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[InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am 31.12.2012
- Date: Fri, 28 Sep 2012 21:55:12 +0200
- From: "Kummer" <Rudoskar@xxxxxxxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Warnung vor Wegfall § 52a Urheberrechtsgesetzes am 31.12.2012
Noch 12 Wochen bis zum Wegfall § 52a UrhG !
In der Zeitschrift "Die neue Hochschule DNH" Bonn 2012-4, S. 126, ISSN
0340-448X warnen die Hochschulkanzler "vor massiven Einschnitten in die
Qualität und Freiheit der Lehre sowie vor einem erheblichen Kostenanstieg
für die Hochschulen" unter der Überschrift "Änderung des
Urheberrechtsgesetzes gefährdet die Freiheit der Lehre"
"Die für Ende des Jahres vorgesehene Streichung des § 52a des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bringt schwerwiegende Konsequenzen für die
Hochschulen mit sich. Lehrende werden künftig einen hohen administrativen
Auswand betreiben müssen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Lehre und
Forschung nutzen zu können.
Darüber hinaus wird die Kostenerhebung zu einer gesteigerten Verwendung
kostengünstiger Literatur führen, was laut Bernd Klöver, Sprecher der
Hochschulkanzler Deutschlands und Kanzler der HAW Hamburg, an eine Zensur
der Lehre grenzt. Selbst wenn die Abrechnung über eine Pauschale erfolge,
sei mit so hohen Kosten zu rechnen, dass den Hochschulen die Finanzierung
nur aufgrund von Personaleinsparungen möglich sein werde.
Seit 2003 ermöglicht §52a UrhG die Nutzung kleiner Teile elektronisch
veröffentlichter Materialien in Forschung und Lehre. Diese Regelung dient
dazu, einem abgrenzbaren Kreis von Studierenden Inhalte zu veranschaulichen
und für die eigene wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen,
solange keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Auf Drängen der
Wissenschaftsverlage und des Börsenvereins des deutschen Buchhandels wurde
die Gültigkeitsdauer des § 52a UrhG vom Bundestag begrenzt, derzeit bis Ende
2012. Die bisher von den Ländern als Pauschale gezahlten Kosten für die
Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke gehen auf die Hochschulen über.
Den Kanzlerinnen und Kanzlern zufolge ist dies weder den Hochschulen
insgesamt noch den individuell Betroffenen zuzumuten.
Grundsätzlich sei ein offener Zugang zu sämtlichem vorhandenen und
publizierten Wissen inklusive seiner kostenfreien Nutzung für eine optimale
Qualität in Lehre und Forschung an den Hochschulen erforderlich. Da dieses
Ziel jedoch offenbar in weiter Ferne liege, müsse im Sinne einer
Minimallösung wenigstens § 52a UrhG
dauerhaft bestehen bleiben. Für die Aufrechterhaltung des Forschungs- und
Lehrbetriebs und insbesondere die Etablierung der ELearning-Aktivitäten sei
zumindest die ohnehin sehr restriktiv formulierte Sonderregelung
unverzichtbar.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in einer
ersten Reaktion mitgeteilt, dass sie sich für eine Verlängerung der
Geltungsdauer dieser Regelung einsetzen wird.
Hochschulkanzler"
Gibt es eine berechtigte Aussicht auf Verlängerung der Frist innerhalb der
nächsten 12 Wochen?
Wenn nicht, was dann? Welche konkreten Konsequenzen sind zu erwarten?
"Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue der Verfassung" (GG
Art. 5/3)
Wird die Verfassung die Freiheit der Lehre schützen?
Prof. em. Dietmar Kummer
Stuttgarter Allee 18
04209 LEIPZIG
0341-4223102 Rudoskar@xxxxxxxxxxxx
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