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Re: [InetBib] VDM-Thematik



Lieber Herr Ulmer,

ich gebe gerne zu, daß ich nicht weiß, wie ein Autorenvertrag bei VDM aussieht. 
Es könnte aber sein, daß der Verlag sich alle Nutzungsrechte übertragen läßt - 
einschließlich des Rechts gemäß § 19b UrhG (für Nichturheberrechtler = 
Onlinerecht). Dann wäre es der Kollegin verwehrt, ihr interessantes Buch selbst 
online auf einem Server der Bibliothekswelt frei zugänglich zu machen. Wäre ich 
Verleger, würde ich meinen Autoren solche Knebelverträge zum Unterschreiben 
geben - in gaaaaaaanz kleiner Schrift und in Juristendeutsch, damit 
sichergestellt ist, daß 99,9% der Menschen nix verstehen. Und was hätte ich als 
Verleger davon? Na klar, viele Bibliotheken würden die Printausgabe kaufen, 
weil sie den Titel so interessant finden. Denn online kommen sie an den Text 
nicht heran.

Wissen Sie was ich so schlimm an diesem Fall finde? Da die 
Erwerbungsentscheidung auch bei uns ein Massengeschäft ist, kann ich mir bei 
der Durchsicht von Listen/Bibliographien etc. nicht lange überlegen, welcher 
Verlag ein Buch herausbringt. Wenn ich den Verlagsort "Saarbrücken" lese, gehe 
ich fast schon automatisch zum nächsten Titel weiter. Damit übergehe ich 
eventuell andere, gute Verlage aus Saarbrücken mit ihren wichtigen 
Veröffentlichungen. Das ist nicht gut von mir.

Beste Grüße

--
Dr. Harald Müller
 
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / 
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx

-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx 
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Matthias Ulmer
Sent: Tuesday, July 19, 2011 4:03 PM
To: Internet in Bibliotheken
Subject: Re: [InetBib] VDM-Thematik

Lieber Herr Müller, das verstehe ich nicht: 

Wenn die geschätzte Kollegin ihr Werk nicht online stellen kann/darf, obwohl 
sie gerne möchte, liegt das vielleicht am fehlenden "nichtabdingbaren 
Zweitverwertungsrecht" in § 38 UrhG. (Aber das ist ein anderes Thema, und 
interessiert eh keine S... Ups!)

Wenn die  Autorin das hätte online stellen wollen, dann hätte sie  es doch nur 
tun müssen? Es gibt doch keinen Zwang bei VDM zu publizieren, oder?
VDM ist ein Schmarotzer-Geschäftsmodell, das die Bibliotheken abzockt. Dass es 
so gut funktioniert, das tut wirklich weh. Aber es ist halt  auch ein "Beifang" 
der Digitalisierung, so wie die Zuschussverlage ein Relikt der Print-Ära sind. 
Der Börsenverein kann weder die einen noch die anderen aus dem Verband 
ausschließen. Der Versuch wurde gemacht, als Berufsverband hat man aber nicht 
das Recht einzelnen Unternehmen die Mitgliedschaft zu verweigern, solange sie 
nicht gegen die Satzung verstoßen. Der Verband ist damit leider vor Gericht 
gescheitert.

Viele Grüße
Matthias Ulmer



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