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Re: Re: [InetBib] § 137 l UrhG - entspannt gesehen
- Date: Mon, 3 Sep 2007 10:20:06 +0200 (CEST)
- From: Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxx>
- Subject: Re: Re: [InetBib] § 137 l UrhG - entspannt gesehen
Lieber Herr Kuhlen,
für Bücher greift § 38 UrhG in der Tat nicht. Ob Bücher von § 137 l UrhG
umfasst sind, kann man nur dem bei Buchpublikationen durchaus üblichen
ausdrücklichen Verlagsvertrag entnehmen. Hier wird das Problem sein, wann "alle
wesentlichen" Nutzungsrechte im Sinn von § 137 l UrhG übertragen worden sind.
Wenn nur die für eine Buchpublikation unmittelbar notwendigen Rechte eingeräumt
wurden, scheint mir § 137 l UrhG nicht zu greifen. Wer als Autor allerdings
ganz sicher gehen, will, sollte seinem Verlag einen entsprechenden Widerruf
schicken. Schaden kann er ja nicht. :)
Viele Grüße
Eric Steinhauer
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.