[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Veroeffentlichung von Diplomarbeiten



On Fri, 31 Oct 2003 13:47:13 +0100
 Jörg Prante <prante _at__ hbz-nrw.de> wrote:

Ich habe zu diesem Thema selten etwas gelesen, das absolut
unzutreffende Aussagen so mit apodiktischer Diktion
verbunden hat. Herr Prante irrt in jeder Hinsicht.


> Am Freitag, 31. Oktober 2003 12:44 schrieb W. Umstaetter:
> > Der oder die Diplomand/in entscheidet darüber frei,
> > ob die Prüfungsarbeit gesperrt wird oder zu
> veröffentlichen ist.
> 
> Sehr geehrter Herr Umstätter,
> 
> Sie unterliegen einem Irrtum. Die Prüfungsarbeit gehört
> nicht dem oder der 
> Diplomand/in. Sie ist Besitz der Hochschule bzw. der
> Institution, die die 
> Prüfungsordnung zur Diplomarbeit verabschiedet hat, und
> diese verfügt über 
> alle Rechte an der Arbeit. Stellvertretend hierfür steht
> der Betreuer, der 
> vom Lehrkörper beauftragt ist und Hochschulmitglied ist.

Das ist grundfalsch. Die urheber- und hochschulrechtliche
Literatur ist sich darueber einig, dass die Rechte
(insbesondere Urheberrecht) ausschliesslich dem Diplomanden
zustehen, es sei denn, dieser hat vertraglich anderes
vereinbart. Von keiner Pruefungsordnung ist mir eine solche
Rechteuebertragung, die im uebrigen auch einer
landesgesetzlichen Grundlage beduerfte, bekannt.
Zustimmungserfordernisse, wie sie gelegentlich dort
begegnen, sind m.E. mit hoeherrangigem Recht nicht
vereinbar.

> 
> Studierende haben keine Rechte an Arbeiten, die im Rahmen
> des Studiums 
> entstehen. Das betrifft auch Sperrung, Wegschliessung,
> oder Veröffentlichung. 
> Daher ist auch ein Verkauf der eigenen Arbeit ohne
> Einverständnis der 
> Hochschule unzulässig.
> 

Auch da stimmt nichts.


> Anderes kann nur durch Landesgesetz geregelt werden. Die
> meisten Landesgesetze 
> beziehen sich aber auf die Regelung der Rechte an
> wissenschaftlichen 
> Arbeiten, also Promotion und höher.
> 

Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Eine solche "Enteignung"
des Diplomanden beduerfte eines Landesgesetzes.

Die Veroeffentlichungspflicht von Dissertationen ist in
einem Bundesgesetz, dem Hochschulrahmengesetz geregelt.
Eine landesgesetzliche Vorschrift, die "höheres", also
Habilitationen, einer Veroeffentlichungspflicht unterwirft,
ist mir nicht bekannt.


> Warum soll ein einzelner Studierender auch plötzlich
> Rechte haben, wenn es 
> noch nicht einmal die paritätische Mitbestimmung an
> Hochschulen gibt?

Das klingt eher ironisch ...


> Wer also die besagte Diplomrbeit ohne Gebühr erhalten
> will, möge sich an das 
> zuständige Prüfungsamt wenden oder das Pflichtexemplar
> der Diplomarbeit in 
> der Bibliothek in die Hand nehmen.

Das Pruefungsamt darf von Rechts wegen (v.a. Datenschutz)
keine Einsicht gewaehren, es sei denn, der Diplomand hat
zugestimmt und es sind keine Randbemerkungen von Gutachtern
in der Arbeit (dann muessten auch diese zustimmen).

Pflichtexemplar: Bei derzeitiger Rechtslage kann der
Diplomand nicht gezwungen werden, ein solches einer
Bibliothek abzuliefern.

Gern belege ich meine Ausfuehrungen bei Bedarf mit
Fundstellennachweisen. Diese koennen aber auch den
Nachweisen entnommen werden, die ich in meiner letzten Mail
zum Thema gegeben habe.

Klaus Graf
PS: In diesem Zusammenhang erinnere ich mich an eine
Meldung vor einigen Tagen, dass sog. Internetdoktoren laut
einem Test (Stiftung Warentest) erschreckend viele krasse
Fehlinformationen verbreitet haben (es ging um den
Zeckenbefall bei Jena).


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.