[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: BGH als Rechtsbrecher



On Tue, 22 Jul 2003 19:03:33 +0200
 "Pannier" <pannier.dietrich _at__ bgh.bund.de> wrote:
>
> Gebührenrecht und
> Urheberrecht sind völlig verschiedene Dinge, die auch
> nebeneinander Bestand
> haben können. Das Gericht reklamiert kein Urheberrecht
> für sich, sondern
> macht lediglich von der Möglichkeit Gebrauch, gegenüber
> nicht gewerblich
> handelnden Personen keine Kosten geltend zu machen. Einer
> Vervielfältigung
> zu nicht gewerblichen Zwecken steht also nichts entgegen
> und wer als
> gewerblicher Nutzer die Regelungen der JVerwKO beachtet,
> kann ebenso ohne
> Einschränkung vervielfältigen.
> KG vermengt also mit markigen Parolen eigentlich zu
> trennende Dinge. Auch da
> mag dahin stehen, wem KG damit nutzt.

Ich bin dankbar fuer die Erlaeuterung, dass zumindest der
BGH kein Urheberrecht an den Entscheidungen beansprucht.

Dass Gebuehrenrecht und Urheberrecht zwei Paar Stiefel
sind, ist im Prinzip wohl wahr - dass aendert jedoch nichts
an der Tatsache, dass es dogmatisch unausgeleuchtete
Konfliktlagen gibt, an denen ich mir seit Jahren die Zaehne
ausbeisse.

So sind auch Vermessungsrecht und Urheberrecht zwei Paar
Stiefel, aber de facto dient der auf oeffentlichrechtliche
Zwecke bezogene Genehmigungsvorbehalt bei Produkten der
Landesvermessungsaemter (z.B. Ba-Wue), die urheberrechtlich
nicht geschuetzt sind (z.B. Katasterkarten), fiskalischen
Zwecken.

Wenn im Rahmen eines Benutzungsverhaeltnisses z.B. eines
Archivs gemeinfreie Vorlagen reproduziert und dafuer
Gebuehren erhoben werden, siehe z.B.
http://archiv.twoday.net/stories/7925/
dann ist das ein weiterer Konfliktfall.

Dass der Bundesgesetzgeber sich einer Art Heuchelei
schuldig macht, indem er gebuehrenrechtlich nimmt, was er
urheberrechtlich gibt, ist ein treffliches Exempel fuer
staatliches Abkassieren.

Im uebrigen ist, wenn ich da nichts falsch sehe,
 gebuehrenrechtlich jedermann befugt, fuer nichtgewerbliche
Zwecke Entscheidungszwecke herunterzuladen und gewerblichen
Nutzern zur kostenfreien Nutzung anzubieten.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.