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[InetBib] Fwd: Re: Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf




Vielen Dank, Herr Pannier, dass Sie mich korrigiert haben. Das Gericht
hat offensichtlich in der Tat auf eine Klage der Professorin reagiert.
Und dass ein Gericht dann die Klage zurückweist, war zu erwarten – Recht
muss ja Recht bleiben (!), auch wenn es sich um einen Gebührenbescheid
handelt. Dieser war nach der Gebührenordnung, so auch die Ansicht des
Gerichts, rechtens. Darum geht es mir aber gar nicht. Es hätte gar nicht
zu einer über das Gericht zu treffenden Entscheidung kommen dürfen.

Wir wissen immer noch nicht, was wirklich geschehen ist. Man sollte
erwarten, dass ein/e BibliotheksmitarbeitIn bei einem Gebührenbescheid
in dieser Größenordnung die Bibliotheksleitung informiert und diese das
an die Hochschulleitung weiterleitet. Ob das so geschehen ist und ob
dann die Hochschulleitung eine Einigung mit der Professorin versucht hat
und ob diese diese nicht akzeptiert hat und deshalb geklagt hat - das
wissen wir bzw. ich nicht. Wäre schön, wenn sich die Hochschule
Niederrhein dazu äußern würde (oder hat sie das schon? - was mir dann
entgangen wäre). Zudem muss noch auf die Begründung des
Urteils gewartet werden. Auch kann dagegen noch Berufung eingelegt werden.

RK


Am 02.11.18 um 22:45 schrieb Dietrich Pannier via InetBib:
Die Stellungnahmen von Frau Prädel und Herrn Prof. Kuhlen haben mich über die Liste nicht erreicht, ich habe sie mir im Listenarchiv herausgesucht. Leider hält sich Prof. Kuhlen nicht an seine eigene gute Absicht "man müsste wirklich wissen, was da in der Hochschule passiert ist". Er bringt eine Strafanzeige ins Gespräch, die weder "offenbar" ist, noch angedeutet wurde. Eine Strafanzeige ist auch nicht Voraussetzung eines Gebührenbescheids. Eine Hochschulbibliothek ist nur ein nachgeordneter Teil der sie tragenden Institution. Ihre Leitung ist daher durchweg auch nicht ermächtigt, selbständig (!) Rechtsstreite zu führen. Die von der Bibliothek nach der Gebührenordnung erlassenen Gebührenbescheide sind solche der Institution und im Streit darüber ist Antragsgegner die Institution. Für mich ist daher eher "offenbar", dass die Institution der Klage entgegen getreten ist ("vermutlich" nach vorangegangener, eingehender Beratung, Abwägung und Billigung der Gebührenbescheide bei deren Erlass). Was die Institution bewogen haben könnte, hat Frau Prädel mit praktischer Einsicht geschildert. Ich halte dies nicht für "offenbar", aber auch nicht für lebensfremd. Wer als Rektor / Kanzler etc. in wohl begründeten Fällen die eigene Benutzungsordnung als unbeachtliches Papier betrachtet und die Bibliothek desavouiert, darf sich nicht wundern, wenn die Bibliothek alle problematischen Fälle gleich an die Hochschulverwaltung zur Entscheidung durchreicht. Allen Kolleginnen und Kollegen in der Ausleihe, die sich gleichwohl täglich solcher Dinge souverän annehmen, gilt mein Respekt.

Dietrich Pannier


Am 02.11.2018 um 15:16 schrieb Dietrich Pannier:
Dass "Herr G." alles sofort, umsonst und nach seinem Belieben haben möchte, daran habe ich mich in der Liste gewöhnt. Er ist nicht für Gleichbehandlung zu haben. Nicht auszudenken, wie er reagiert hätte, wenn man ihm auf einen natürlich dringenden Fernleihwunsch aus MG mitgeteilt hätte, das Werk sei seit längerem von einer Benutzerin entgegen den Regeln nicht zurückgegeben worden. Benutzungsordnungen sind mit ihren Regelungen aus gutem Grund dazu da, alle Benutzer gleichmäßig und ohne Vorzugsbehandlung (soweit dort nicht gesondert vorgesehen) zu ihrem Nutzungsrecht kommen zu lassen. Da liegt es auch nahe, alle Benutzer den gleichen Gebührenregelungen zu unterwerfen. Wer Benutzungsordnungen ohne zu lesen abnickt oder gar bewusst negiert, muss wie ein Autofahrer, der die Straßenverkehrsordnung mißachtet, mit den vorgesehenen Sanktionen rechnen. Wer Unrechtes mehrfach tut, kann keinen Rabatt erwarten. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, das bekommen selbst kleine Kinder von Nichtjuristen zu hören. Hochschullehrer sollen gegenüber den Lernenden ein Vorbild geben. Sie sind ebenso wenig schützenswerte und zu Ausnahmen berechtigte Halbgötter wie Bundesrichter. Eine solche Gebühreneskalation wie hier kommt nicht zufällig und nur automatisiert zustande. Gerade weil Lehrer dieser Hochschule auch andere Nutzungsmöglichkeiten haben, bin ich mir sicher, dass es im Vorfeld der Klage eine größere Menge an schwierigen und individuellen Gesprächen und Abwägungen in den Verwaltungen der Bibliothek und der Hochschule gegeben hat. Die dadurch vertane Zeit samt Verwaltungsaufwand rechtfertigen schon das Festhalten an der Erhebung der Verwaltungsgebühr.

Dietrich Pannier



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Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science University of Konstanz, Germany
Member of the German Commission for UNESCO
UNESCO-ORBICOM-Chair in Communications (1998-2010)
Speaker of the German Coalition for Action "Copyright for Education and Science"
Chair of ENCES (European Network for Copyright in Support of Education and 
Science)
Website: www.kuhlen.name
Email: rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.