Sehr geehrte Frau Drauz,
das würde also heißen:
Verleih oder Verkauf von anbieterseitig vorbefüllten E-Book-Readern
ja, ohne Verbotsrecht (im Falle des Verleihs aber vergütungspflichtig),
darüber hinaus (also, wenn der E-Book-Reader via Download selbst
befüllt oder ergänzt wurde), nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Rechteinhabers?
Herzliche Grüße,
B.-C. Kämper, UB Stuttgart
Susanne Drauz schrieb:
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
der Bezug war Ihre Formulierung: "Es verhaelt sich hier im uebrigen
nicht
wesentlich anders als bei dem Handel mit Gebrauchtsoftware". Diese Satz
ist falsch. Es verhält sich nämlich nicht "nicht wesentlich anders"
sondern genau so. Es geht in beiden Fällen nämlich nur um eines - greift
der Erschöpfungsgrundsatz ja oder nein. Und er greift eben nur dann,
wenn
man ein Werkstück in Händen hält und nicht nur ein Download-Vorgang
ermöglicht worden ist.
Für Sinn und Unsinn dieses Gesetzes ist aber wie immer die Legislative
verantwortlich. Die herrschende Meinung und auch das OLG München kann
nur
die Gesetze auszulegen versuchen, die da sind. Das ist oft genug
ärgerlich, aber von Kirchmann gab allen Unzufriedenen Hoffnung mit
seinem
bekannten Satz: "Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze
Bibliotheken werden zu Makulatur". Ich glaube, Sie können ihn in seinem
Werk "Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft" nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Drauz
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