[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [InetBib] Feiertagsrecht



Dann gucken Sie mal hier: 
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22885/sonn-und-feiertagsruhe

Und hier: 
http://www.damm-legal.de/bverfg-durchgehende-ladenoeffnung-an-sonntagen-ist-nicht-verfassungsgemaess

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20091201_1bvr285707.html

Das BVG hat bzgl der Ladenöffnungszeiten auf der Grundlage von Art. 140 GG , 
Art. 139 WRV geurteilt. Jetzt ein altes Gesetz heranzuziehen, halte ich für 
wenig sinnvoll. Der Schutz bestimmter Feiertage (wie z.B. Karfreitag ) ist 
daher verfassungsgemäß. Daher sehe ich keinen besonderen Erfolg darin, gegen 
den Sonntags- bzw. Feiertagsschutz zu klagen, der wie in der Landesverfassung 
von NRW fest verankert ist : 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=113&bes_id=3367&aufgehoben=N&menu=1.
 .


Auch wenn Bibliotheken Sonntags öffnen, bei einigen scheint das ja gängige 
Praxis zu sein- kann kein Arbeitnehmer zu Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit 
verpflichtet werden. So werden sich halt nur Nichtgläubige finden lassen, die 
an den Ausleihstellen sitzen. Nicht ohne Grund spricht man dann hier von 
Heidenarbeit. Für diese Leute würde es sich dann anbieten, dann auch zu Ostern 
und Weihnachten zu arbeiten. In Canada ist das gängige Praxis. 

C. 



Von meinem iPad gesendet

Am 25.07.2013 um 17:58 schrieb Eric Steinhauer 
<eric.steinhauer@xxxxxxxxxxxxxxxx>:

Liebe Liste,

ein kleines Fundstück: "Die Theater sind berechtigt, zu jeder Zeit und am 
jedem Tag, gleichgültig ob es sich um Sonntage oder sog. ernste Feiertage 
handelt, jedes Theaterstück aufzuführen. Die entgegenstehenden Bestimmungen 
der Feiertagsgesetze der Länder sind verfassungswidrig und nichtig."
Greiffenhagen, Feiertagsschutz und Kunstfreiheit, in: UFITA 61 (1971), S. 104.

Schönen Feierabend ... wünscht

ste

P.S.: Ich bin für die durchgehende Montagsöffnung von Museen. Aus Gründen! :)

PPS: Die Sonntagsöffnung von Bibliotheken ist übrigens ein verwaltungs- und 
ein arbeitsrechtliches Thema zugleich. Die Öffnung an sich ist eine Frage des 
Feiertagsrechts und damit Ländersache, die Zulässigkeit von Sonntagsarbeit 
außerhalb des Ehrenamtes richtet sich aber nach dem Arbeitszeitgesetz, für 
das der Bund zuständig ist. Arbeitsrechtlich ist hier nur die Beschäftigung 
in "wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken" vorgesehen. Aber es ging ja wohl 
auch um Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl ...

-- 
http://www.inetbib.de
-- 
http://www.inetbib.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.