[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: [InetBib] Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf
- Date: Fri, 2 Nov 2018 22:45:59 +0100
- From: Dietrich Pannier via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf
Die Stellungnahmen von Frau Prädel und Herrn Prof. Kuhlen haben mich
über die Liste nicht erreicht, ich habe sie mir im Listenarchiv
herausgesucht.
Leider hält sich Prof. Kuhlen nicht an seine eigene gute Absicht "man
müsste wirklich wissen, was da in der Hochschule passiert ist". Er
bringt eine Strafanzeige ins Gespräch, die weder "offenbar" ist, noch
angedeutet wurde. Eine Strafanzeige ist auch nicht Voraussetzung eines
Gebührenbescheids.
Eine Hochschulbibliothek ist nur ein nachgeordneter Teil der sie
tragenden Institution. Ihre Leitung ist daher durchweg auch nicht
ermächtigt, selbständig (!) Rechtsstreite zu führen. Die von der
Bibliothek nach der Gebührenordnung erlassenen Gebührenbescheide sind
solche der Institution und im Streit darüber ist Antragsgegner die
Institution.
Für mich ist daher eher "offenbar", dass die Institution der Klage
entgegen getreten ist ("vermutlich" nach vorangegangener, eingehender
Beratung, Abwägung und Billigung der Gebührenbescheide bei deren Erlass).
Was die Institution bewogen haben könnte, hat Frau Prädel mit
praktischer Einsicht geschildert. Ich halte dies nicht für "offenbar",
aber auch nicht für lebensfremd. Wer als Rektor / Kanzler etc. in wohl
begründeten Fällen die eigene Benutzungsordnung als unbeachtliches
Papier betrachtet und die Bibliothek desavouiert, darf sich nicht
wundern, wenn die Bibliothek alle problematischen Fälle gleich an die
Hochschulverwaltung zur Entscheidung durchreicht.
Allen Kolleginnen und Kollegen in der Ausleihe, die sich gleichwohl
täglich solcher Dinge souverän annehmen, gilt mein Respekt.
Dietrich Pannier
Am 02.11.2018 um 15:16 schrieb Dietrich Pannier:
Dass "Herr G." alles sofort, umsonst und nach seinem Belieben haben
möchte, daran habe ich mich in der Liste gewöhnt. Er ist nicht für
Gleichbehandlung zu haben. Nicht auszudenken, wie er reagiert hätte,
wenn man ihm auf einen natürlich dringenden Fernleihwunsch aus MG
mitgeteilt hätte, das Werk sei seit längerem von einer Benutzerin
entgegen den Regeln nicht zurückgegeben worden.
Benutzungsordnungen sind mit ihren Regelungen aus gutem Grund dazu da,
alle Benutzer gleichmäßig und ohne Vorzugsbehandlung (soweit dort nicht
gesondert vorgesehen) zu ihrem Nutzungsrecht kommen zu lassen. Da liegt
es auch nahe, alle Benutzer den gleichen Gebührenregelungen zu
unterwerfen. Wer Benutzungsordnungen ohne zu lesen abnickt oder gar
bewusst negiert, muss wie ein Autofahrer, der die Straßenverkehrsordnung
mißachtet, mit den vorgesehenen Sanktionen rechnen.
Wer Unrechtes mehrfach tut, kann keinen Rabatt erwarten. Unwissenheit
schützt nicht vor Strafe, das bekommen selbst kleine Kinder von
Nichtjuristen zu hören.
Hochschullehrer sollen gegenüber den Lernenden ein Vorbild geben. Sie
sind ebenso wenig schützenswerte und zu Ausnahmen berechtigte Halbgötter
wie Bundesrichter.
Eine solche Gebühreneskalation wie hier kommt nicht zufällig und nur
automatisiert zustande. Gerade weil Lehrer dieser Hochschule auch andere
Nutzungsmöglichkeiten haben, bin ich mir sicher, dass es im Vorfeld der
Klage eine größere Menge an schwierigen und individuellen Gesprächen und
Abwägungen in den Verwaltungen der Bibliothek und der Hochschule gegeben
hat. Die dadurch vertane Zeit samt Verwaltungsaufwand rechtfertigen
schon das Festhalten an der Erhebung der Verwaltungsgebühr.
Dietrich Pannier
--
Dietrich Pannier
ietrich.pannier@xxxxxx
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.