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Rechte an Arbeiten (Re: Diplomarbeit "Sicherheit durch Medienmanagement")
- Date: Fri, 31 Oct 2003 15:04:21 +0100
- From: "Heinrich C. Kuhn" <hck _at__ lrz.uni-muenchen.de>
- Subject: Rechte an Arbeiten (Re: Diplomarbeit "Sicherheit durch Medienmanagement")
Jörg Prante <prante _at__ hbz-nrw.de> schrieb:
> Am Freitag, 31. Oktober 2003 12:44 schrieb W. Umstaetter:
> > Der oder die Diplomand/in entscheidet darüber frei,
> > ob die Prüfungsarbeit gesperrt wird oder zu veröffentlichen ist.
> Sie unterliegen einem Irrtum. Die Prüfungsarbeit gehört
> nicht dem oder der Diplomand/in. Sie ist Besitz der
> Hochschule bzw. der Institution, die die
> Prüfungsordnung zur Diplomarbeit verabschiedet hat,
> und diese verfügt über alle Rechte an der Arbeit.
Ich gestehe: ich bin ueberrascht. Unsere Magisterpruefungs-
ordnung hier enthaelt nichts davon, dass die Prueflinge
irgendwelche Rechte an ihren Arbeiten an irgendwen abtreten
wuerden. Diejenigen Exemplare, die zur Korrektur dienten,
sind selbstverstaendlich Eigentum der Uni und sind Teil
der Pruefungsakten. Aber da geht's zunaechst mal um physische
Exemplare. Ansonsten ist die Praxis hier: Verfuegbarmachen
in der Bibliothek nur von Exemplaren ohne Korrekturvermer-
ke (gleich wie in den Besitz der Bibliothek gekommen) und
nur bei Zustimmung des Prueflings (ein Teil bietet's an, bei
besonders guten und/oder interessanten Arbeiten fragen
wir auch selber nach und bitten): Nur bei Zustimmung:
um z.B. Leute deren Arbeit wg. betraechtlicher Maengel nur
knapp akzeptiert wurde davor zu schuetzen dass gegen ihren
Willen jeder lesen kann was sie geschrieben haben. Wenn aber
ein Pruefling einen Text veroeffentlichen will, dann
stoert uns das auch dann durchaus nicht, wenn
dieser Text vorher als Abschlussarbeit eingereicht wurde.
> Studierende haben keine Rechte an Arbeiten, die im Rahmen
> des Studiums entstehen. Das betrifft auch Sperrung,
> Wegschliessung, oder Veröffentlichung.
> Daher ist auch ein Verkauf der eigenen Arbeit ohne
> Einverständnis der Hochschule unzulässig.
Auf welcher Rechtgrundlage beruht I.E. eine derartige
Enteignung der Studierenden?
Mit neugierigen Gruessen und besten Wuenschen zum Wochen-
ende aus teils bewoelktem teils sonnigem Muenchen
Heinrich C. Kuhn
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| Dr. Heinrich C. Kuhn
| Seminar fuer Geistesgeschichte der Renaissance
| Ludwig-Maximilians-Universitaet Muenchen
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