Freiheit des Regisseurs wirksam wird,
zeigen oft ein erstaunliches
Eigenleben.
Dass ein Käufer aber mit einem gedruckten Buch, einer gedruckten
Zeitschrift etc.
Besitzrechte erwirbt, aber bei entsprechenden elektronischen
Dokumenten nur Nutzungsrechte
erwerben darf, dass ist die Krux, die daraus entsteht, dass
elektronische Dokumente
so leicht kopierbar wurden, was das Verlagswesen durch rechtliche
Beschränkugen
und durch trickreiche Informationsverknappung nun zu unterbinden
versucht.
Dabei geht es mit nichten um das "Beharken aus sattsam gepflegten
Vorurteilen",
sondern um die Enteignung von Bibliotheken,
da deren Funktion z.B. durch Amazons Book Lending übernommen werden soll.
Worum es also wirklich geht, ist doch das (mögliche) juristische
Todesurteil für Bibliotheken.
Bislang konnte ich aus § 17 Abs. 2 noch nicht die Aussage "Mit dem
Downloadangebot
wurde das Werk nicht "veräußert", also nicht verkauft. Daher ist eine
Weiterverbreitung
(§ 17 Abs. 2) z.B. durch Bibliotheken, nicht zulässig." noch nicht
herauslesen, es
bestätigt aber meine Befürchtung.
Juristen haben in der Geschichte der Menschheit schon oft Katastrophen
ausgelöst,
möglicherweise wird hier die nächste vorbereitet, weil sie
1. die Bedeutung von Bibliotheken unterschätzen und
2. den Unterschied von Information, Redundanz und Wissen nicht kennen.
Der Kern der Frage ist doch, warum ein Verleger daran verdienen soll,
wenn irgend jemand
in der Welt sich eine Kopie von einem vorhandenen Dokument zieht (um
es beispielsweise falsifizieren
zu können). Mit leistungsgerechter Bezahlung hat das ebensowenig, wie
mit riskanter Investition
zu tun. Hier wird ein Recht aus einer Zeit der Printprodukte, ohne
jede Rechtfertigung, in die
Welt der Digitalen Bibliothek zu tradieren versucht.
Autoren und Verlage sollen und müssen leistungsgerecht bezahlt werden,
aber nicht auf der
ungerechten Basis über die Menge der Redundanz.
MfG
Walther Umstätter
Am 2013-05-05 11:24, schrieb Dietrich Pannier:
Am 2013-05-04 13:28, schrieb Karl Dietz:
Hallo,
neulich gingen zwei Buchhinweise von H. Steinhauer an inetbib.
Am 23.04.2013 konnte eines davon für umme down-geloaded werden.
Und liegt nun sicher auf etlichen Festplatten.
Eine Frage vor der wdh. aus 2005, die damals an inetbib ging:
Kann dieses eBook nun auch verliehen werden?
zB an Freunde? in einer Bibliothek? ...
Lieber Karl Dietz,
wenn ich es recht sehe, haben Sie mit dem Betreff "Was ist ein Buch"
ein wenig in die Irre geführt.
Im Text jedenfalls fragen Sie: Kann dieses eBook nun auch verliehen
werden?
zB an Freunde? in einer Bibliothek? ...
Darauf geht keiner der sodann eloquent vortragenden Kontrahenten
leider ein. Dabei handelt es sich aus meiner Sicht eher um ein
Beharken aus sattsam gepflegten Vorurteilen heraus, statt um wirklich
erhellende Aufklärung.
So werden z.B. auch Kinder als Zeugen herangezogen, keiner stellt sich
aber die aus den Definitionsbeiträgen nahe liegende Frage, haben wir
denen immer nur "Kinderbroschüren" (weniger als 50 Seiten !!) zur
Erbauung vorgelesen oder waren das doch "Bücher"? Oder hatten die
diese Grenzen Definierenden Buchwissenschaftler keine Kinder?
Zurück zu Karl Dietz und nur zu dem Buch von Herrn Steinhauer:
Das E-Book wurde mit Zustimmung des Autors auf dem Server des Verlags
(und damit auch dessen Zustimmung) zum Download angeboten.
In seiner Pflichtexemplarentscheidung
Beschluss vom 14. Juli 1981 – 1 BvL 24/78 -,
http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtexemplar-Entscheidung
hat sich das BVerfG nicht mit der Frage "Buch" aufgehalten, sondern
den Begriff "Druckwerk" verwendet.
Wer das genauer haben möchte, der lese bei der AjBD im für jedermann
verfügbaren Online-Archiv der Mitteilungen bzw. von RBD die Beiträge
von Bertold Picard
http://www.makrolog.de/ajbd/show?id=bi_ajbd_1983_0087_0103_p&solrid=PAjA_1983_0013_0003_0087_0103¬esdb=PAjA&type=pdf
und besonders Hans-Burkard Meyer, der damals schon das noch unbekannte
E-Book mit einbezog
http://www.makrolog.de/ajbd/show?id=bi_ajbd_1983_0061_0070_p&solrid=PAjA_1983_0013_0002_0061_0070¬esdb=PAjA&type=pdf
"Das BVerfG hat die Ablieferungspflicht - entsprechend dem Sachverhalt
des zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt
- nur in bezug auf konventionelle Druckwerke gebilligt . Die dazu
getroffenen Aussagen haben sinngemäß aber auch Gültigkeit für neuere
Materialien und Pub1ikationsformen. Entscheidend ist stets, ob diese
Materialien bzw. ihr Inhalt als Teil des geistigen und kulturellen,
zur Vervielfältigung bestimmten Schaffens gelten können; das wird in
der Regel der Fall sein, so daß ihre geschlossene Sammlung ebenso wie
die herkömmlicher Druckwerke aus Gründen des
wissenschaft1ich-kulturellen Interesses legitimiert ist."
Zugleich hat das Gericht aber die Eigentumsrechte der Autoren und der
Verlage anerkannt. Und damit den Bogen zurück zur Frage, die
eigentlich auf § 53 UrhG zielt "Vervielfältigungen zum privaten und
sonstigen eigenen Gebrauch".
Man kann wohl ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass Autor und
Verlag Ihnen im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG eine Vervielfältigung nur
zum "privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern" angeboten haben und
dabei nur die mit der bekannt gemachten URL "öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage verwendet" werden sollte.
Daher greift aus meiner Sicht nun von § 53 UrhG der Abs. 6 "Die
Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden".
Somit bestehen gegen das Verleihen Ihrer Privatkopie an den guten
Freund keine Bedenken. Man sollte ihm als juristischen Laien
allerdings die Warnung mitgeben, diese Leihe berechtige jenen nicht zu
einer neuerlichen Eigenkopie.
Das Verleihen in Bibliotheken ist ein "Verbreiten" im Sinne von § 17
UrhG. Mit dem Downloadangebot wurde das Werk nicht "veräußert", also
nicht verkauft. Daher ist eine Weiterverbreitung (§ 17 Abs. 2) z.B.
durch Bibliotheken, nicht zulässig.
Dietrich Pannier