Klaus Graf schrieb:
Wie ich bereits zu Anfang der Diskussion bemerkte, sind
gemeinfreie Medien unter freier Lizenz Copyfraud. Bei
den
Digitalisaten der BSB entsteht kein Schutzrecht nach
Par.
72 UrhG.
Das ist - immer noch - eine andere Frage, in der ich
Ihnen im übrigen
zustimmen würde.
Wie auch Herr H. In den
parlamentarischen Materialien nachlesen kann, hat der
Gesetzgeber das anbringen einer freien Lizenz als
Metadaten
vorgesehen. Wenn eine Rückfrage beim Lizenzgeber vom
Gesetzgeber als entbehrlich erachtet wird, stellt sich
die
frage, ob eine inanspruchnahme desjenigen, der sich auf
eine falsche freie Lizenz verlässt, nicht anders zu
behandeln ist als eine sonstige vermeintliche
rechteeinräumung vom nichtberechtigten. Ich habe das in
archivalia diskutiert.
Ein Eingehen auf Ihre Argumente würde es vereinfachen,
wenn Ihre
Quellenangaben etwas weniger vage wären ...