Liebe Liste,
der Kollege Schwiemann merkte kritisch an, dass der geschätze Kollege Müller aus dem Subito-Vertrag
als einem "nicht-öffentlichen Vertrag" zitiert hat. Hier möchte ich einhaken.
Der Subito-Vertrag war jedenfalls am 7. Februar 2008 unter der URL
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=69173&seite=80&dl_id=176529
öffentlich zugänglich.
Damit kann im Rahmen von § 51 UrhG aus diesem Vertrag auch problemlos und legal
zitiert werden.
Leider ist der Vertrag unter der angegebenen URL nicht mehr verfügbar. Ich hoffe
aber sehr, dass das Dokument ordentlich an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert
worden ist und dort jedem Interessierten zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.
Nach § 15 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist ablieferungspflichtig, wer berechtigt
ist, das Medienwerk öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den
Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Die Ablieferung muss nach § 16 DNBG binnen einer Woche seit Beginn der
Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek erfolgen.
Ich gehe nicht davon aus, dass der Börsenverein Texte ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich macht. Der Subito-Vertrag wurde damit ordentlich publiziert und unterliegt im Übrigen der Ablieferungspflicht an die DNB.
Dieser Ablieferungspflicht nachzukommen, dürfte für den Börsenverein, der immerhin im Verwaltungsrat der Nationalbibliothek sitzt, ein nobile officium sein.
Oder habe ich da etwas ganz falsch verstanden ....?
;)
Viele Grüße
Eric Steinhauer