Ob aber für die in der Langzeitarchivierung verkörperte Wertschöpfung nicht
vielleicht etwas anderes gelten muß, ist doch durchaus offen. D.h.,
gerichtlich nicht entschieden, aber bedenkenswert:
Mit dem einzelnen Digitalisat kann man doch Dinge tun, die mit dem
historischen Original nicht möglich waren. Z.B. es der Texterkennung, der
grafischen Mustererkennung zuführen und daraus einen Mehrwert generieren.
Muss es der Langzeitarchivierer sich gefallen lassen, dass das jeder ohne
Vergütung tut, solange er nur einzelne Digitalisate abgreift?