Wenn der Kollege Schwiemann schreibt:
Es trifft nicht zu, daß es eine Verpflichtung der
subito-Lieferbibliotheken gibt, innerhalb von 18 Monaten höchstens 10
Kopien aus einer einzelnen Zeitschrift zu liefern.
dann möchte ich ihm entgegenhalten:
2.8.2 des Nachtrag Nr. 1 zum Rahmenvertrag lautet wörtlich:
"Vorbehaltlich Ziffer 2.9.2 dieses Nachtrages verpflichtet sich subito
e.V.und wird auch
seine innerhalb Deutschlands als Lieferbibliotheken agierenden
Mitgliedsbibliotheken
dazu verpflichten, bis spätestens 18 Monate nach dem Datum dieses
Nachtrages zum Rahmenvertrag insgesamt maximal zehn Lieferungen von in
einer Veröffentlichung erschienenen Artikeln pro Kalenderjahr und
Kundenbibliothek zu tätigen. Die Höchstzahl
von zehn Lieferungen pro Kalenderjahr und Kundenbibliothek gilt
unabhängig davon, ob
es sich bei der Kundenbibliothek um den Empfänger eines veröffentlichten
Artikels als
Angehöriger der Kundengruppe 3 oder aufgrund eines Auftrags handelt, die
die Kundenbibliothek von einem Angehörigen der Kundengruppe 1A oder 1B
erhalten hat. Wenn die Höchstzahl von zehn Lieferungen bei einer
bestimmten Veröffentlichung und
Kundenbibliothek erreicht ist, können die Lieferbibliotheken innerhalb
Deutschlands
weiterhin jeden Artikel aus jeder Veröffentlichung gegen eine für die
Kundengruppe 2
geltende Lizenzgebühr liefern."
Mit freundlichen Grüßen
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und
Völkerrecht / Bibliothek
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and International Law / Library
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