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Re: [InetBib] Kopienversand verboten?



Lieber Herr Müller, liebe Inetbib-Leserinnen und -Leser,

hinzuzufügen wäre noch, dass der Gesetzgeber auch keinesfalls 
die zwangsweise Einführung von DRM für den digitalen Kopien-
versand verlangt hat. 

Verwiesen sei an dieser Stelle nur auf die schlüssige Argumentation
von Steinhauer ("Kritische Gedanken zum Verhältnis von § 53a 
UrhG-E und Europarecht") in bibliotheksrecht.blog.de vom 13.3.2007,
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/03/13/kritische_gedanken_zum_verhaltnis_von_s_~1895467

Mit freundlichen Grüßen,
B.-C. Kämper, UB Stuttgart

----- Ursprüngliche Nachricht -----
Von: Harald Müller <hmueller@xxxxxxx>
Datum: Freitag, Februar 15, 2008 10:00 am
Betreff: [InetBib] Kopienversand verboten?

Liebe InetbiblerInnen!

Immer mal wieder ist zu hören (so angeblich auf der 
Mitgliederversammlung von
Subito am 12.12.2007), der Gesetzgeber habe mit dem neuen § 53a 
UrhG den
digitalen Kopienversand VERBOTEN. 

Leider ist der Text des § 53a UrhG derart kompliziert formuliert 
wurden, daß er
weder für Nichtjuristen, noch für durchschnittliche Feld-Wald-
Wiesen-Juristen
sofort verständlich ist.

In dieser Situation könnte es hilfreich sein, nach dem Willen des 
Gesetzgeberszu forschen. In der vom Gesetzgeber (Bundestag und 
Bundesrat) ausdrücklich
übernommenen Begründung des Regierungsentwurfs zur 
Urheberrechtsnovelle findet
sich folgende Passage:
"Danach benötigt eine moderne, technisch hoch entwickelte 
Industrienation wie
die Bundesrepublik Deutschland, die auf Wissenschaft und Forschung 
angewiesenist, ein gut ausgebautes. schnell funktionierendes und 
wirtschaftlicharbeitendes Informationswesen. Wenn den Bibliotheken, 
insbesondere den großen
Zentralbibliotheken. die Versendung von Kopien untersagt würde, 
dürfte sich die
Anschaffung eines umfassenden Bestands wissenschaftlicher Literatur 
unterallgemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr lohnen, 
da diesen Bestand
dann nur wenigen Personen am Ort benutzen können und die Versendung 
vonFotokopien erst nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist 
möglich wäre
(BGHZ 141, 13 (24); Bundestagsdrucksache 10/837, S. 20). Diese 
grundlegendenErwägungen des Gesetzgebers der Urheberrechtsnovelle 
des Jahres 1985 gelten auch
heute fort. Über sie bestand in der vom Bundesministerium der Justiz
eingerichteten Arbeitsgruppe "Schranken" Einvernehmen. Auf diesem 
Konsensaufbauend wird eine Regelung vorgeschlagen, die das für den 
Post- und Faxversand
ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der 
Urheber und der
Allgemeinheit nachzeichnet und vorsichtig in das digitale Umfeld 
überträgt."
Mit freundlichen Grüßen

--
Dr. Harald Müller

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und 
Völkerrecht /
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