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Re: [InetBib] Spam: Re: Verschnarchte Bibliotheken nutzen Chance nicht



Gewiß, ja. Nur hat das alles nichts zu tun mit der jetzt noch bestehenden 
Möglichkeit, auf elegante Art zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen, 
den Autoren die Mühe des expliziten Widerrufs zu ersparen und zugleich
die Repositorien der Universitäten bzw. der sie betreuenden Bibliotheken 
zu füllen. Wenn die Bibliotheken die fraglichen Aufsätze schon in ihrem 
Bestand hätten, könnten sie diese auch ohne Zustimmung des Autors 
nach 52b digitalisieren und gegen Vergütung an Leseplätzen bereitstellen, 
keinesfalls etwa auf dem Hochschulpublikationsserver weltweit open 
access bereitstellen. Darum geht es aber, und wenn der Autor selbst
entsprechende Rechte einräumt, dürfte im Normalfall auch die Notwendig-
keit einer Vergütung entfallen, da es im Interesse des Autors liegt, dass 
seine Arbeiten möglichst weit verbreitet werden und er diese Arbeiten im 
Rahmen seiner Tätigkeit an der Universität angefertigt hat. 

Den Empfehlungen von Klaus Graf und Herrn Steinhauer ist daher 
uneingeschränkt zuzustimmen. Umgesetzt findet man das beispielhaft 
bei der Uni Heidelberg, 

Informationen zur Novellierung des Urheberrechts ?
Unterstützen Sie Open Access! (24.10.2007)

http://www.ub.uni-heidelberg.de/helios/volltextserver/doku/oa_urheberrecht.html

Medizinische Fakultät Mannheim Bibliothek Open Access 
http://www.ma.uni-heidelberg.de/bibl/a-z/themen/openaccess.html

Die UB Stuttgart hat zwar auch entsprechende Hinweise eingestellt, vgl. 

http://elib.uni-stuttgart.de/opus/doku/oa.php
nzw. http://elib.uni-stuttgart.de/opus/doku/oa.php#UrhR

aber es fehlt noch eine offensive Unterstützung durch die Universitätsleitung
(sie ist aber wenigstens in Sicht und der entsprechende Brief an die 
Wissenschaftler der Uni Stuttgart geht hoffentlich auch bald raus). 

Mit freundlichen Grüßen,
B.-C. Kämper, UB Stuttgart

----- Ursprüngliche Nachricht -----
Von: Harald Müller <hmueller@xxxxxxx>
Datum: Montag, November 12, 2007 3:24 pm
Betreff: Re: [InetBib] Spam: Re: Verschnarchte Bibliotheken nutzen Chance       
nicht

Lieber Herr Delin,

die Antwort lautet schlicht: JA. Nach Inkrafttreten des 2. Korbes 
dürfenBibliotheken ihre Bestände vollständig digitalisieren und in 
ihren Räumen
öffentlich zugänglich machen. Hierfür ist eine Vergütung zu zahlen. 
Einzelheitenstehen im neuen § 52b UrhG.

Weitere Informationen wird die DBV-Rechtskommission demnächst 
bekanntgeben. 
--
Dr. Harald Müller
DBV-Rechtskommission

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und 
Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law and International 
Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx


________________________________

Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx im Auftrag von Delin, Peter
Gesendet: Mo 12.11.2007 15:04
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Spam: Re: [InetBib] Verschnarchte Bibliotheken nutzen 
Chance nicht



Die Polemik in dieser Mail einmal beiseite lassend habe ich als
juristischer Laie eine Frage an die in dieser Liste versammelten
Fachleute zu folgenden Absatz von Klaus Graf:

"Was der Satz mit der elektronischen Archivkopie soll, ist
unklar. Ein solches Recht ist nicht Teil der Neuregelung,
sondern ergibt sich aus § 53 UrhG.
[!]Archivkopien duerfen aber nach herrschender Meinung nicht genutzt
werden. [!]"

Was bedeutet dann aber der neue §52b?

"Es handelt sich bei § 52b eigentlich um nichts anderes, als das Recht
der Wiedergabe von elektronischen Archivkopien, die Bibliotheken 
bereitsnach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG anfertigen dürfen, jedoch 
bislang nicht
öffentlich wiedergeben durften (§ 53 Ans 6 UrhG)." (aus einer früheren
Stellungnahme von Frau Beger zu diesem §)
http://www.bibliotheksverband.de/presse/gemeinsame-Stellungnahme-
Erlaeuterung.pdf

Meine Frage dazu: Heißt das, dass Bibliotheken ihre Bestände 
unabhängigvon den Ansprüchen der Urheber in Gänze (also auch die 
aktuellenBestände) digitalisieren und in ihren Lesesälen an dafür 
vorgesehenenPlätzen zugäglich machen dürfen?

Für die Aufklärung bedanke ich mich voraus.

Viele Grüße
Peter Delin

Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Videolektorat
http://www.zlb.de/wissensgebiete/kunst_buehne_medien/videos
http://buecherei.netbib.de/coma/Filmrecherche
http://buecherei.netbib.de/coma/Filmliteratur
http://dvdbiblog.wordpress.com/














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