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AW: BGH als Rechtsbrecher
Liebe Leser,
ich wäre fast enttäuscht gewesen, wenn ich ohne markante Gegenäußerung von
KG geblieben wäre. Und starke Auftritte liebt er nun einmal. Ohne Not hatte
ich gemeint, quasi als Anmerkung einmal den rechtlichen Hintergrund dieser
Formulierung der Gerichte zu schildern, sei´s drum.
Wer mit Keulen schlägt, mag das Gefühl für die einfacheren Regelungen des
Rechts verloren haben, daher nur kurz. Ich erläuterte, dass sich der BGH an
geltendes Recht hält (JVerwKostO), an deren Zustandekommen der Gesetzgeber
einen erheblichen Anteil hat. Die Sinnhaftigkeit der Vorschrift habe ich
dagegen, wie Juristen gerne sagen: "dahin stehen lassen". Gebührenrecht und
Urheberrecht sind völlig verschiedene Dinge, die auch nebeneinander Bestand
haben können. Das Gericht reklamiert kein Urheberrecht für sich, sondern
macht lediglich von der Möglichkeit Gebrauch, gegenüber nicht gewerblich
handelnden Personen keine Kosten geltend zu machen. Einer Vervielfältigung
zu nicht gewerblichen Zwecken steht also nichts entgegen und wer als
gewerblicher Nutzer die Regelungen der JVerwKO beachtet, kann ebenso ohne
Einschränkung vervielfältigen.
KG vermengt also mit markigen Parolen eigentlich zu trennende Dinge. Auch da
mag dahin stehen, wem KG damit nutzt.
Einen schönen Abend
Dietrich Pannier
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.