[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
AW: [InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am 31.12.2012
- Date: Mon, 1 Oct 2012 22:14:00 +0000
- From: "Upmeier Arne Dr. TU Ilmenau" <arne.upmeier@xxxxxxxxxxxxx>
- Subject: AW: [InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am 31.12.2012
Sehr geehrter Herr Prof. Kummer,
das mögliche Auslaufen von § 52a UrhG zum Jahresende ist tatsächlich das
derzeit dringendste unter den vielen Problemen mit dem deutschen Urheberrecht.
Der dbv hat deshalb frühzeitig und immer wieder bei der Politik vorgesprochen.
Die Informationen sind derzeit wie folgt: Das Bundesjustizministerium hat dem
dbv bereits im Juni mündlich und schriftlich versichert, dass eine Verlängerung
von § 52a UrhG um "zwei bis drei Jahre" kommen werde (!). Ebenfalls bereits im
Juni hat der dbv darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf
dann möglichst zügig auf den Weg gebracht werden müsse ("noch vor der
Sommerpause, damit der Entwurf rechtzeitig durchs Kabinett geht"). Auch
Parlamentarier beider Regierungsfraktionen haben dem dbv auf Nachfrage
versichert, dass eine Verlängerung gewollt ist - wobei allerdings noch
umstritten ist, ob um zwei oder drei Jahre.
Für ein "ordentliches" Gesetzgebungsverfahren ist es inzwischen aber
tatsächlich zu spät. (Der Entwurf müsste dafür erst in die Ressortabstimmung,
dann ins Kabinett, dann in den Bundestag mit den zuständigen Ausschüssen und in
den Bundesrat. In den zwölf verbleibenden Wochen ist dies nicht zu schaffen.
Alleine der Bundesrat hätte sechs Wochen Zeit für eine Stellungnahme).
Es gibt jedoch noch zwei "zeitsparende" Möglichkeiten, die im Moment in Berlin
wohl gerade beide erwogen werden. Entweder könnte es eine
Gesetzgebungsinitative aus dem Bundestag geben oder ein "Aufsatteln" auf ein
bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren zu einem ähnlichen Thema. (Eine gut
verständliche Erklärung des "Aufsattelns" findet sich z.B. bei Eric Steinhauer
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2011/Recht020111_BD.pdf ab S.
84).
Ich persönlich gehe derzeit davon aus, dass § 52a UrhG so oder so rechtzeitig
vor Jahresende verlängert wird, vermag aber keine Prognose abzugeben, ob um ein
oder zwei Jahre.
Sinnvollere Alternativen, wie die völlige Entfristung und Ausweitung des
Paragraphen sind leider chancenlos.
Mit freundlichen Grüßen,
Arne Upmeier
--
Dr. Arne Upmeier
Universitätsbibliothek Ilmenau
Dezernent Benutzung
Fachreferent für Wirtschaft und Recht
Ausbildungsleitung
Langewiesener Str. 37
DE - 98693 Ilmenau
Tel.: 03677/69-4534, Fax.: 03677/69-4530
E-Mail: arne.upmeier@xxxxxxxxxxxxx
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Kummer
Gesendet: Freitag, 28. September 2012 21:55
An: inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am 31.12.2012
Noch 12 Wochen bis zum Wegfall § 52a UrhG !
In der Zeitschrift "Die neue Hochschule DNH" Bonn 2012-4, S. 126, ISSN
0340-448X warnen die Hochschulkanzler "vor massiven Einschnitten in die
Qualität und Freiheit der Lehre sowie vor einem erheblichen Kostenanstieg für
die Hochschulen" unter der Überschrift "Änderung des Urheberrechtsgesetzes
gefährdet die Freiheit der Lehre"
"Die für Ende des Jahres vorgesehene Streichung des § 52a des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bringt schwerwiegende Konsequenzen für die
Hochschulen mit sich. Lehrende werden künftig einen hohen administrativen
Auswand betreiben müssen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Lehre und
Forschung nutzen zu können.
Darüber hinaus wird die Kostenerhebung zu einer gesteigerten Verwendung
kostengünstiger Literatur führen, was laut Bernd Klöver, Sprecher der
Hochschulkanzler Deutschlands und Kanzler der HAW Hamburg, an eine Zensur der
Lehre grenzt. Selbst wenn die Abrechnung über eine Pauschale erfolge, sei mit
so hohen Kosten zu rechnen, dass den Hochschulen die Finanzierung nur aufgrund
von Personaleinsparungen möglich sein werde.
Seit 2003 ermöglicht §52a UrhG die Nutzung kleiner Teile elektronisch
veröffentlichter Materialien in Forschung und Lehre. Diese Regelung dient dazu,
einem abgrenzbaren Kreis von Studierenden Inhalte zu veranschaulichen und für
die eigene wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen, solange keine
kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Auf Drängen der Wissenschaftsverlage und
des Börsenvereins des deutschen Buchhandels wurde die Gültigkeitsdauer des §
52a UrhG vom Bundestag begrenzt, derzeit bis Ende 2012. Die bisher von den
Ländern als Pauschale gezahlten Kosten für die Nutzung urheberrechtlich
geschützter Werke gehen auf die Hochschulen über.
Den Kanzlerinnen und Kanzlern zufolge ist dies weder den Hochschulen insgesamt
noch den individuell Betroffenen zuzumuten.
Grundsätzlich sei ein offener Zugang zu sämtlichem vorhandenen und publizierten
Wissen inklusive seiner kostenfreien Nutzung für eine optimale Qualität in
Lehre und Forschung an den Hochschulen erforderlich. Da dieses Ziel jedoch
offenbar in weiter Ferne liege, müsse im Sinne einer Minimallösung wenigstens §
52a UrhG dauerhaft bestehen bleiben. Für die Aufrechterhaltung des Forschungs-
und Lehrbetriebs und insbesondere die Etablierung der ELearning-Aktivitäten sei
zumindest die ohnehin sehr restriktiv formulierte Sonderregelung unverzichtbar.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in einer ersten
Reaktion mitgeteilt, dass sie sich für eine Verlängerung der Geltungsdauer
dieser Regelung einsetzen wird.
Hochschulkanzler"
Gibt es eine berechtigte Aussicht auf Verlängerung der Frist innerhalb der
nächsten 12 Wochen?
Wenn nicht, was dann? Welche konkreten Konsequenzen sind zu erwarten?
"Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue der Verfassung" (GG Art.
5/3) Wird die Verfassung die Freiheit der Lehre schützen?
Prof. em. Dietmar Kummer
Stuttgarter Allee 18
04209 LEIPZIG
0341-4223102 Rudoskar@xxxxxxxxxxxx
--
http://www.inetbib.de
--
http://www.inetbib.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.