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Re: [InetBib] Umsetzung des " Rahmenvertrag zur Vergütung im 52a-Rahmenvertrag"?
- Date: Sat, 22 Oct 2016 12:43:55 +0000
- From: "Dr. Bertram Salzmann, Booktex" <salzmann@xxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Umsetzung des " Rahmenvertrag zur Vergütung im 52a-Rahmenvertrag"?
Sehr geehrter Herr Müller,
mit mehreren juristischen Examina sind Sie mir als juristischem Laien weit
voraus. Trotzdem meine ich, die Situation durchaus korrekt dargestellt zu
haben: § 52a UrhG erlaubt Hochschulen unter vier Bedingungen die
Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschütztem Material _ohne_ Genehmigung
des Rechteinhabers: Die Nutzung darf (1) bestimmte Umfangsgrenzen nicht
übersteigen, muss (2) zum jeweiligen Zweck geboten sein, darf (3) nicht
kommerziellen Zwecken dienen und es muss (4) eine angemessene Vergütung über
eine Verwertungsgesellschaft bezahlt werden.
Nachdem nun die Bedingungen für die Zahlung der angemessenen Vergütung über
Verwertungsgesellschaft im abgeschlossenen Rahmenvertrag zwischen KMK und VG
WORT geregelt sind, kann ich nicht sehen, auf welcher rechtlichen Grundlage
eine Hochschule _ohne_ den Beitritt zu diesem Rahmenvertrag weiterhin
urheberrechtlich geschütztes Material _ohne Lizenz durch den Rechteinhaber_
(dies kann natürlich neben einer Lizenz über unsere Plattform auch eine
OpenAccess-/CC-Lizenz oder eine e-Book-Campus-Lizenz sein) öffentlich
zugänglich machen darf. Oder wie soll ohne einen Beitritt zum Rahmenvertrag
Ihrer Meinung nach die Bedingung (4) des § 52a UrhG nach einer angemessenen
Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft erfüllt werden?
Den Vorrang angemessener Angebote der Rechteinhaber, wie wir sie auf
www.digitaler-semesterapparat.de bündeln, hat der BGH in seiner Entscheidung
vom 28.11.2013 damit begründet, dass in diesem Fall die Voraussetzung der
Gebotenheit (oben Bedingung 2) nicht erfüllt ist. Er hat dabei auch
ausdrücklich auf den Unterschied zu § 52b und § 53a UrhG hingewiesen, wo -
anders als in § 52a - nicht schon angemessene _Angebote_, sondern nur
_abgeschlossene vertragliche Regelungen_ einen Vorrang begründen. Dieses Urteil
hat meines Wissens nach wie vor Bestand und ist unbeschadet späterer
EuGH-/BGH-Urteile zu § 52b(!) UrhG gültiges Recht.
Was den aktuellen Stand der Entscheidungen auf Länderebene angeht, hatte Herr
Eichler ja bereits vor meinem Posting auf die Entscheidung in Niedersachsen und
Schleswig Holstein hingewiesen. Ich habe keinen vollständigen Überblick über
die seitherige Entwicklung in den übrigen Bundesländern. Nach meinem
Verständnis entscheidet letztlich jedoch jede Hochschule einzeln über den
Beitritt und weder "die Bundesländer" noch die
Landes-Hochschulrektorenkonferenzen. Allerdings scheint sich in der Tat ein
mehrheitlicher, v.a. politisch begründeter Widerstand abzuzeichnen. Dass dies
zumindest kurzfristig zu Lasten der Lehrenden und Studierenden geht, ist
offensichtlich. Auch für Hochschulen, die sich dennoch gegen einen Beitritt zum
Rahmenvertrag entscheiden, versuchen wir mit dem Booktex-Angebot die
rechtskonforme Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte, die nicht unter
CC-Lizenzen zur Verfügung stehen, weiterhin zu ermöglichen. Auch hier
entscheidet ja letztlich jede Hochschule selbst, inwiefern sie davon Gebrauch
machen möchte. Eine Übersicht über die Hochschulen, die bereits dabei sind,
findet sich unter http://booktex.de/hochschulnutzer/.
Freundlichen Gruß
Bertram Salzmann
-----
Booktex – Die Seiten, auf die es ankommt.
Booktex GmbH | Industriestr. 2 | D-70565 Stuttgart | Germany
Phone +49 (0)7073 9174 870 | Fax +49 (0)711 - 780 13 76
Geschäftsführer: Dr. Bertram Salzmann
Amtsgericht Stuttgart HRB 750192
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Harald Müller [mailto:hmueller.mpil@xxxxxx]
Gesendet: Samstag, 22. Oktober 2016 11:20
An: Dr. Bertram Salzmann, Booktex; inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: Re: [InetBib] Umsetzung des " Rahmenvertrag zur Vergütung im
52a-Rahmenvertrag"?
Sehr geehrter Herr Dr. Salzmann,
leider verstehe ich Ihre Mail nicht so ganz. Obwohl ich mehrere juristische
Examina bestanden habe, ist mir Ihre Aussage unklar, wonach Hochschulen beim
Nichtbeitritt zum Rahmenvertrag § 52a UrhG "alle urheberrechtlich geschützten
Werke ... entfernen" müßten. Könnten Sie mir bitte hierfür eine
nachvollziehbare rechtliche Begründung liefern.
In § 52a UrhG - einer Schrankenregelung zugunsten von Bildung und Wissenschaft
- lese ich lediglich eine Pflicht zur Vergütungszahlung über eine
Verwertungsgesellschaft. Ansonsten enthält der Gesetzestext keine weitere
Übertragung von Nutzungsrechten an Verwertungsgesellschaften. Man sollte auch
darauf hinweisen, dass Open Access Publikationen - z.B. mit einer CC-Lizenz -
weder unter § 52a UrhG, noch unter § 52b UrhG fallen, also voll zum Einsatz
kommen können (und sollten!).
Die von Ihnen erwähnte Vorrangklausel dürfte vor Gericht schwer durchsetzbar
sein, nachdem sowohl Europäischer Gerichtshof, als auch BGH sie für nicht
zwingend erklärt haben.
Sie sollten auch nicht verschweigen, dass bisher bereits vier Bundesländer
erklärt haben, dem Rahmenvertrag zu § 52a UrhG nicht beizutreten.
Mit den besten Grüßen
Harald Müller
Am 21.10.2016 um 14:27 schrieb Dr. Bertram Salzmann, Booktex:
Sehr geehrter Herr Dr. Klauß,
wenn Ihre Hochschule dem Rahmenvertrag beitritt, müssen ab 1.1.2017 alle
auszugsweisen Nutzungen von urheberrechtlich geschütztem Material in
Lern-Management-Systemen oder Digitalen Semesterapparaten einzeln bei der VG
WORT gemeldet werden. Die VG WORT hat dafür ein Meldeportal sowie eine
Schnittstelle für die Integration der Meldemaske in verschiedene
Lern-Management-Systeme entwickelt. Das Meldeverfahren wurde gegenüber dem
Testlauf an der Universität Osnabrück im letzten Jahr vereinfacht, sodass die
Meldung nun weniger aufwändig ist. Für die Nutzungen werden der Hochschule
von der VG WORT 0,008 EUR je Seite, Teilnehmer und Semester in Rechnung
gestellt.
Ausgenommen von der Meldung sind Titel, für die es ein vorrangiges
Lizenzangebot des Rechteinhabers zu angemessenen Bedingungen gibt. Auf diese
wird auf dem VG-WORT-Meldeportal bei Eingabe einer entsprechenden ISBN
verwiesen/verlinkt. Zentrale "Sammelstelle" für solche Lizenzangebote ist
unsere Plattform www.digitaler-semesterapparat.de mit aktuell ca. 47.000
Titeln von 32 Verlagen. Zusätzlich zur Nutzungsgenehmigung erhält der/die
Besteller/in hier innerhalb von 5 Minuten ein PDF mit den bestellten Auszüge.
Außerdem können Auszüge mit bis zu 50% Umfang am Gesamtwerk (sonst nur bis
max. 12%) genutzt werden sowie auch Auszüge aus Werken, die die Bibliothek
selbst nicht im Bestand hat (vgl. http://booktex.de/bibliotheken/). Die
Lizenzpreise je Seite, Teilnehmer und Semester liegen zwischen 0,01 und 0,09
EUR (vgl. http://www.digitaler-semesterapparat.de/pages/terms).
Hochschulen, die dem Rahmenvertrag _nicht_ beitreten, müssen alle
urheberrechtlich geschützten Inhalte aus Lern-Management-Systemen und
digitalen Semesterapparaten, für die keine Lizenz erworben wurde, entfernen.
Die Möglichkeit einer direkten Lizenzierung von Auszügen über
www.digitaler-semesterapparate.de besteht natürlich auch in diesem Fall.
Ebenso kann natürlich aus Semesterapparaten/Lern-Management-Systemen auf die
Volltexte von E-Books verlinkt werden, für die die Hochschule Lizenzen
erworben hat.
Zu dem Thema fand am 12.10. an der Uni Duisburg eine Info-Veranstaltung
statt, deren Vorträge unter
http://duepublico.uni-duisburg-essen.de/servlets/DocumentServlet?id=42243
eingesehen werden können. Dort finden sich weitere Details.
Freundlichen Gruß
Bertram Salzmann
-----
Booktex – Die Seiten, auf die es ankommt.
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(0)7073 9174 870 | Fax +49 (0)711 - 780 13 76
Geschäftsführer: Dr. Bertram Salzmann
Amtsgericht Stuttgart HRB 750192
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: InetBib [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxx] Im Auftrag von
Klauss, Henning
Gesendet: Mittwoch, 19. Oktober 2016 10:32
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Umsetzung des " Rahmenvertrag zur Vergütung im
52a-Rahmenvertrag"?
Sehr geehrte Damen und Herren,
die UB unserer Hochschule ist von der Hochschulleitung aufgefordert worden,
einen Vorschlag zu machen, wie der "Rahmenvertrag zur Vergütung von
Ansprüchen nach § 52a UrhG"
umzusetzen ist.
Möglicherweise ist dieser Rahmenvertrag unterzeichnet worden, weil
irgendwelche Ministerien hoffen, auf diese Weise finanzielle Verpflichtungen
von sich auf Hochschulen abwälzen zu können.
Unabhängig von Spekulationen über das Zustandekommen dieses Rahmenvertrages:
Können Sie mir Hinweise geben, wie dieser Rahmenvertrag umgesetzt werden kann?
Oder gibt es Hochschulen, die sich weigern, teilzunehmen?
Wenn ja: Wie ist es rechtlich angesichts der Verpflichtung von Bund und
Ländern zu bewerten, wenn eine einzelne Hochschule ausschert?
Mit freundlichem Gruß
Dr. Henning Klauß
Stellvertr. Direktor der UB
- Leitung Katalogisierung
- Fachreferent Wirtschaftswiss., Mathematik, Informatik, Medizin und
Naturwiss.
Anti-Korruptionsbeauftragter der Viadrina klauss@xxxxxxxxxxxxx - Tel:
0335/5534-3397 - Sekret.-FAX: 0335/5534-3234 P Bitte prüfen Sie, ob diese
Mail wirklich ausgedruckt werden muss!
--
Dr. Harald Müller
Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
EBLIDA Experts Group for Information Law
Mail: mueller@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
hmueller.mpil@xxxxxx
LinkedIn: http://de.linkedin.com/pub/harald-müller/21/650/885/
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.