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Re: [InetBib] Wahrheit, Sichtbarkeit und Kontrolle



Sehr geehrter Herr Kämper,

§ 17 Abs.2 Urheberrechtsgesetz ist eindeutig. Das war das Problem des OLG
München, mit dem es sich in der sogenannten Oracle-Entscheidung
detailliert auseinandergesetzt hat:
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit
Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht
worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung
zulässig.

Für den nunmehr von Ihnen hinzugefügten Problems des sogenannten Bundles
gilt nach herrschender Meinung:

Wird Software nicht auf einem handelbaren Datenträger sondern (vor-)
installiert auf bestimmter Hardware übergeben, ist der Begriff des
Vervielfältigungsstücks unter Berücksichtigung des Erschöpfungsgrundsatzes
erweiternd auszulegen. Anknüpfungspunkt ist dann nur der konkrete
Datenbestand, hinsichtlich dessen Erschöpfung eintritt.

Der Volltext der Düsseldorfer Entscheidung steht hier zum Download zur
Verfügung:

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1867

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Drauz



Sehr geehrte Frau Drauz,

das würde also heißen:

Verleih oder Verkauf von anbieterseitig vorbefüllten E-Book-Readern
ja, ohne Verbotsrecht (im Falle des Verleihs aber vergütungspflichtig),
darüber hinaus (also, wenn der E-Book-Reader via Download selbst
befüllt oder ergänzt wurde), nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Rechteinhabers?

Herzliche Grüße,
B.-C. Kämper, UB Stuttgart

Susanne Drauz schrieb:
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,

der Bezug war Ihre Formulierung: "Es verhaelt sich hier im uebrigen
nicht
wesentlich anders als bei dem Handel mit Gebrauchtsoftware". Diese Satz
ist falsch. Es verhält sich nämlich nicht "nicht wesentlich anders"
sondern genau so. Es geht in beiden Fällen nämlich nur um eines - greift
der Erschöpfungsgrundsatz ja oder nein. Und er greift eben nur dann,
wenn
man ein Werkstück in Händen hält und nicht nur ein Download-Vorgang
ermöglicht worden ist.

Für Sinn und Unsinn dieses Gesetzes ist aber wie immer die Legislative
verantwortlich. Die herrschende Meinung und auch das OLG München kann
nur
die Gesetze auszulegen versuchen, die da sind. Das ist oft genug
ärgerlich, aber von Kirchmann gab allen Unzufriedenen Hoffnung mit
seinem
bekannten Satz: "Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze
Bibliotheken werden zu Makulatur". Ich glaube, Sie können ihn in seinem
Werk "Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft" nachlesen.

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Drauz


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