Liebe InetbiblerInnen!
Immer mal wieder ist zu hören (so angeblich auf der
Mitgliederversammlung von
Subito am 12.12.2007), der Gesetzgeber habe mit dem neuen § 53a
UrhG den
digitalen Kopienversand VERBOTEN.
Leider ist der Text des § 53a UrhG derart kompliziert formuliert
wurden, daß er
weder für Nichtjuristen, noch für durchschnittliche Feld-Wald-
Wiesen-Juristen
sofort verständlich ist.
In dieser Situation könnte es hilfreich sein, nach dem Willen des
Gesetzgeberszu forschen. In der vom Gesetzgeber (Bundestag und
Bundesrat) ausdrücklich
übernommenen Begründung des Regierungsentwurfs zur
Urheberrechtsnovelle findet
sich folgende Passage:
"Danach benötigt eine moderne, technisch hoch entwickelte
Industrienation wie
die Bundesrepublik Deutschland, die auf Wissenschaft und Forschung
angewiesenist, ein gut ausgebautes. schnell funktionierendes und
wirtschaftlicharbeitendes Informationswesen. Wenn den Bibliotheken,
insbesondere den großen
Zentralbibliotheken. die Versendung von Kopien untersagt würde,
dürfte sich die
Anschaffung eines umfassenden Bestands wissenschaftlicher Literatur
unterallgemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr lohnen,
da diesen Bestand
dann nur wenigen Personen am Ort benutzen können und die Versendung
vonFotokopien erst nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist
möglich wäre
(BGHZ 141, 13 (24); Bundestagsdrucksache 10/837, S. 20). Diese
grundlegendenErwägungen des Gesetzgebers der Urheberrechtsnovelle
des Jahres 1985 gelten auch
heute fort. Über sie bestand in der vom Bundesministerium der Justiz
eingerichteten Arbeitsgruppe "Schranken" Einvernehmen. Auf diesem
Konsensaufbauend wird eine Regelung vorgeschlagen, die das für den
Post- und Faxversand
ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der
Urheber und der
Allgemeinheit nachzeichnet und vorsichtig in das digitale Umfeld
überträgt."
Mit freundlichen Grüßen
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und
Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
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