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Re: Re: [InetBib] OLG Frankfurt zu § 52b UrhG
- Date: Thu, 3 Dec 2009 22:31:01 +0100 (CET)
- From: Eric Steinhauer<eric.steinhauer@xxxxxxxxx>
- Subject: Re: Re: [InetBib] OLG Frankfurt zu § 52b UrhG
Lieber Herr Umstaetter,
den Lesern am Platz hat das Gericht nichts untersagt. Sie dürfen lesen (das ist
urheberrechtlich belanglos), sie dürfen abschreiben, zitieren, ausdrucken, auf
den Stick ziehen, was auch immer nach §§ 51, 53 UrhG geht.
ABER: Die Bibliothek darf Ihnen am Leseplatz zu Ausdrucken und Stichbenutzung
keine Gelegenheit geben. Es gibt kein Verbot der Anschlussvervielfältigung,
sondern ein Verbot der technischen Ermöglichung von Anschlussvervielfältigungen
am Leseplatz. Das Gericht hat in § 52b UrhG eine Art juristisches DRM
hineingelesen.
Viele Grüße
Eric Steinhauer
--
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