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Re: [InetBib] Eric Steinhauer: Was ist ein Buch? (2005)




Am 2013-05-04 13:28, schrieb Karl Dietz:
Hallo,
neulich gingen zwei Buchhinweise von H. Steinhauer an inetbib.
Am 23.04.2013 konnte eines davon für umme down-geloaded werden.
Und liegt nun sicher auf etlichen Festplatten.
Eine Frage vor der wdh. aus 2005, die damals an inetbib ging:
Kann dieses eBook nun auch verliehen werden?
zB an Freunde? in einer Bibliothek? ...

Lieber Karl Dietz,

wenn ich es recht sehe, haben Sie mit dem Betreff "Was ist ein Buch" ein wenig in die Irre geführt.
Im Text jedenfalls fragen Sie: Kann dieses eBook nun auch verliehen werden?
zB an Freunde? in einer Bibliothek? ...

Darauf geht keiner der sodann eloquent vortragenden Kontrahenten leider ein. Dabei handelt es sich aus meiner Sicht eher um ein Beharken aus sattsam gepflegten Vorurteilen heraus, statt um wirklich erhellende Aufklärung. So werden z.B. auch Kinder als Zeugen herangezogen, keiner stellt sich aber die aus den Definitionsbeiträgen nahe liegende Frage, haben wir denen immer nur "Kinderbroschüren" (weniger als 50 Seiten !!) zur Erbauung vorgelesen oder waren das doch "Bücher"? Oder hatten die diese Grenzen Definierenden Buchwissenschaftler keine Kinder?

Zurück zu Karl Dietz und nur zu dem Buch von Herrn Steinhauer:
Das E-Book wurde mit Zustimmung des Autors auf dem Server des Verlags (und damit auch dessen Zustimmung) zum Download angeboten.

In seiner Pflichtexemplarentscheidung
Beschluss vom 14. Juli 1981 – 1 BvL 24/78 -,
http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtexemplar-Entscheidung
hat sich das BVerfG nicht mit der Frage "Buch" aufgehalten, sondern den Begriff "Druckwerk" verwendet.

Wer das genauer haben möchte, der lese bei der AjBD im für jedermann verfügbaren Online-Archiv der Mitteilungen bzw. von RBD die Beiträge von Bertold Picard
http://www.makrolog.de/ajbd/show?id=bi_ajbd_1983_0087_0103_p&solrid=PAjA_1983_0013_0003_0087_0103&notesdb=PAjA&type=pdf
und besonders Hans-Burkard Meyer, der damals schon das noch unbekannte E-Book mit einbezog
http://www.makrolog.de/ajbd/show?id=bi_ajbd_1983_0061_0070_p&solrid=PAjA_1983_0013_0002_0061_0070&notesdb=PAjA&type=pdf

"Das BVerfG hat die Ablieferungspflicht - entsprechend dem Sachverhalt des zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt - nur in bezug auf konventionelle Druckwerke gebilligt . Die dazu getroffenen Aussagen haben sinngemäß aber auch Gültigkeit für neuere Materialien und Pub1ikationsformen. Entscheidend ist stets, ob diese Materialien bzw. ihr Inhalt als Teil des geistigen und kulturellen, zur Vervielfältigung bestimmten Schaffens gelten können; das wird in der Regel der Fall sein, so daß ihre geschlossene Sammlung ebenso wie die herkömmlicher Druckwerke aus Gründen des wissenschaft1ich-kulturellen Interesses legitimiert ist."

Zugleich hat das Gericht aber die Eigentumsrechte der Autoren und der Verlage anerkannt. Und damit den Bogen zurück zur Frage, die eigentlich auf § 53 UrhG zielt "Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch".

Man kann wohl ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass Autor und Verlag Ihnen im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG eine Vervielfältigung nur zum "privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern" angeboten haben und dabei nur die mit der bekannt gemachten URL "öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet" werden sollte.

Daher greift aus meiner Sicht nun von § 53 UrhG der Abs. 6 "Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden". Somit bestehen gegen das Verleihen Ihrer Privatkopie an den guten Freund keine Bedenken. Man sollte ihm als juristischen Laien allerdings die Warnung mitgeben, diese Leihe berechtige jenen nicht zu einer neuerlichen Eigenkopie. Das Verleihen in Bibliotheken ist ein "Verbreiten" im Sinne von § 17 UrhG. Mit dem Downloadangebot wurde das Werk nicht "veräußert", also nicht verkauft. Daher ist eine Weiterverbreitung (§ 17 Abs. 2) z.B. durch Bibliotheken, nicht zulässig.

Dietrich Pannier

--
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