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Re: [InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am 31.12.2012
- Date: Tue, 02 Oct 2012 09:37:44 +0300
- From: Rainer Kuhlen <rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am 31.12.2012
Habe dazu in Facebook (http://www.facebook.com/rainer.kuhlen) geschrieben:
Die Fachwelt (z.B. Kanzler der Universitäten, Fachverbände wie der dbv
oder das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft")
macht sich derzeit einige Sorgen, ob im Urheberrecht die sogenannte
Wissenschaftsschranke (§ 52a UrhG) erhalten bleibt.
Wenn nichts passiert, fällt 52a mit Ende des Jahres weg. Das wäre nichts
Anderes als eine Katastrophe für Bildung und Wissenschaft. Das
Justizministerium hat mehrfach in Aussicht gestellt, dass der Paragraph
verlängert wird. Nun drängt die Zeit, und niemand weiss, um welche Frist
erneut verlängert werden soll; erst recht nicht, wie das jetzt noch
verfahrensmäßig umgesetzt werden soll.
Fast, aber nicht ernsthaft, könnte man sich eine Politik des
An-die-Wand-Fahrens wünschen (also das Nichtstun), damit der breiten
Öffentlichkeit bei Wegfall von 52a bewusst wird, wie sträflich die
regierende Politk die Interessen von Bildung und Wissenschaft in Sachen
Urheberrecht vernachlässigt.
Es geht Bildung und Wissenschaft eigentlich gar nicht mehr um eine
Verlängerung eines an sich schlechten unzureichenden Paragraphen,
sondern darum endlich ein umfassendes Bildungs- und
Wissenschaftsprivileg für eine freie Nutzung zumindest des mit
öffentlichen Mitteln unterstützten und publizierten Wissens zu
erreichen. Aber natürlich - erst einmal sollte doch die Minimallösung
52a weiterbestehen. Muss doch möglich sein!
RK
Am 02.10.2012 01:14, schrieb Upmeier Arne Dr. TU Ilmenau:
Sehr geehrter Herr Prof. Kummer,
das mögliche Auslaufen von § 52a UrhG zum Jahresende ist tatsächlich das
derzeit dringendste unter den vielen Problemen mit dem deutschen
Urheberrecht. Der dbv hat deshalb frühzeitig und immer wieder bei der Politik
vorgesprochen.
Die Informationen sind derzeit wie folgt: Das Bundesjustizministerium hat dem
dbv bereits im Juni mündlich und schriftlich versichert, dass eine
Verlängerung von § 52a UrhG um "zwei bis drei Jahre" kommen werde (!).
Ebenfalls bereits im Juni hat der dbv darauf hingewiesen, dass ein
entsprechender Gesetzesentwurf dann möglichst zügig auf den Weg gebracht
werden müsse ("noch vor der Sommerpause, damit der Entwurf rechtzeitig durchs
Kabinett geht"). Auch Parlamentarier beider Regierungsfraktionen haben dem
dbv auf Nachfrage versichert, dass eine Verlängerung gewollt ist - wobei
allerdings noch umstritten ist, ob um zwei oder drei Jahre.
Für ein "ordentliches" Gesetzgebungsverfahren ist es inzwischen aber
tatsächlich zu spät. (Der Entwurf müsste dafür erst in die Ressortabstimmung,
dann ins Kabinett, dann in den Bundestag mit den zuständigen Ausschüssen und
in den Bundesrat. In den zwölf verbleibenden Wochen ist dies nicht zu
schaffen. Alleine der Bundesrat hätte sechs Wochen Zeit für eine
Stellungnahme).
Es gibt jedoch noch zwei "zeitsparende" Möglichkeiten, die im Moment in
Berlin wohl gerade beide erwogen werden. Entweder könnte es eine
Gesetzgebungsinitative aus dem Bundestag geben oder ein "Aufsatteln" auf ein
bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren zu einem ähnlichen Thema. (Eine gut
verständliche Erklärung des "Aufsattelns" findet sich z.B. bei Eric
Steinhauer
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2011/Recht020111_BD.pdf ab
S. 84).
Ich persönlich gehe derzeit davon aus, dass § 52a UrhG so oder so rechtzeitig
vor Jahresende verlängert wird, vermag aber keine Prognose abzugeben, ob um
ein oder zwei Jahre.
Sinnvollere Alternativen, wie die völlige Entfristung und Ausweitung des
Paragraphen sind leider chancenlos.
Mit freundlichen Grüßen,
Arne Upmeier
--
Dr. Arne Upmeier
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Fachreferent für Wirtschaft und Recht
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Kummer
Gesendet: Freitag, 28. September 2012 21:55
An: inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am
31.12.2012
Noch 12 Wochen bis zum Wegfall § 52a UrhG !
In der Zeitschrift "Die neue Hochschule DNH" Bonn 2012-4, S. 126, ISSN
0340-448X warnen die Hochschulkanzler "vor massiven Einschnitten in die
Qualität und Freiheit der Lehre sowie vor einem erheblichen Kostenanstieg für
die Hochschulen" unter der Überschrift "Änderung des Urheberrechtsgesetzes
gefährdet die Freiheit der Lehre"
"Die für Ende des Jahres vorgesehene Streichung des § 52a des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bringt schwerwiegende Konsequenzen für die
Hochschulen mit sich. Lehrende werden künftig einen hohen administrativen
Auswand betreiben müssen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Lehre und
Forschung nutzen zu können.
Darüber hinaus wird die Kostenerhebung zu einer gesteigerten Verwendung
kostengünstiger Literatur führen, was laut Bernd Klöver, Sprecher der
Hochschulkanzler Deutschlands und Kanzler der HAW Hamburg, an eine Zensur der
Lehre grenzt. Selbst wenn die Abrechnung über eine Pauschale erfolge, sei mit
so hohen Kosten zu rechnen, dass den Hochschulen die Finanzierung nur
aufgrund von Personaleinsparungen möglich sein werde.
Seit 2003 ermöglicht §52a UrhG die Nutzung kleiner Teile elektronisch
veröffentlichter Materialien in Forschung und Lehre. Diese Regelung dient
dazu, einem abgrenzbaren Kreis von Studierenden Inhalte zu veranschaulichen
und für die eigene wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen,
solange keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Auf Drängen der
Wissenschaftsverlage und des Börsenvereins des deutschen Buchhandels wurde
die Gültigkeitsdauer des § 52a UrhG vom Bundestag begrenzt, derzeit bis Ende
2012. Die bisher von den Ländern als Pauschale gezahlten Kosten für die
Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke gehen auf die Hochschulen über.
Den Kanzlerinnen und Kanzlern zufolge ist dies weder den Hochschulen
insgesamt noch den individuell Betroffenen zuzumuten.
Grundsätzlich sei ein offener Zugang zu sämtlichem vorhandenen und
publizierten Wissen inklusive seiner kostenfreien Nutzung für eine optimale
Qualität in Lehre und Forschung an den Hochschulen erforderlich. Da dieses
Ziel jedoch offenbar in weiter Ferne liege, müsse im Sinne einer
Minimallösung wenigstens § 52a UrhG dauerhaft bestehen bleiben. Für die
Aufrechterhaltung des Forschungs- und Lehrbetriebs und insbesondere die
Etablierung der ELearning-Aktivitäten sei zumindest die ohnehin sehr
restriktiv formulierte Sonderregelung unverzichtbar.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in einer ersten
Reaktion mitgeteilt, dass sie sich für eine Verlängerung der Geltungsdauer
dieser Regelung einsetzen wird.
Hochschulkanzler"
Gibt es eine berechtigte Aussicht auf Verlängerung der Frist innerhalb der
nächsten 12 Wochen?
Wenn nicht, was dann? Welche konkreten Konsequenzen sind zu erwarten?
"Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue der Verfassung" (GG Art.
5/3) Wird die Verfassung die Freiheit der Lehre schützen?
Prof. em. Dietmar Kummer
Stuttgarter Allee 18
04209 LEIPZIG
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Prof. Dr. Rainer Kuhlen
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