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Dokumentation von Änderungen in Blogs (war: Re: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG)
Lieber Herr Müller,
es freut mich, dass meine Antwort Sie so amüsiert. Hier muss ich nun
nochmal einhaken, auch wenn es hinsichtlich des ursprünglichen Themas
Off topic ist (gleichwohl für die informelle Kommunikaton über Listen
und blogs weiterhin von Relevanz für diese Liste).
Die Behauptung, dass die verschiedenen Fassungen von Grafs Text nicht
mehr zugreifbar seien, stimmt einfach nicht. Jeder halbwegs versierte
Internetnutzer weiß doch, dass die ursprüngliche Version über
Reflektoren wie bei blogs mit RSS Feeds üblich in x-fachen Kopien im
Netz verbreitet wird. Außerdem ist im Google Cache natürlich auch noch
für eine Weile die ursprüngliche Fassung drin. D.h. *derzeit* kann das
jeder nachvollziehen, der gerade Lust dazu hat., wenn er denn unbedingt
will.
Es ist generelle Policy von Archivalia, wesentliche Änderungen in
älteren Beiträgen explizit zu dokumentieren, i.a. in Form von
eingefügten Nachträgen. Das hat zugegebenermaßen nicht den Charm von
Wikipedia, wo sie jede Änderung ad ultimo nachvollziehen können, sollte
aber für alle praktischen Zwecke reichen. Die Frage der dauerhaften
Archivierung von Weblogs für die Nachwelt (Snapshots oder automatische
Versionierung wie bei Wikis) ist ein Feld für sich.
Andererseits: Archivalia ist ein ein privates nichtgewerbliches
Projekt: ein Gemeinschafts-Weblog, an dem sich möglichst viele
beteiligen sollten (nicht nur Archivare und Archivarinnen), ein Medium,
das die ganze Bandbreite von Kurznachrichten, Kommentaren, Beiträgen aus
der Praxis bis hin zu Artikeln abdeckt, die auch dauerhaften Wert haben.
Wenn ich aber als Autor einen Beitrag in einem Blog wie Archivalia
schreibe, dann wähle ich bewußt ein Medium, in dem ich einen Beitrag
auch selbst noch verbessern kann. Nicht jede Präzisierung oder
Verbesserung im Wortlaut, gerade solche, die noch kurz nach dem
Erscheinen vorgenommen werden, muss dokumentiert werden, das ganze soll
ja auch noch flüssig lesbar bleiben. Beiträge, an denen kürzlich
Änderungen vorgenommen werden, werden immer links unter "Recently
modified" angezeigt. Was man dabei wie kennzeichnet, ist eine Frage des
Stils, ggf. auch eine Frage der Ethik und dessen, was man für wesentlich
erachtet. Ggf. wird man eine Änderung noch nachträglich kennzeichnen,
wenn dies zur Klarstellung hilfreich erscheint, was ich in diesem Fall
jetzt gemacht habe, als signierten Zusatz.
Und schlußendlich haben Sie ja immer noch die Möglichkeit, in Archivalia
einen Kommentar anzuhängen, was Sie ja inzwischen auch gemacht haben.
Mit besten Grüßen,
B.-C. Kämper
Müller, Harald schrieb:
Lieber Herr Kämper,
vielen herzlichen Dank, daß Sie meine Kritik an Herrn Grafs Umgang mit Worten
in
der Sache bestätigen!!! Die Worte "kleiner fauxpas" finde ich einfach
köstlich.
Im juristischen Bereich kommt es auf jedes einzelne Wort an.
Vielleicht sollten die Administratoren von Archivalia sich mal überlegen, ob
sie
nicht die bei Wikipedia übliche Praxis, nämlich JEDE Änderung einer Seite zu
dokumentieren, auch übernehmen könnten. Ich möchte mich auf Archivalia
verlassen
können. Wenn aber in Äußerungen nachträglich Veränderungen OHNE Hinweis
eingefügt werden, ist das - um Ihre Worte zu zitieren - zumindest "schlechter
Stil". Im Moment kann kein Außenstehender nachvollziehen, was hier gerade für
ein Disput abläuft, weil die verschiedenen Fassungen von Grafs Text nicht mehr
zugreifbar sind.
Zu meinem - Ihrer Meinung nach - schlechten Stil: Stimmt! Ist volle Absicht!
Damit keine Zweifel übrig bleiben: In der Regel stimme ich Herrn Graf im
Bereich
Urheberrecht zu ca. 90-95% zu. Besonders wenn es um Open Access und die Rechte
von Autoren geht. Ab und zu bin ich anderer Meinung.
Allerbeste Grüße!
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx
-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Bernd-Christoph
Kaemper
Sent: Friday, May 21, 2010 11:14 AM
To: Internet in Bibliotheken
Subject: Re: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG
Lieber Herr Müller,
als Mitadministrator von Archivalia muss ich Ihnen entschieden und auf
das schärfste widersprechen. Dr. Klaus Graf hat keineswegs und
nachweislich nicht den von Ihnen verlinkten Beitrag "in den wesentlichen
Worten geändert (ergänzt)", sondern er hat lediglich den Kommentar von
Herrn Steinhauer in Inetbib ergänzt. Das ist einfach nur schlechter
Stil, Sie haben offenbar gesehen, was Sie sehen wollten. Ihre Behauptung
und die daraus gezogenen Implikationen sind damit ohne jede Basis.
Die einzige vorgenommene Änderung war eine Präzisierung, nämlich die
Ergänzung des Wortes "schriftliche" vor Vertrag.
Niemand wird ernstlich vermuten, dass jemand wie Herr Graf nicht wisse,
dass jedesmal ein Vertrag abgeschlossen wird (durch Angebot und
Annahme), wenn eine Person ein Manuskript zwecks Veröffentlichung an
einen Verlag gibt.
Den betreffenden Hinweis empfinde ich als typisch juristische
Pfennigfuchserei, wg. eines kleinen fauxpas, für den man in einem
juristischen Seminar natürlich auch sofort eins drauf bekäme. Herr Dr.
Graf hat dies lediglich zur Klarstellung sofort auf "schriftliche
Verträge" präzisiert, auch wenn sich das im Kontext eigentlich von
selbst verstand.
Aber ändert sich deswegen irgendetwas? Das will mir nicht einleuchten.
Sie schrieben gestern:
Da oft keine schriftlichen Verträge abgeschlossen werden, die ja
"Zweifel" ausräumen können, muß ein Urheber aktiv werden. Dazu rät Herr
Dr. Kreutzer.
Hieraus ergibt sich logisch, dass die Präzisierung von Herrn Graf an
Ihrer Kritik überhaupt nichts ändern kann, falls Sie bei Ihrer früheren
Argumentation bleiben wollen. Sie können also auch nicht unterstellen,
Herr Graf habe damit ihre "anscheinend" (oder vielleicht bloß
"scheinbar") zutreffende Kritik an seinen Ausführungen implizit
akzeptiert. Er hat bloß auf Ihre juristische Pfennigfuchserei reagiert.
Die aber war "kleine Münze", mehr nicht.
Einer inhaltlichen Bewertung Ihrer ergänzenden Ausführungen möchte ich
mich enthalten; die Ausführungen von Herrn Steinhauer haben mich (im
Gegensatz zu ihren vorherigen, gestern gemachten) völlig überzeugt.
Herzliche Grüße,
Bernd-Christoph Känper
Müller, Harald schrieb:
Liebe Liste,
Auch ich stimme Herrn Steinhauer zu! Allerdings muß ich ihn fragen, welcher
Aussage von Herrn Graf er selbst zustimmt. Herr Graf hat nämlich unterdessen
klammheimlich und ohne Hinweis seinen Text auf
http://archiv.twoday.net/stories/6344762/
in den wesentlichen Worten geändert (ergänzt). Damit hat Herr Graf meine
anscheinend zutreffende Kritik an seinen völlig unhaltbaren Ausführungen
akzeptiert.
Zur Frage, ob § 19a den § 38 ausschließt (Behauptung Graf) oder ob eine
analoge
Anwendung heute zeitgemäß ist, möchte ich auf den Kommentar von
Fromm/Nordemann
§ 38 Rdn. 2 verweisen, die dafür plädieren. Und Schricker/Schulze § 38 Rdn.
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wollen zumindest die Grundsätze als "Orientierungshilfe" heranziehen. Andere,
ältere Kommentare schweigen sich ja insoweit noch aus.
Bei all diesen Diskussionen darf nicht vergessen werden, daß es im Interesse
von
Bildung und Wissenschaft darum geht, den Urhebern eine möglichst weitgehende
Verfügbarkeit über ihre Werke zu erhalten, auch im Hinblick auf die
mittlerweile
in mehreren Gesetzen verankerten Ziele von Open Access. Dafür plädiert
Kreutzer,
und dabei sollte man ihn unterstützen!
MfG
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
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