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Re: [InetBib] EU PSI Richtlinie zur Nutzung von Daten ausöffentlichenEinrichtungen
- Date: Mon, 09 Jul 2012 12:09:18 -0700
- From: Rainer Kuhlen <rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] EU PSI Richtlinie zur Nutzung von Daten ausöffentlichenEinrichtungen
Die Leibnizhandschriften sind nicht nur durch die von J. Prante zitierte
Resolution der Deutschen UNESCO-Kommission zu den Gemeingütern (Commons)
geschützt, sondern auch und vor allem, wie es wohl auch K. Graf meinte,
durch das (sehr nüchtern geschriebene) UNESCO-Programm zum Schutz des
Dokumentenerbes "Memory of the World" (MOW), in die auch der
Leibniz-Briefwechsel aufgenommen ist.
Ziel ist von MOW ist es, "dokumentarische Zeugnisse von
außergewöhnlichem Wert in Archiven, Bibliotheken und Museen zu sichern
und auf neuen informationstechnischen Wegen zugänglich zu machen."
(http://www.unesco.de/mow.html). Von einem Verbot auch der kommerziellen
Verwertung ist auch hier nichts zu lesen. Vgl. UNESCO Website
www.unesco.org/webworld/mo
Allerdings steht die Nutzung und Bereitstellung solcher "Zeugnisse"
durch die Archive etc. bzw. anders: das öffentliche Interesse im
Vordergrund.
Das kommt übrigens auch bei dem aktuellen EU-Richtlinienentwurf zu den
verwaisten Werken zum Ausdruck
(http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/12/st10/st10953.en12.pdf),
wo anders als es in D. von Börsenverein und VG Wort (auch
Nationalbibliothek) geplant war, die Nutzung der verwaisten Werke nur
durch eben diese Organisationen und im öffentlichen Interesse erlaubt
sein soll. Also keine Lizenz zur kommerziellen Verwertung.
Es mag also in vielen Fällen durchaus angemessen sein, "Industrie, die
Wirtschaft, die Keksfabriken, Herr Bahlsen, oder wer auch immer von der
Teilhabe an Gemeingütern" oder anderen Digitisaten wie verwaisten Werken
auszuschließen. Das wird jeweils politisch und dann rechtlich zu
entscheiden sein.
RK
Am 09.07.2012 10:38, schrieb Jörg Prante:
Am 09.07.12 18:04, schrieb Klaus Graf:
Wenn die Abbildung einer Leibnizhandschrift (nicht etwa das Original
selbst!), also ein durch die UNESCO geheiligtes quasi-sakrales Gut,
auf einer profanen (!) Keksdose landet, werden manche das unschoen
finden, andere wuerden sich darueber freuen, dass historisches
Kulturgut auch in der Massenkultur praesent ist.
Ich bezweifle, dass der dbv vor seiner "Keksverpackungs"-Stellungnahme
die Position der deutschen UNESCO-Kommission
http://www.unesco.de/res_4_2011.html
hinreichend ausgewertet hat, in der gar nicht sakral zu lesen ist
"[...] Anknüpfend an das Mandat der UNESCO für Kommunikation und
Information und unter Anerkennung der geltenden Gesetze setzt sich die
Deutsche UNESCO-Kommission unter anderem ein für
- den freien, für die Nutzer im Regelfall kostenlosen Zugang zu mit
öffentlichen Mitteln produziertem Wissen;
- die Digitalisierung unseres gemeinsamen kulturellen Erbes und den
freien Zugriff auf dieses;
- die Förderung freier Lizenzierungsformen, etwa die "Creative Commons"
Lizenzen. Die öffentliche Hand, einschließlich der
öffentlich-rechtlichen Medien und der UNESCO, sollte diesbezüglich
vorbildlich handeln."
Dass die Industrie, die Wirtschaft, die Keksfabriken, Herr Bahlsen, oder
wer auch immer von der Teilhabe an Gemeingütern ausgeschlossen werden
sollen, diesen Geist finde ich in den UNESCO-Papieren nicht.
Viele Grüße
Jörg Prante
--
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany
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