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Re: [InetBib] Subito-Vertrag ablieferungspflichtig



Eric Steinhauer schrieb:
Liebe Liste,

der Kollege Schwiemann merkte kritisch an, dass der geschätze Kollege Müller aus dem Subito-Vertrag 
als einem "nicht-öffentlichen Vertrag" zitiert hat. Hier möchte ich einhaken.

Der Subito-Vertrag war jedenfalls am 7. Februar 2008 unter der URL
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=69173&seite=80&dl_id=176529
öffentlich zugänglich.
Damit kann im Rahmen von § 51 UrhG aus diesem Vertrag auch problemlos und legal 
zitiert werden.

Leider ist der Vertrag unter der angegebenen URL nicht mehr verfügbar. Ich hoffe 
aber sehr, dass das Dokument ordentlich an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert 
worden ist und dort jedem Interessierten zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.

Nach § 15 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist ablieferungspflichtig, wer berechtigt 
ist, das Medienwerk öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den 
Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Die Ablieferung muss nach § 16 DNBG binnen einer Woche seit Beginn der 
Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek erfolgen.

Ich gehe nicht davon aus, dass der Börsenverein Texte ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich macht. Der Subito-Vertrag wurde damit ordentlich publiziert und unterliegt im Übrigen der Ablieferungspflicht an die DNB. Dieser Ablieferungspflicht nachzukommen, dürfte für den Börsenverein, der immerhin im Verwaltungsrat der Nationalbibliothek sitzt, ein nobile officium sein.
Oder habe ich da etwas ganz falsch verstanden ....?
;)

Viele Grüße

Eric Steinhauer

Ergänzend möchte ich hinweisen auf die Pressemitteilung "Einigung über Rahmenvertrag für elektronischen Dokumentenversand, des Börsenvereins vom 20.12.2007,
http://boersenverein.de/de/176538?skip_val=0&list_id=64569

Ich zitiere:
Nach umfassenden Verhandlungen haben sich die im subito e.V zusammen- geschlossenen deutschsprachigen wissenschaftlichen Bibliotheken und Vertreter von nationalen und internationalen Wissenschaftsverlagen im Dezember 2007 auf einen Rahmenvertrag für den elektronischen Versand von wissenschaftlichen Dokumenten im deutschsprachigen Raum geeinigt. (...) Der Text des Rahmenvertrags ist online abrufbar unter www.stm-assoc.org <http://www.stm-assoc.org> sowie unter www.boersenverein.de <http://www.boersenverein.de>. Unter diesen Adressen wird in wenigen Tagen zudem eine Kurzbeschreibung der Regelung sowie eine Wegleitung zum Vertragsschluss (für Verleger) bereitgestellt werden. Ansprechpartner ist im Börsenverein Dr. Christian Sprang, Telefon 069 / 1306-313, E-Mail: sprang@xxxxxxx <mailto:sprang@xxxxxxx>.

Das unterstreicht, dass der Subito-Vertrag ordentlich publiziert und nicht etwa nur durch ein Versehen über den Server des Börsenvereins zugänglich gemacht wurde. Warum er inzwischen nicht mehr zugänglich ist, das kann uns der Börsenverein sicherlich erklären - die Ablieferungspflicht bleibt davon unberührt.

Mit freundlichen Grüßen,
B.-C. Kämper, UB Stuttgart

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