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Re: [InetBib] Eric Steinhauer: Was ist ein Buch? (2005)




Hallo,
zur Definition,
„Dem Wortsinn nach wird eine Diplomarbeit sicher ein Buch sein, insofern man darunter eine "in einem Umschlag oder Einband durch Heftung zusammengefaßte, meist größere Anzahl von leeren, beschriebenen oder bedruckten einzelnen Papierblättern oder Lagen bzw. Bogen" versteht. So liest es sich bei Hiller, Wörterbuch des Buches.“

Dagegen ist im Prinzip nichts einzuwenden, auch wenn die Abgrenzung zu gebundenen Periodka oder auch Broschüren nicht ganz unwichtig ist. Als „Handhabare Informationseinheit ist es sicher kein juristischer Begriff, der sich mehr auf Urheber-, Verwertungs- oder Kopierrecht bezieht. Die können sich auch auf eine einzelne Seite oder ein Bild beziehen.

Das im Buchhandel erscheinende Buch ist ebenso ein Unterbegriff von Buch, wie das e-Book, die Diplom-, Magisterarbeit, Dissertation, Habilitation etc. E-Books sind ja absichtlich zum gedruckten Buch soweit möglich identisch gemacht worden, können aber an verschiedenen Orten der Welt (auch auf Papier) angesehen werden.

Auf die Auflagenhöhe würde ich hier auch keinen Bezug nehmen, da sich diese z.B. bei Neuauflagen oder beim publishing-on-demand jederzeit ändern kann.

Die Definition des Buches im „Lehrbuch des Bibliotheksmanagements“ S. 9 (2010) lautet daher: „Buch im eigentlichen Sinne ist nach seiner Form ein nicht periodisch erscheinendes Druckwerk mit meist hundert bis tausend Seiten, die durch Heftung oder Leimung verbunden und durch einen Einband oder Umschlag geschützt sind. Trotz erheblicher Schwankungen in Form und Größe nimmt es im Regal meist weniger als 3 x 25 x 25 cm ein. Es ist damit eine handhabbare ,Informationseinheit’. In elektronischer Form spricht man vom E-Book.

Entsprechend der UNESCO sollte bei Büchern die Zahl von 49 Seiten nicht unterschritten werden. Anderenfalls spricht man von einer Broschüre. Obwohl die Broschur (softcover) sich vom Namen her auf den flexiblen Umschlag bezieht, ist sie auch insofern ein Kennzeichen für den Umfang, da sich diese Einbandform vorwiegend für Publikationen mit weniger als drei Oktavbögen eignet.

Nach seiner Funktion wird das Buch zur Verbreitung von Literatur eingesetzt und dient zur Übermittlung von Schrift und Bild. Das ,digitale Buch' oder E-Book war anfangs zweifellos nichts anderes, als die digital gespeicherte Form herkömmlicher Bücher. Daraus entwickelte sich allerdings im Laufe der letzten Jahre eine Publikationsform, die durch zusätzliche Ton und Bewegtbildeigenschaften, durch Animation und Modellierung multimedialen Charakter gewann. Hier sprechen wir nicht mehr vom Buch, sondern von Multimediaangeboten.“

MfG

Walther Umstätter

Am 2013-05-04 13:28, schrieb Karl Dietz:
Hallo,

neulich gingen zwei Buchhinweise von H. Steinhauer an inetbib.
Am 23.04.2013 konnte eines davon für umme down-geloaded werden.
Und liegt nun sicher auf etlichen Festplatten.
Eine Frage vor der wdh. aus 2005, die damals an inetbib ging:
Kann dieses eBook nun auch verliehen werden?
zB an Freunde? in einer Bibliothek? ...


On 9/7/05

Ein Buch im Sinne von § 53 Abs. 4 UrhG? Eine Legaldefinition kenne ich
nicht. Ist Buch hier ein besondrer Rechtsbegriff oder ist der allgemeine,
gar der buchwissenschaftliche Buchbegriff zugrundezulegen. Für Juristen
eine
herrliche Frage! Dem Wortsinn nach wird eine Diplomarbeit sicher ein Buch
sein, insofern man darunter eine "in einem Umschlag oder Einband durch
Heftung zusammengefaßte, meist größere Anzahl von leeren, beschriebenen
oder
bedruckten einzelnen Papierblättern oder Lagen bzw. Bogen" versteht. So
liest es sich bei Hiller, Wörterbuch des Buches. Danach ist eine
Diplomarbeit, sofern sie nicht als lose Blätter in einer Juris-Mappe
angeboten wird, ein Buch im tatsächlichen Sinn. Nun könnte man vom Sinn
und
Zweck des § 53 Abs. 4 UrhG  eine einschränkende Auslegung vornehmen und
nur
solche Bücher als Buch gelten lassen, die im Buchhandel erschienen sind.
Auf
die erhebliche Auflagenhöhe würde ich hierbei nicht abstellen, da hier
Widersprüche mit den Vorschriften über Pflichtexemplare auftreten können.
Dort unterliegen schon Auflagen ab 20 Exemplaren einer
Ablieferungspflicht,
vgl. etwa § 3 Abs. 1 Nr. 3 PflExG Berlin. Als gesetzgeberischer Zweck für
§
53 Abs. 4 findet sich in der Kommentarliteratur der Gedanke, daß eine
Einsparung von Anschaffungskosten durch Kopien verhindert werden soll.
Also
kann man sagen, was ich nicht anschaffen kann, weil es nicht anschaffbar
ist, da kann ich auch keine Anschaffungskosten ungerechtfertigt
einsparen.
Also wäre § 53 Abs. 4 UrhG bei nicht im Handel erhältlichen
Diplomarbeiten
unanwendbar. Hinter dem Schutz der Anschaffung steht aber der Schutz der
wirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberchtigten, also etwa des
Autors.
Meiner Ansicht nach ist er auch im Falle einer nicht gehandelten Arbeit
insoweit schützenswert, als er immerhin die Möglichkeit hat, die Arbeit
im
Handel anzubieten. Er würde dann aber durch die freie Kopiermöglichkeit
seiner "ungehandelten" Diplomfassung in seinen Absatzchancen geschmälert.
Wenn ich die Ansicht von Herrn Müller zugrundelege, dann kann nämlich
folgendes passieren: Die nicht im Buchhandel erhältliche Diplomarbeit von
Dipl.-Ing. Emsig steht mit seiner Zustimmung in seiner
Hochschulbibliothek.
Diese Arbeit dürfte frei kopiert werden. Wenn Emsig sich entscheidet, auf
eigene Kosten seine Arbeit völlig textidentisch bei einem
Print-on-demand-Anbieter im Buchhandel mit ISBN erscheinen zu lassen,
dann
dürfte dieses Buchhandelsexemplar nicht kopiert werden. Das ist
merkwürdig.
Das Urhberrecht schützt doch Werke als geistige Schöpfungen und nicht
Werkstücke. Das Werk aber ist in beiden Ausgaben, Diplom-Version und
ISBN-Buch, völlig identisch. Von daher würde ich meine Lösung vorziehen
und
für § 53 Abs. 4 UrhG einen tatsächlichen, lebensweltlichen Buchbegriff
zugrundelegen. Das scheint mir konsequenter.
Unterhalten kann man sich freilich darüber, ob man nicht bei einer
"bloßen"
Diplomarbeit zwei Jahre nach Einstellen in die Bibliothek § 53 Abs. 4
UrhG
doch entsprechend anwendet. Anderenfalls wäre der Schutz der im
Buchhandel
nicht vertriebenen Arbeit weitergehend. Wie schon im letzten posting
geschrieben, bin ich hier etwas unschlüssig. Tendiere jetzt aber doch
wohl
zu einem vorsichtigen ja was die Möglichkeit einer Ganzkopie in den
Grenzen
von § 53 Abs. 4 UrhG angeht.

Eric Steinhauer
In: www inetbib de

Eine der vielen high light mails in nun bald 20 Jahren inetbib.

s.a.


Helmut Hiller: Wörterbuch des Buches, 1967
http://books.google.de/books?id=12tMAAAAMAAJ


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Leiter/in Stb Denkendorf. StZ 04.05.2013

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MfG, Karl Dietz
blog.karldietz.de

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