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[InetBib] Leitfaden zu § 137l UrhG



Liebe Liste,

ich verfolge - auf Hinweis der DFG - gerade die Reaktionen, die auf die 
Veröffentlichung meines Leitfadens ergangen sind. Aufgrund der (wie üblich ganz 
pauschal herabsetzenden, polemischen und annähernd beleidigenden) Äußerungen 
von Herrn Graf, habe ich mich entschieden, selbst einen Beitrag zu posten. 
Dieser soll dienen, eine erneute Unsicherheit aufgrund der Behauptungen von 
Herrn Graf zu verhindern. Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass der Leitfaden 
nicht nur einen einzigen Punkt, sondern eine Vielzahl von Themen behandelt, 
über die bislang nach Auffassung der DFG und der MPG erhebliche Unsicherheit 
herrschte. Um Licht in diese vielen dunklen Stellen zu bringen, habe ich den 
Leitfaden mit erheblichem Aufwand erstellt. Dass Herr Graf in seinem Blog 
aufgrund eines einzigen Punktes, in dem er anderer Auffassung ist, titelt: 
"Schlechter Leitfaden zu § 137 l UrhG" spricht für sich und bedarf keines 
weiteren Kommentars.

Zu dem Punkt, über den hier auf der Liste diskutiert wurde, also meine 
Empfehlung zur Handhabung von Altverträgen bei Zeitschriftenbeiträgen: Ich 
möchte zunächst erneut darauf hinweisen, dass ich im Leitfaden ganz klar 
herausgestellt habe, dass ich hier nur eine - zwecks Praktikabilität naturgemäß 
sehr generelle - Empfehlung abgebe, die auf meinen eigenen Anschauungen zur 
gängigen Vertragspraxis basiert. Diese ist, dass in den Rechtswissenschaften 
und auch den Naturwissenschaften die Verlage mit ihren Autoren ganz 
üblicherweise Verträge schließen, in denen den Autoren in der Regel alle Rechte 
exklusiv und zeitlich unbegrenzt abverlangt werden. In all diesen Fällen ist 
die Anwendung der Vermutung in § 38 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen, es gilt § 137l 
UrhG und meine generelle Empfehlung im Leitfaden zum Umgang mit solchen 
Beiträgen sollte im Regelfall befolgt werden (anders nur, wenn im Einzelfall 
ausgeschlossen werden kann, dass konkrete Vereinbarungen über die 
Rechteübertragung getroffen wurden).

Nur für den Fall, dass die (bislang unbelegte) Behauptung von Herrn Graf 
zutreffen sollte, dass in den Geisteswissenschaften anders als in anderen 
Disziplinen keine Verträge geschlossen werden, in denen der Umfang der 
Rechteeinräumung an den Verlag ausdrücklich vereinbart ist (im Übrigen müssen 
diese Verträge nicht einmal schriftlich geschlossen werden, das ist nur eine 
Beweisfrage), gilt generell die Vermutung des § 38 Abs. 1 UrhG. Mit anderen 
Worten: Nur für den Fall, dass die Behauptung von Herrn Graf zutreffen sollte, 
könnte und sollte man davon ausgehen, dass es in Bezug auf Altverträge über 
Zeitschriftenbeiträge (bzw. Sammlungsbeiträge) in den Geisteswissenschaften auf 
die Probleme des § 137l UrhG generell nicht ankommt. Auch hier gilt natürlich, 
dass - falls doch Verträge mit der o.g. Reichweite geschlossen wurden - § 137l 
UrhG wiederum Anwendung findet. Ist man sich nicht sicher oder kann man sich 
nicht sicher darüber sein, gilt wiederum meine o.g. Empfehlung, alles andere 
birgt Risiken. Eigentlich ist das natürlich eine Frage des Einzelfalls, aber es 
geht im Leitfaden schließlich darum, allgemeine Handlungsempfehlungen zu geben. 
Ich bin gern bereit, eine etwaig abweichende Praxis in den 
Geisteswissenschaften im Leitfaden zu berücksichtigen, sofern mir belastbare 
Belege hierfür vorliegen.

Will man diesen Punkt, statt wie von mir generell, bezogen auf die einzelnen 
Branchen und Wissenschaftsdisziplinen behandeln, wäre eigentlich eine Studie 
über die gängige Vertragspraxis, unterschieden nach den jeweiligen Feldern, 
erforderlich. Ich denke, es ist jedem klar, dass eine solche durchzuführen, in 
diesem Zusammenhang weder möglich war, noch Sinn und Zweck des Leitfadens ist. 
Er soll als praktische Handreichung dienen, in der die wesentlichen Punkte 
allgemeinverständlich und in gebotener Kürze erläutert und praktikable 
Empfehlungen für den Umgang mit der Rechtsunsicherheit gegeben werden, der der 
Gesetzgeber die von § 137l UrhG Betroffenen ausgesetzt hat. Und er soll die 
Bibliotheken vor unkalkulierbaren Risiken schützen bzw. hierüber aufklären.

Mit freundlichen Grüßen
Till Kreutzer


-- 
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