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Re: [InetBib] Preisbindung für E-Books
Sehe ich doch leicht anders - natürlich sind eBooks Bücher. Bücher sind 
durch den Inhalt definiert, nicht durch die Pappe und das Papier 
(übrigens auch nur so über das UrhR geschützt). Dass der Lizenzvertrag 
anstelle des Kaufes nicht die weiteren Rechte an dem Objekt ausschließt, 
kann man z.B. an der Softwareentscheidung des EuGH sehen, die den 
Weiterkauf von erworbener (i.d.R.  lizenzierter) Software nicht 
ausschließt.
Auch bin ich nicht einverstanden mit der Aussage, dass E-Books nur etwas 
für die "schnelle Lektüre" sei, "für die kein Aufhebens um dauerhaften 
Zugriff gemacht werden braucht". Ich habe auf meinem ePad u.a. ca. 50 
Romane, die ich (und meine Familie) auch in Zukunft weiter dort lesen 
möchte.
Und warum eBooks kein Kulturgut sein sollen, erschließt sich mir 
überhaupt nicht. Es ist doch mehr als nur absehbar, dass eBooks 
natürlich nicht und hoffentlich nicht die gedruckten Bücher ganz 
ersetzen werden, aber sie werden doch eher der Normalfall als die 
Ausnahme sein. Auch hätte ich nichts dagegen, von wem auch immer, eine 
Sammlung von eBooks zu erben.
Die jetzt offenbar gültige Einordnung als Dienstleistung mag derzeit 
juristisch o.k. sein - aber dagegen sollte man angehen. Dass die 
Weitergabe, das Erben oder der Weiterverkauf technisch so gelöst werden 
kann und muss, damit nicht unbillige Einbuße bei den Produzenten 
entstehen, ist nicht nur eine Frage von Phantasie.
Wie wird das in der Liste gesehen?
RK
Am 27.04.2015 um 23:37 schrieb Junkes-Kirchen, Klaus:
E-Books sind keine Bücher, sondern Daten, die mit spezieller Software 
und Geräten lesbar gemacht werden. Insofern eine "auf elektronischem 
Weg erbachte sonstige Dienstleistung" (UStG § 3a (4) Nr. 13), deshalb 
regulärer Steuersatz von 19%.
In jeder Form eines kommerziellen Erwerbs eines E-Books vollzieht sich 
dies auf dem Weg einer Lizenzvertrages, der die Zugriffsrechte regelt. 
Selbst bei dem Erwerb eines "dauerhaften Zugriffsrechtes" ist keine 
Eigentumsübertragung im Sinne eines Kaufes mit Übertragung der 
Verfügungsmacht über den gekauften Gegenstand erfolgt, weil es keinen 
"Gegenstand" gibt. Selbst eine kommerziell erworbene, abgespeicherte 
E-Book-Datei ist noch über den Lizenzvertrag "gefesselt".
 Niemand kann (bislang) ein mit einem persönlichen Account versehenes 
E-Book verschenken, verkaufen oder vererben. Wenn vom Großvater die 
Büchersammlung im Wohnzimmerschrank stehen bleibt, wenn er das 
Zeitliche gesegnet hat, können die Erben damit verfahren wie beliebt - 
wenn keine testamentarische Verfügung existiert. Mir gebricht es an 
Vorstellungskraft, wie mit einer E-Book-Sammlung, die auf diversen 
Geräten und in Clouds gespeichert, in solchen Fällen in Zukunft 
umgegangen werden soll.
E-Books sind entweder schnelle Lektüre, für die kein Aufhebens um 
dauerhaften Zugriff gemacht werden braucht oder im Falle akademischer 
E-Books für den institutionellen Zugriff für autorisierte Nutzer ein 
Reservoir an Textstellen, die schnell rezipiert, ausgedruckt oder 
kopiert werden wollen - und solcherart einen zusätzlichen Nutzen 
stiften können, wenn denn die Zugriffsmöglichkeiten auch 
nutzerfreundlich gestaltet sind. In beiden Fällen sehe ich kein 
"Kulturgut", sondern eine Dienstleistung, die ihren Preis wert ist, 
aber nicht jeden!
--
********************************
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany
Speaker of the Coalition "Copyright for Education and Science"
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/
Head of the Board of ENCES - European Network for Copyright in support of 
Education and Science
http://www.ences.eu/
URL: www.kuhlen.name
Email: rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx
Skype: rainer.kuhlen
--
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