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Re: [InetBib] Was geht in § 52b UrhG?



im Prinzip ein guter Rat an die Bibliotheken, sich einfach an das Digitalisieren zu machen. Aber ob die Interpretation der Gültigkeit von Vereinbarungen zwischen Börsenverein und Bibliotheken wirklich juristisch haltbar ist? Der überwiegende Bestand der Bibliotheken stammt zudem aus Verlagen außerhalb des Einzugsbereich des Börsenvereins.
RK

Klaus Graf schrieb:
Mich wundert ein wenig, dass bei unserer kuerzlich
stattgefundenen Debatte die gemeinsame Stellungnahme von
Boersenverein und DBV keine Rolle gespielt hat, die Frau
Dr. Beger im Februar 2007 angesichts der heftigen Kritik an
ihr erlaeuterte:

http://www.bibliotheksverband.de/presse/gemeinsame-Stellungnahme-Erlaeuterung.pdf

Daraus ergibt sich, dass der Boersenverein den Bibliotheken
zugestanden hat, im Rahmen von § 52b UrhG (ab 1.1.) alles
vom eigenen Bestand zu retrodigitalisieren, was nicht von
den Verlagen lizensiert elektronisch angeboten wird. Das
Dokument spricht entschieden gegen die Gueltigkeit von
Steinhauers Ansicht. Der Boersenverein hat die gemeinsame
Stellungnahme meines Wissens nie widerrufen, also sollten
Bibliotheken diese Moeglichkeit der Retrodigitalisierung
zum Zweck der elektronischen Praesenznutzung in dem durch
die gemeinsame Stellungnahme vorgegebenen Rahmen auch
nutzen und nicht fragwuerdige Rechtsansichten vertreten, um
den Leidensdruck ihrer Benutzer zu erhoehen, damit diese
ihren Abgeordneten auf die Fuesse treten.

Klaus Graf


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Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany
Speaker of the Coalition "Copyright for Education and Science"
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