[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: [InetBib] Bibliotheken und § 137 l UrhG
On Mon, 3 Sep 2007 10:26:13 +0200 (CEST)
Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxx> wrote:
Liebe Liste,
nicht wenige Bibliotheken überlegen, den auch in dieser
Liste kursierenden Widerrufsbrief zu § 137 l UrhG "ihren"
Wissenschaftlern zu empfehlen. Ich halte dies zum
gegenwärtigen Zeitpunkt aus Sicht der Bibliothek für
nicht sinnvoll.
Die Bibliotheken sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes (frühestens 1. Dezember 2007) vielmehr
nutzen, um von den Wissenschaftlern die Online-Recht für
deren ältere Publikationen zu erhalten. Sie füllen damit
ihre Repositorium und verhindern zugleich unter der Hand
die Wirkungen von § 137 l UrhG. Das jedenfalls ergibt
sich aus § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.
Näheres kann man hier nachlesen:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/09/03/s_137_l_urhg_und_die_rolle_der_bibliothe~2915206
Dieser Argumentation stimme ich ausdruecklich zu, bin aber
ueberzeugt, dass die meisten verschnarchten
Hochschulschriftenserver nichts dergleichen tun werden.
Hinsichtlich der Verlagsvertraege waere es ein zu grosses
Vabanque-Spiel, auf die Position Spindlers und Steinhauers
und anderer zu vertrauen, die hohe Huerden hinsichtlich des
§ 137 l errichten.
Aus einem Vertagsmuster:
"Der Autor überträgt dem Verlag das ausschließliche und
uneingeschränkte Recht zur Vervielfältigung
in Papier-, Ton-, Film- und Mikrofilm-Form sowie zur
Verbreitung der Einzelpublikation der Reihe,
einschließlich Titel und einzelner Teile für alle Auflagen
und Ausgaben für die Dauer des gesetzlichen
Urheberrechts. Nach Ablauf der Frist verbleibt dem Verlag
das einfache Nutzungsrecht. Der Verlag
erhält zusammen mit dem Verlagsrecht alle rechtlich
anerkannten Werknutzungs- (Neben-)rechte
sowie die Übersetzungsrechte für alle Sprachen. Der Verlag
kann diese Rechte selbst wahrnehmen
sowie Dritten ? auch Wahrnehmungsgesellschaften ?
übertragen."
Das geht durchaus in Richtung auf einen buy-out-Vertrag,
den der Gesetzgeber im Auge hatte. Alle wesentlichen
(traditionellen) Rechte sicherte sich der Verlag, zeitlich
und raeumlich unbeschraenkt.
Es ergibt sich also:
*VOR Inkrafttreten der Gesetzesaenderung sollten
Repositorien versuchen, einfache Nutzungsrechte von den
Autoren zu erhalten.
*NACH Inkrafttreten sollten die Autoren motiviert werden,
auf jeden Fall die Einjahresfrist nicht verstreichen zu
lassen.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.