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BGH als Rechtsbrecher
> Die Justizvollzugskostenordnung sieht seit dem Jahr 2001
>
(http://www.spdfraktion.de/archiv/arbeitsmarkt/aqtiv_gesetzblatt.pdf)
> in
> ihrem § 4 Abs. 7 vor:
> "(7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Internet
> zur nicht
> gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden."
> Daher verwendet der BGH als einrichtung der Justiz auf
> seiner Website bei
> den Entscheidungen die Formulierung, der Nutzer könne
> Entscheidungen "für
> nicht gewerbliche Zwecke kostenlos herunterladen." Soweit
> bekannt, hat
> bislang kein Bezieher, der schon vorher die
> Entscheidungen maschinenlesbar
> gegen Kosten bezog, sein Bezugsverhältnis nunmehr
> aufgelöst, obwohl der
> Download der Entscheidungen technisch einfach zu
> bewerkstelligen ist. Man
> mag über die Sinnhaftigkeit der Regelung in der
> JVerwKostO geteilter Meinung
> sein, offensichtlich gibt es aber genügend Nutzer unserer
> Entscheidungen,
> die bereit sind, geltendes Recht zu respektieren.
Herr Pannier scheint seine und die Rechtsauffassung der
Verwaltung des Bundesgerichtshofs mit geltendem Recht zu
verwechseln. Der auf diversen Webseiten zu findende
Vorbehalt, das Herunterladen der Entscheidungen des BGH
(und anderer Gerichte) sei nur fuer nichtgewerbliche Zwecke
frei, setzt sich klipp und klar - und fuer mich in Art
eines eklatanten Rechtsbruchs - ueber die
Grundsatzentscheidung des Bundesgesetzgebers hinweg, der in
Paragraph 5 Urheberrechtsgesetz keinen Urheberrechtsschutz
fuer Gerichtsentscheidungen vorsah (und zwar allgemein und
nicht auf nichtgewerbliche Zwecke beschraenkt). Dass sich
BVerfG und BGH und BVerwG und andere Gerichte nicht daran
halten, ist ein Skandal.
Siehe uebrigens schon Google Groups (2001) s.v.
Urheberrecht auf urteile.
Das BVerfG hat vor einigen Jahren brieflich mir gegenueber
mit einer speziellen HTML-Formatierung, die angeblich einen
Schutz bewirke, argumentiert - aber wenn der reine Text
ohne Formatierung uebernommen wird, so ist dieses Argument
wertlos.
Wenn man aber in den Urteilsdatenbanken der Gerichte
geschuetzte (einfache) Datenbanken sieht? Nach herrschender
Meinung gilt Paragraph 5 UrhG nicht fuer solche
Datenbanken. Auch dann sind aber bestimmte Nutzungen
(geringfuegiger Art und unsystematische) von der
entsprechenden Schrankenbestimmung gedeckt - und ueber
Verstoesse entscheiden nicht die angefuehrten Gerichte aus
eigener Machtvollkommenheit, sondern die fuer das
Urheberrecht zustaendigen Landgerichte.
Es ist zu hoffen, dass gewerbliche Nutzer den Mut
aufbringen, gegen den Rechtsbruch der obersten Gerichte zu
prozessieren.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.