[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG
Lieber Herr Müller,
als Mitadministrator von Archivalia muss ich Ihnen entschieden und auf
das schärfste widersprechen. Dr. Klaus Graf hat keineswegs und
nachweislich nicht den von Ihnen verlinkten Beitrag "in den wesentlichen
Worten geändert (ergänzt)", sondern er hat lediglich den Kommentar von
Herrn Steinhauer in Inetbib ergänzt. Das ist einfach nur schlechter
Stil, Sie haben offenbar gesehen, was Sie sehen wollten. Ihre Behauptung
und die daraus gezogenen Implikationen sind damit ohne jede Basis.
Die einzige vorgenommene Änderung war eine Präzisierung, nämlich die
Ergänzung des Wortes "schriftliche" vor Vertrag.
Niemand wird ernstlich vermuten, dass jemand wie Herr Graf nicht wisse,
dass jedesmal ein Vertrag abgeschlossen wird (durch Angebot und
Annahme), wenn eine Person ein Manuskript zwecks Veröffentlichung an
einen Verlag gibt.
Den betreffenden Hinweis empfinde ich als typisch juristische
Pfennigfuchserei, wg. eines kleinen fauxpas, für den man in einem
juristischen Seminar natürlich auch sofort eins drauf bekäme. Herr Dr.
Graf hat dies lediglich zur Klarstellung sofort auf "schriftliche
Verträge" präzisiert, auch wenn sich das im Kontext eigentlich von
selbst verstand.
Aber ändert sich deswegen irgendetwas? Das will mir nicht einleuchten.
Sie schrieben gestern:
Da oft keine schriftlichen Verträge abgeschlossen werden, die ja
"Zweifel" ausräumen können, muß ein Urheber aktiv werden. Dazu rät Herr
Dr. Kreutzer.
Hieraus ergibt sich logisch, dass die Präzisierung von Herrn Graf an
Ihrer Kritik überhaupt nichts ändern kann, falls Sie bei Ihrer früheren
Argumentation bleiben wollen. Sie können also auch nicht unterstellen,
Herr Graf habe damit ihre "anscheinend" (oder vielleicht bloß
"scheinbar") zutreffende Kritik an seinen Ausführungen implizit
akzeptiert. Er hat bloß auf Ihre juristische Pfennigfuchserei reagiert.
Die aber war "kleine Münze", mehr nicht.
Einer inhaltlichen Bewertung Ihrer ergänzenden Ausführungen möchte ich
mich enthalten; die Ausführungen von Herrn Steinhauer haben mich (im
Gegensatz zu ihren vorherigen, gestern gemachten) völlig überzeugt.
Herzliche Grüße,
Bernd-Christoph Känper
Müller, Harald schrieb:
Liebe Liste,
Auch ich stimme Herrn Steinhauer zu! Allerdings muß ich ihn fragen, welcher
Aussage von Herrn Graf er selbst zustimmt. Herr Graf hat nämlich unterdessen
klammheimlich und ohne Hinweis seinen Text auf
http://archiv.twoday.net/stories/6344762/
in den wesentlichen Worten geändert (ergänzt). Damit hat Herr Graf meine
anscheinend zutreffende Kritik an seinen völlig unhaltbaren Ausführungen
akzeptiert.
Zur Frage, ob § 19a den § 38 ausschließt (Behauptung Graf) oder ob eine
analoge
Anwendung heute zeitgemäß ist, möchte ich auf den Kommentar von
Fromm/Nordemann
§ 38 Rdn. 2 verweisen, die dafür plädieren. Und Schricker/Schulze § 38 Rdn. 11
wollen zumindest die Grundsätze als "Orientierungshilfe" heranziehen. Andere,
ältere Kommentare schweigen sich ja insoweit noch aus.
Bei all diesen Diskussionen darf nicht vergessen werden, daß es im Interesse
von
Bildung und Wissenschaft darum geht, den Urhebern eine möglichst weitgehende
Verfügbarkeit über ihre Werke zu erhalten, auch im Hinblick auf die
mittlerweile
in mehreren Gesetzen verankerten Ziele von Open Access. Dafür plädiert
Kreutzer,
und dabei sollte man ihn unterstützen!
MfG
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx
--
http://www.inetbib.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.