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Re: [InetBib] Was geht in § 52b UrhG?
Lieber Herr Graf,
es ist verdienstvoll, wenn Sie für die Leserschaft der INETBIB auf
mögliche Konsequenzen der EuGH-Entscheidung zu § 52b UrhG hinweisen.
Dass Sie hier freilich auf Ansichten antworten, die sieben Jahre alt
sind und VOR Inkrafttreten des Paragraphen noch aus der Perspektive des
Gesetzgebungsverfahrens geäußert wurden, verwundert dann doch. Die
Digitalisierungsbefugnis für § 52b UrhG habe ich in meinem 2010
erschienenen Aufsatz in der ZGE ebenso bejaht wie bereits in meinem
Beitrag in Kommunikation & Recht 2009, S.688 - 692, wo ich mich zu
diesem Problem sehr ausführlich geäußert habe. Die von Ihnen behauptete
"andere Ansicht Steinhauer" gibt es daher nicht. Im Gegenteil. Ich sehe
mich durch den EuGH in diesem Punktbestätigt. Was die 2007 geäußerten
Bedenken betrifft, so bleibe ich allerdings auch dabei, denn hätte der
Gesetzgeber damals sauberer gearbeitet, dann wäre uns jedenfalls in
dieser Frage der Gang zum EuGH erspart geblieben. Die Auslegung eines
schlecht gemachten Gesetzes stellt sich eben im Gesetzgebungsverfahren
anders dar, als wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und man
versuchen muss, aus der misslichen Situation das Beste zu machen.
Viele Grüße
Eric Steinhauer
--
Prof. Dr. Eric W. Steinhauer
Dezernent für Medienbearbeitung
Fachreferent für Allgemeines, Rechts-, Staats- und Politikwissenschaft
Fernuniversität in Hagen - Universitätsbibliothek
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Tel: 02331 / 987 - 2890
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