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Re: [InetBib] Was geht in § 52b UrhG?
Lieber Herr Graf,
über 52b UrhG sind wir uns dann also einig. Jetzt darf ich noch etwas zu
meiner Open Access Praxis sagen?!
Ich könnte jetzt rhetorische Gründe anführen, die es im speziellen Fall
der Rechtswissenschaft untunlich erscheinen lassen, zu bestimmten
Themen, die auch noch Gegenstand von Gerichtsverfahren sind, frei
zugänglich, was bedeutet "im Fachdiskurs unsichtbar", zu publizieren.
Dazu können Sie wahrscheinlich im nächsten Jahr im toll access bei De
Gruyter in einem Handbuch über Rhechtsrhetorik und im übernächsten Jahr
dann im grünen Weg auch online einiges nachlesen. Was die konkreten
Beiträge angeht, so habe ich tatsächlich alle Rechte dauerhaft an den
Verlag abgetreten. Im Gegensatz zu den skandalösen Zuständen anderswo,
wurde dies immerhin ordentlich, will sagen dreistellig, honoriert.
Irgendwie muss ich mir ja die teuren UrhG-Kommentare leisten können. ;)
Ich sehe übrigens gar kein Problem darin, Autoren, die ich kenne, im
Rahmen der persönlichen Verbundenheit um einen Text zu bitten. Dass ich
Ihnen eine entsprechende Bitte jemals versagt hätte, ist mir nicht
erinnerlich.
Beste Grüße
Ihr
ste
--
Prof. Dr. Eric W. Steinhauer
Dezernent für Medienbearbeitung
Fachreferent für Allgemeines, Rechts-, Staats- und Politikwissenschaft
Fernuniversität in Hagen - Universitätsbibliothek
Universitätsstr. 21 - 58097 Hagen
Tel: 02331 / 987 - 2890
Fax: 02331 / 987-346
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