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Re: Re: [InetBib] § 137 l UrhG - entspannt gesehen



Lieber Herr Kuhlen,

für Bücher greift § 38 UrhG in der Tat nicht. Ob Bücher von § 137 l UrhG 
umfasst sind, kann man nur dem bei Buchpublikationen durchaus üblichen 
ausdrücklichen Verlagsvertrag entnehmen. Hier wird das Problem sein, wann "alle 
wesentlichen" Nutzungsrechte im Sinn von § 137 l UrhG übertragen worden sind. 
Wenn nur die für eine Buchpublikation unmittelbar notwendigen Rechte eingeräumt 
wurden, scheint mir § 137 l UrhG nicht zu greifen. Wer als Autor allerdings 
ganz sicher gehen, will, sollte seinem Verlag einen entsprechenden Widerruf 
schicken. Schaden kann er ja nicht. :)
Viele Grüße

Eric Steinhauer



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