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[InetBib] Bibliotheken und § 137 l UrhG



Liebe Liste,

nicht wenige Bibliotheken überlegen, den auch in dieser Liste kursierenden 
Widerrufsbrief zu § 137 l UrhG "ihren" Wissenschaftlern zu empfehlen. Ich halte 
dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Sicht der Bibliothek für nicht sinnvoll. 

Die Bibliotheken sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes 
(frühestens 1. Dezember 2007) vielmehr nutzen, um von den Wissenschaftlern die 
Online-Recht für deren ältere Publikationen zu erhalten. Sie füllen damit ihre 
Repositorium und verhindern zugleich unter der Hand die Wirkungen von § 137 l 
UrhG. Das jedenfalls ergibt sich aus § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.

Näheres kann man hier nachlesen:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/09/03/s_137_l_urhg_und_die_rolle_der_bibliothe~2915206


Eric Steinhauer



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