Das OLG München, auf dessen Entscheidung vom 3.8.2006 – 6 U 1818/06
- die hM
aufbaut, hat das differenzierter betrachtet und so pauschal wird es
von
niemandem vertreten. Vielmehr kann in diesem Fall der Urheber
lizenzvertraglich bestimmen, was mit den digitalen Daten passieren
darf.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Drauz
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Klaus Graf
Gesendet: Mittwoch, 2. September 2009 16:26
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Re: [InetBib] Wahrheit, Sichtbarkeit und Kontrolle
On Wed, 2 Sep 2009 16:09:44 +0200
Matthias Ulmer <mulmer@xxxxxxxx> wrote:
Unsicher bin ich bei der Resterampe: wenn
ich hundert
E-Books als Download gekauft habe, dann darf ich doch
meine
Festplatte mit den E-Books auch zum Schleuderpreis auf
E-Bay anbieten
und an jemanden verkaufen, oder?
Da bei digitalen Daten der Erschoepfungsgrundsatz des
Urheberrechts (leider) nicht gilt, tendiert die herrschende
Meinung dazu, darin eine Urheberrechtsverletzung zu sehen.
Klaus Graf
--
http://www.inetbib.de
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