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AW: [InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am 31.12.2012



Sehr geehrter Herr Prof. Kummer,

das mögliche Auslaufen von § 52a UrhG zum Jahresende ist tatsächlich das 
derzeit dringendste unter den vielen Problemen mit dem deutschen Urheberrecht. 
Der dbv hat deshalb frühzeitig und immer wieder bei der Politik vorgesprochen. 
Die Informationen sind derzeit wie folgt: Das Bundesjustizministerium hat dem 
dbv bereits im Juni mündlich und schriftlich versichert, dass eine Verlängerung 
von § 52a UrhG um "zwei bis drei Jahre" kommen werde (!). Ebenfalls bereits im 
Juni hat der dbv darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf 
dann möglichst zügig auf den Weg gebracht werden müsse ("noch vor der 
Sommerpause, damit der Entwurf rechtzeitig durchs Kabinett geht"). Auch 
Parlamentarier beider Regierungsfraktionen haben dem dbv auf Nachfrage 
versichert, dass eine Verlängerung gewollt ist - wobei allerdings noch 
umstritten ist, ob um zwei oder drei Jahre.

Für ein "ordentliches" Gesetzgebungsverfahren ist es inzwischen aber 
tatsächlich zu spät. (Der Entwurf müsste dafür erst in die Ressortabstimmung, 
dann ins Kabinett, dann in den Bundestag mit den zuständigen Ausschüssen und in 
den Bundesrat. In den zwölf verbleibenden Wochen ist dies nicht zu schaffen. 
Alleine der Bundesrat hätte sechs Wochen Zeit für eine Stellungnahme). 

Es gibt jedoch noch zwei "zeitsparende" Möglichkeiten, die im Moment in Berlin 
wohl gerade beide erwogen werden. Entweder könnte es eine 
Gesetzgebungsinitative aus dem Bundestag geben oder ein "Aufsatteln" auf ein 
bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren zu einem ähnlichen Thema. (Eine gut 
verständliche Erklärung des "Aufsattelns" findet sich z.B. bei Eric Steinhauer 
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2011/Recht020111_BD.pdf ab S. 
84).

Ich persönlich gehe derzeit davon aus, dass § 52a UrhG so oder so rechtzeitig 
vor Jahresende verlängert wird, vermag aber keine Prognose abzugeben, ob um ein 
oder zwei Jahre.
Sinnvollere Alternativen, wie die völlige Entfristung und Ausweitung des 
Paragraphen sind leider chancenlos.

Mit freundlichen Grüßen,

Arne Upmeier

--
Dr. Arne Upmeier

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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx 
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Kummer
Gesendet: Freitag, 28. September 2012 21:55
An: inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am 31.12.2012

Noch 12  Wochen bis zum Wegfall § 52a UrhG !

In der Zeitschrift "Die neue Hochschule DNH" Bonn 2012-4, S. 126,  ISSN 
0340-448X warnen die Hochschulkanzler  "vor  massiven Einschnitten in die 
Qualität und Freiheit der Lehre sowie vor einem erheblichen Kostenanstieg für 
die Hochschulen" unter der Überschrift "Änderung des Urheberrechtsgesetzes 
gefährdet die Freiheit der Lehre"
"Die für Ende des Jahres vorgesehene Streichung des § 52a des 
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bringt schwerwiegende Konsequenzen für die 
Hochschulen mit sich. Lehrende werden künftig einen hohen administrativen 
Auswand betreiben müssen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Lehre und 
Forschung nutzen zu können.
Darüber hinaus wird die Kostenerhebung zu einer gesteigerten Verwendung 
kostengünstiger Literatur führen, was laut Bernd Klöver, Sprecher der 
Hochschulkanzler Deutschlands und Kanzler der HAW Hamburg, an eine Zensur der 
Lehre grenzt. Selbst wenn die Abrechnung über eine Pauschale erfolge, sei mit 
so hohen Kosten zu rechnen, dass den Hochschulen die Finanzierung nur aufgrund 
von Personaleinsparungen möglich sein werde.
Seit 2003 ermöglicht §52a UrhG die Nutzung kleiner Teile elektronisch 
veröffentlichter Materialien in Forschung und Lehre. Diese Regelung dient dazu, 
einem abgrenzbaren Kreis von Studierenden Inhalte zu veranschaulichen und für 
die eigene wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen, solange keine 
kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Auf Drängen der Wissenschaftsverlage und 
des Börsenvereins des deutschen Buchhandels wurde die Gültigkeitsdauer des § 
52a UrhG vom Bundestag begrenzt, derzeit bis Ende 2012. Die bisher von den 
Ländern als Pauschale gezahlten Kosten für die Nutzung urheberrechtlich 
geschützter Werke gehen auf die Hochschulen über. 
Den Kanzlerinnen und Kanzlern zufolge ist dies weder den Hochschulen insgesamt 
noch den individuell Betroffenen zuzumuten.
Grundsätzlich sei ein offener Zugang zu sämtlichem vorhandenen und publizierten 
Wissen inklusive seiner kostenfreien Nutzung für eine optimale Qualität in 
Lehre und Forschung an den Hochschulen erforderlich. Da dieses Ziel jedoch 
offenbar in weiter Ferne liege, müsse im Sinne einer Minimallösung wenigstens § 
52a UrhG dauerhaft bestehen bleiben. Für die Aufrechterhaltung des Forschungs- 
und Lehrbetriebs und insbesondere die Etablierung der ELearning-Aktivitäten sei 
zumindest die ohnehin sehr restriktiv formulierte Sonderregelung unverzichtbar.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in einer ersten 
Reaktion mitgeteilt, dass sie sich für eine Verlängerung der Geltungsdauer 
dieser Regelung einsetzen wird.
Hochschulkanzler"

Gibt es eine berechtigte Aussicht auf Verlängerung der Frist innerhalb der 
nächsten 12 Wochen?
Wenn nicht, was dann? Welche konkreten Konsequenzen sind zu erwarten?
"Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue der Verfassung" (GG Art. 
5/3) Wird die Verfassung  die Freiheit der Lehre  schützen?

Prof. em. Dietmar Kummer
Stuttgarter Allee 18
04209 LEIPZIG
0341-4223102 Rudoskar@xxxxxxxxxxxx 

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