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Re: Re: [InetBib] OLG Frankfurt zu § 52b UrhG



Das bedeutet dann also, dass es in Zukunft zwei verschiedene
Leseplätze geben wird/ muss: komplett gesperrte Steinzeit-Computer,
die reine Betrachter sind und nicht mal ne Tastatur brauchen bzw.
stationäre E-Book-Reader an Ketten im Lesesaal - und jene Leseplätze,
wo die gemeinfreien und OA-Schriften jedermann zugänglich sind???

Oder bedeutet dieser Gerichtsbeschluß effektiv das Rückfahren der
Zitationsmöglichkeiten usw., wie sie bislang im Gesetz stehen, auf
Null? Das kann zumindest zum Teil nicht sein.

Na viel Spaß uns allen...
Silke Ecks

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2009/12/3 Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxx>:
Lieber Herr Umstaetter,

den Lesern am Platz hat das Gericht nichts untersagt. Sie dürfen lesen (das 
ist urheberrechtlich belanglos), sie dürfen abschreiben, zitieren, 
ausdrucken, auf den Stick ziehen, was auch immer nach §§ 51, 53 UrhG geht.

ABER: Die Bibliothek darf Ihnen am Leseplatz zu Ausdrucken und Stichbenutzung 
keine Gelegenheit geben. Es gibt kein Verbot der Anschlussvervielfältigung, 
sondern ein Verbot der technischen Ermöglichung von 
Anschlussvervielfältigungen am Leseplatz. Das Gericht hat in § 52b UrhG eine 
Art juristisches DRM hineingelesen.

Viele Grüße
Eric Steinhauer


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