Eric Steinhauer schrieb:
Liebe Liste,
der Kollege Schwiemann merkte kritisch an, dass der geschätze Kollege
Müller aus dem Subito-Vertrag als einem "nicht-öffentlichen Vertrag"
zitiert hat. Hier möchte ich einhaken.
Der Subito-Vertrag war jedenfalls am 7. Februar 2008 unter der URL
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=69173&seite=80&dl_id=176529
öffentlich zugänglich.
Damit kann im Rahmen von § 51 UrhG aus diesem Vertrag auch problemlos
und legal zitiert werden.
Leider ist der Vertrag unter der angegebenen URL nicht mehr verfügbar.
Ich hoffe aber sehr, dass das Dokument ordentlich an die Deutsche
Nationalbibliothek abgeliefert worden ist und dort jedem Interessierten
zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.
Nach § 15 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist
ablieferungspflichtig, wer berechtigt ist, das Medienwerk öffentlich
zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den
Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Die Ablieferung muss nach § 16 DNBG
binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen
Zugänglichmachung an die Bibliothek erfolgen.
Ich gehe nicht davon aus, dass der Börsenverein Texte ohne Zustimmung
des Berechtigten öffentlich zugänglich macht. Der Subito-Vertrag wurde
damit ordentlich publiziert und unterliegt im Übrigen der
Ablieferungspflicht an die DNB.
Dieser Ablieferungspflicht nachzukommen, dürfte für den Börsenverein,
der immerhin im Verwaltungsrat der Nationalbibliothek sitzt, ein nobile
officium sein.
Oder habe ich da etwas ganz falsch verstanden ....?
;)
Viele Grüße
Eric Steinhauer
Ergänzend möchte ich hinweisen auf die Pressemitteilung "Einigung über
Rahmenvertrag für elektronischen Dokumentenversand, des Börsenvereins
vom 20.12.2007,
http://boersenverein.de/de/176538?skip_val=0&list_id=64569
Ich zitiere:
Nach umfassenden Verhandlungen haben sich die im subito e.V zusammen-
geschlossenen deutschsprachigen wissenschaftlichen Bibliotheken und
Vertreter von nationalen und internationalen Wissenschaftsverlagen im
Dezember 2007 auf einen Rahmenvertrag für den elektronischen Versand von
wissenschaftlichen Dokumenten im deutschsprachigen Raum geeinigt. (...)
Der Text des Rahmenvertrags ist online abrufbar unter www.stm-assoc.org
<http://www.stm-assoc.org> sowie unter www.boersenverein.de
<http://www.boersenverein.de>. Unter diesen Adressen wird in wenigen
Tagen zudem eine Kurzbeschreibung der Regelung sowie eine Wegleitung zum
Vertragsschluss (für Verleger) bereitgestellt werden. Ansprechpartner
ist im Börsenverein Dr. Christian Sprang, Telefon 069 / 1306-313,
E-Mail: sprang@xxxxxxx <mailto:sprang@xxxxxxx>.
Das unterstreicht, dass der Subito-Vertrag ordentlich publiziert und
nicht etwa nur durch ein Versehen über den Server des Börsenvereins
zugänglich gemacht wurde. Warum er inzwischen nicht mehr zugänglich
ist, das kann uns der Börsenverein sicherlich erklären - die
Ablieferungspflicht bleibt davon unberührt.
Mit freundlichen Grüßen,
B.-C. Kämper, UB Stuttgart
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